Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG |
Norbert Loermann
Grünschnabel
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Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG |
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich muss einer GmbH & Co. KG die weitere Gewerbeausübung untersagen wegen erheblicher Zahlungsrückstände. Hinter dieser GmbH & Co. KG steht eine Beteiligungs GmbH, als alleiniger Gesellschafter, die allerdings nicht gewerberechtlich angemeldet ist. Geschäftsführer ist ein und die selbe Person. Mir ist noch keine so richtige Idee eingefallen, wie der Tenor der Untersagungsverfügung lauten muss, weil die GmbH & Co.KG kein Gewerbetreibender i.S. des Gewerberechts ist und die Beteiligungs GmbH kein Gewerbe angemeldet hat, ich aber ein konkret ausgeübtes Gewerbe untersagen muss. Kann mir vielleicht jemand einen "Mustertenor" für solche fälle zur Verfügung stellen ?
Für jede Hilfe bin ich dankbar.
Viele Grüße aus dem Kulturland Höxter
Norbert Loermann
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24.02.2006 13:12 |
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Solon
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pmcolonia
Routinier
 
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Bei einer GmbH & Co Kg ist der Komplimentär der tatsächliche Gewerbetreibende. Folgerichtig hat dieser auch eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Dies ist aber wohl offensichtlich, aus welchen Gründen auch immer, unterblieben.
Auch wenn jemand kein Gewerbe angemeldet hat, so kann er trotzdem Gewerbetreibender sein. Er ist lediglich der Anzeigenpflicht nicht nachgekommen.
Für die Anwendung des § 35 GewO ist es nicht erforderlich, dass eine Anmeldung nach § 14 GewO stattgefunden hat. Allein der Umstand der Gewerbeausübung reicht für die Anwendbarkeit aus. Also, es besteht kein Hindernis die Beteiligungs GmbH im Sinne des § 35 GewO anzugehen.
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2
24.02.2006 13:51 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

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Gewerbeuntersagung GmbH & Co KG |
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Lieber Kollege,
bei einer Gmbh & Co KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist (§ 161 HGB). Nach Handelsrecht muss aus der Firmenbezeichnung erkennbar sein, dass einer der Gesellschafter in der Haftung beschränkt ist. Daher die Bezeichnung GmbH & Co KG, ansonsten wäre der Zusatz KG in der Firmenbezeichnung nicht erforderlich.
Das Gewerbe muss von den Personen angezeigt werden, die geschäftlich nach außen aktiv werden. Nach HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die Gewerbeanzeige muss daher vom voll haftenden Gesellschafter erstattet werden, da dieser die KG nach Außen vertritt (§ 170 HGB). Eine Gewerbeanmeldung wird damit für die Komplementär-GmbH vorgenommen.
Auf der Anmeldung wird aber immer auch die KG eingetragen, da die Kommanditgesellschaft unter ihrem Namen die Geschäfte abwickelt (§ 161 i.V. mit § 124 HGB). Ohne diese Angabe könnte man die Gesellschaft bei einer Auskunftsanfrage nicht im Gewerberegister finden, da immer nach der GmbH & Co KG nachgefragt wird.
Die Untersagung ist an den Gewerbetreibenden zu richten. Adressat ist daher die geschäftsführende, voll haftende GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer. Sollte die GmbH nicht gewerberechtlich gemeldet sein, kann die Angabe der Komplementär-GmbH aus dem Handelsregister ermittelt werden. Dieser kann auch dann das Gewerbe untersagt werden, wenn es nicht angemeldet wurde. Voraussetzung für die Untersagung ist die Ausübung, nicht die Anmeldung des Gewerbes.
Der Tenor könnte lauten:
Der XY Beteiligungs GmbH, eingetragen beim AG xxx unter HRB Nr. xxxx, Geschäftsführer Herr yyyyy, geschäftsführende und voll haftende Gesellschafterin der XY GmbH & Co KG (Eintragung beim AG) wird die Ausübung des Gewerbes: xxxxxxx untersagt.
__________________ Thomas Kirchhammer
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24.02.2006 16:13 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Den Ausführungen der beiden Kollegen kann ich nur zustimmen.
Da aber letztlich der Geschäftsführer der GmbH für dessen Handlungen verantwortlich zeichnet und auch wohl derjenige sein dürfte, dem das unzuverlässige Handeln zuzurechnen ist, würde ich in jedem Fall auch gegen diesen persönlich ein entsprechendes Verfahren einleiten.
Denn ansonsten fährt er dieses Unternehmen gegen die Wand und macht ruck-zuck ein neues Unternehmen auf, bei welchem er dann wieder so verfahren könnte, wenn nicht bereits im Vorfeld schon entsprechende vorbereitetende Handlungen gelaufen sind.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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27.02.2006 07:38 |
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Doris Rolfes

Eroberer
  
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Ein Hallo aus Osnabrück!!
Ich kann mich den Ausführungen von Herrn Kramer nur anschließen. Es sollte auf jeden Fall auch gegen den Geschäftsführer der GmbH vorgegangen werden!!
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5
27.02.2006 09:55 |
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BE-DE
Kaiser
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RE: Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG |
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von der Delme,
stimme auch den Kollegen zu und besonders Herrn Kramer CLP
. Immer versuchen den § 35 Abs. 7a GewO mit anzuwenden. Die bösen Buben sind ja nicht die GmbH's, sondern die Schlurmichel von GF.
Ansonsten noch Helau und Alaaf an die Feiernden bei strahlendem Sonnenschein
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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27.02.2006 14:29 |
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Erik
Foren As
   
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und hallo von der Ostsee!
Ich habe zu diesem "alten Thread" nochmal eine Frage.
Das Finanzamt hat gegen eine GmbH & Co KG ein Gewerbeuntersagungsverfahren angeregt. Lt. Finanzamt ist der Vollstreckungsschuldner die GmbH & Co. KG. Die Komplementäre GmbH (phG) hat lt. dem Finanzamt keine Steuerrückstände. Ich bin mir jetzt unsicher ob das Verfahren dann nur gegen die KG laufen sollte und der Komplementären Garnichts zu befürchten hat.
Kann mir jemand einen Tipp geben????
