Sperrzeit in Spielhallen |
Solon
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Schwarzer
König
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RE: Sperrzeit in Spielhallen |
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in Bayern gibt es für Spielhallen keine gesonderten Sperrzeiten. Hier gilt grundsätzlich die allgemeine Sperrzeit nach § 8 GastV: 5 -6 Uhr.
An den "Stillen Tagen" haben die Dinger um 0:00 Uhr Feierabend zu machen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
16.02.2007 10:14 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Sperrzeit in Spielhallen |
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....und in SH ist die SperrzeitVO komplett aufgehoben worden
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3
16.02.2007 10:23 |
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Sigi2910
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RE: Sperrzeit in Spielhallen |
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Zitat: |
Original von Schwarzer
in Bayern gibt es für Spielhallen keine gesonderten Sperrzeiten. Hier gilt grundsätzlich die allgemeine Sperrzeit nach § 8 GastV: 5 -6 Uhr.
An den "Stillen Tagen" haben die Dinger um 0:00 Uhr Feierabend zu machen. |
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Und Ausnahmen werden keine gemacht?
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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4
16.02.2007 10:40 |
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Schwarzer
König
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RE: Sperrzeit in Spielhallen |
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Ausnahmen kann man machen, wenn entweder ein öffentliches Bedüfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen (§ 11 GastV). Zuständig sind in Bayern die Gemeinden.
Meiner Meinung nach kann in aller Regel nur die Regelung zu den örtlichen Verhältnissen was bringen. Denn die Interessen der Spielhallenbetreiber und einiger Schichtwechsler, die Spielhalle rund um die Uhr zu belegen, sind kein öffentliches Bedürfnis.
Die "Stillen Tage" ergeben sich aus dem Sonn- und Feiertagsgesetz. Da ist rigorose Handhabung gefordert.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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5
16.02.2007 10:53 |
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Sigi2910
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RE: Sperrzeit in Spielhallen |
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Tja, so sehen wir das auch und halten stur an unserer mitternächtlichen Sperrstunde fest. Als ubestechliche Beamte: Wir nehmen nichts an, nicht einmal Vernunft.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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6
16.02.2007 11:15 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
in Sachsen beginnt die allgemeine Sperrzeit um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Ausnahmen sind bei öffentlichem Bedürfnis bzw. besonderen örtlichen Verhältnissen zulässig (hierfür sind die Gemeinden zuständig). Derartiges ist im Laufe meiner Tätigkeit (seit 1994) in unserem Landkreis allerdings noch nicht vorgekommen. In Großstädten mag es freilich anders aussehen.
Schöne Grüße aus Kamenz
u. ein schönes Wochenende
Th. Mischner
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7
16.02.2007 11:40 |
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Petrav
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Hallo Herr Steinmetz,
schön, dass hier auch ein Fachmann aus dem Emsland schreibt.
Ich hatte eine sehr ähnliche Frage gestellt, vor ein paar Tagen.
Sperrzeit in Niedersachsen ?
Dies betrifft Ihre Nachbargemeinde. Dort entsteht vielleicht eine solche Spielhalle mit langer Öffnungszeit an der Rheiner Strasse und dann vielleicht auch für alle Spielhallen in Lingen ?
Ich möchte aber nicht die ganze Nacht hindurch arbeiten muessen, ich verstehe auch nicht wie besondere örtliche Verhätnisse oder ein öffentliches Bedürfnis in Lingen sein könnten, in Meppen aber nicht.
Danke für eine Antwort.
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9
16.02.2007 13:49 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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@petrav: Wie die Rechtslage aussieht, ist meinem letzten Beitrag ja zu entnehmen und was die Nachbargemeinde betrifft, wurden Sie bereits von dem Kollegen aus Delmenhorst unmittelbar an den dortigen Sachbearbeiter verwiesen. Da ich nicht für Sperrzeit in der Nachbargemeinden zuständig bin, kann ich ihnen dazu auch nichts sagen. Ob also eine Sperrzeitverkürzung gewährt wird, und wenn ja, aus welchem Grund usw., wird Ihnen wohl nur der Kollege aus der Nachbargemeinde sagen können.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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10
19.02.2007 07:58 |
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nette.tante
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RE: Sperrzeit in Spielhallen |
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Zitat: |
Original von Schwarzer
An den "Stillen Tagen" haben die Dinger um 0:00 Uhr Feierabend zu machen. |
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Wo steht das?
__________________ Gruß
nette.tante
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11
21.02.2007 08:33 |
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Petrav
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Hubert Steinmetz
@petrav: Wie die Rechtslage aussieht, ist meinem letzten Beitrag ja zu entnehmen und was die Nachbargemeinde betrifft, wurden Sie bereits von dem Kollegen aus Delmenhorst unmittelbar an den dortigen Sachbearbeiter verwiesen. Da ich nicht für Sperrzeit in der Nachbargemeinden zuständig bin, kann ich ihnen dazu auch nichts sagen. Ob also eine Sperrzeitverkürzung gewährt wird, und wenn ja, aus welchem Grund usw., wird Ihnen wohl nur der Kollege aus der Nachbargemeinde sagen können. |
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Hallo Herr Steinnmetz,
ich weiss mittlerweile wie es laufen kann:
Die Stadt ( Der Stadtrat oder der Bürgermeister selber, das weiss ich nicht) erteilt in einem Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet eine Sondergenehmigung oder eine Einzelfallausnahme.
Oder die Stadt erteilt eine allgemeine Ausnahmegenehmigung.
"Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch die zuständige Stelle durch Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden."
Diese Sätze habe ich aus dem Internet als Kommentar zum Gaststättengesetz.
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahre...odul=VB&id=2426!0
hier
http://verwaltungsportal.kivbf.de/servle...ahrensID=736099!0
und dort habe ich das gefunden.
Ich glaube damit wäre der eigentlich zuständige Beamte sozusagen umgangen, weil er dann aufgrund dieser Sachlage (gegen seinen Willen) entscheiden müsste. Stimmt doch oder ?
Petra V.
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13
22.02.2007 21:23 |
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nette.tante
Routinier
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Also bei uns steht im FTG Folgendes: An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Und was soll ich sagen, unsere Spieler sind sogar an nicht stillen Tagen immer Bierernst...
__________________ Gruß
nette.tante
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14
02.03.2007 07:49 |
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Klaus - Nordhorn
Mitglied
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Hallo aus Nordhorn!
Bei uns in Nordhorn, auch eine Nachbarstadt von Lingen, gibt es, wie in Meppen, keine Ausnahmen von der Sperrzeitfestsetzung für die Spielhallen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat ja bei der Änderung der SperrzeitVO in 2006 die Sperrzeit für Spielhallen im Gegensatz zu den Gaststätten bewusst nicht aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Spielerschutz. Wenn man diese Regelung vor dem Hintergrund sieht, dass von Gaststätten erheblich mehr Ordnungsstörungen ausgehen als von Spielhallen, muss der Spielerschutz wohl einen hohen Stellenwert haben. Anfragen zu Sperrzeitverkürzungen gab es bei uns auch, doch wurden diese bislang abgelehnt.
Allerdings habe ich auch die Rückendeckung der „gehobenen Einsicht“.
Grüße aus Nordhorn
Dirk Klaus
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15
02.03.2007 09:57 |
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Petrav
Grünschnabel
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Hallo Herr Klaus,
schön, dass in diesem Forum so viele Niedersachsen aktiv sind.
Danke für diesen netten Hinweis, dann sollte ich aber vielleicht persönlich mir lieber einen Job in Meppen oder Nordhorn suchen.
Sonst muss ich wohl demnächst 24 Stunden arbeiten und das für weniger als 5 Euro netto die Stunde.
Den Stadtvätern in Lingen ist anscheinend an einem solchen Spiel-Tempel gelegen. Mein Chef bekommt nämlich schon unruhige Augen, wenn ich Ihn darauf anspreche.
Gruss
Petra V.
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16
05.03.2007 17:06 |
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bandick
Kaiser
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Mehrere Betreiber von Spielhallen in Kassel sind mit ihren Eilanträgen gegen die Verlängerung der Spielhallen-Sperrzeiten gescheitert (Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschlüsse vom 20.09.2011, 8 B 1762/11.N und andere, unanfechtbar).
Der Oberbürgermeister der Stadt Kassel sei dazu berechtigt gewesen, die Sperrzeiten zu verlängern, um den Gefahren durch Glücksspielmissbrauch Einhalt zu gebieten, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH).
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17
23.09.2011 10:23 |
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Michi344
Doppel-As
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Hallo Sigi2910,
erst einmal das original von Herrn Mischner, welches glatt gelogen sein dürfte.
Zitat: |
Hallo,
in Sachsen beginnt die allgemeine Sperrzeit um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Ausnahmen sind bei öffentlichem Bedürfnis bzw. besonderen örtlichen Verhältnissen zulässig (hierfür sind die Gemeinden zuständig). Derartiges ist im Laufe meiner Tätigkeit (seit 1994) in unserem Landkreis allerdings noch nicht vorgekommen. In Großstädten mag es freilich anders aussehen.
Schöne Grüße aus Kamenz
u. ein schönes Wochenende
Th. Mischner
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Herr Mischner, schauen Sie mal vor Ihre Haustür, in Kamenz in der Stadt wo Sie arbeiten gibt es mehrere Spielstätten, denen eine Sperrzeitverkürzung genehmigt wurde, ebenso in HOY.
( Kamenz und Hoy sind keine Großstädte. )
Wenn Sie z. Bsp. nach Dresden die Autobahn Abfahrt "Wilder Mann" nehmen, kommen Sie bis in die Neustadt an 5 Spielstädten vorbei, welche alle genehmigt länger als 23:00 Uhr geöffnet haben.
In Dresden hat man verstanden, das eine Öffnungszeit für Spielstätten nach 23:00 Uhr keinem schadet, keine höhere Suchtgefahr verursacht, sondern die Attraktivität des Nachtlebens der Stadt erhöht, man damit den Bedürfnissen nach Freizeitgestaltung die sich in den letzten Jahren immer mehr in die Nachtstunden z. Bsp. wegen Schichtarbeit, etc., verlagert hat nachkommt, und dass die längere Öffnungszeit auch höhere Steuereinnahmen für die Stadt bringt. Schließlich planen die Kämmerer ja die Einnahmen der VGS Steuer genauso ein, wie andere Steuereinnahmen.
Dresden ist aus dem Tal der Ahnungslosen aufgestiegen, im Gegensatz zu anderen Städten in Sachsen.
Wissen Sie nicht was vor Ihrer Haustür geschieht ?
siehe auch hier in Bezug auf Sperrzeiten:
http://awi-info.de/index.php/site/rechtliches/2
siehe auch
Thread:
Sperrzeitverkürzung Spielcasino Hoyerswerda - in welchem Zeitalter Leben Beamte in Sachsen
Für alle hier mitlesenden Mitarbeiter der Verwaltungen, noch etwas ganz interessantes in Sachen Spielerschutz.
Übrigens wie hier schon jemand treflich festgestellt hat, zieht die Masche mit dem ruhestörendem Lärm im Vergleich zu Gaststätten nicht mehr. Dieser Grund wurde gern bei der Ablehnung vor geschoben, was je mehr als an der Haaren herbeigezogen ist.
Wer von Ihnen nicht weiss, wie die Sperrzeiten zustande kamen, hier ein Auszug, ist doch interessant, oder ?
....das die Sperrzeitregelung inhaltlich auf ein Notgesetz aus dem Jahre 1923 stammt, als die sogenannte Polizeistunde eingeführt wurde. Diese Regel diente einzig zur Bekämpfung der Trunksucht und Beseitigung von Ordnungsstörungen.
Trunkensucht kann in privaten Spielcasinos nicht gefördert werden, denn hier ist der Ausschank von Alkohol im Gegensatz zu staatlichen Spielbanken untersagt.
__________________
Wer Rechtschreibfehler findet darf Sie behalten.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Michi344: 23.09.2011 14:31.
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23.09.2011 14:17 |
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LKKS
Kaiser
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Der hess.VGH hat gerade mit einer überzeugenden Begründung die Sperrzeiten des OB der Stadt Kassel für gewerbliche Spielhallen zwischen 02:00 und 11:00 Uhr als rechtmäßig bestätigt.
Die Festsetzungen wurden mittels Eilantrag angefochten.
Der VGH brgründete seine Auffassung u.a. mit einer gehäuften Zunahme der Beratungsfälle wegen Spielsucht.
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23.09.2011 15:16 |
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Michi344
Doppel-As
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Hallo LKKS,
nichts gegen eine Sperrzeit ab 02:00 Uhr, aber 23:00 Uhr ist doch ein bissel zeitig, oder ?
Geht Ihr um 23:00 an einem schönen Kneipenabend, Theaterabend, Kinoabend, etc. nach Hause, kann ich fast nicht glauben.
Noch etwas zur Spielsucht das gern vorgeführte Argument , Bitte von den zuständigen Mitarbeitern nicht als Verharmlosung auffassen, nur mal so zum Vergleich:
82 Millionen Bürger leben erwa in Deutschland.
- von Spielsucht betroffen sind in Deutschland etwa 180.000 Menschen
- auf die Wohnbevölkerung ergeben sich in Westdeutschland 2,5 Mio. und in Ostdeutschland 500.000 aktuelle Konsumenten illegaler Drogen
- in Deutschland gibt es etwa 1,5 bis 2,5 Millionen Alkoholkranke Menschen
Spielerschutz ist wichtig, das steht ausser Frage, aber das die Branche gewerbliches Glücksspiel einiges dafür macht, dürfte an den Zahlen ja wohl erkennbar sein.
__________________
Wer Rechtschreibfehler findet darf Sie behalten.
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20
23.09.2011 15:26 |
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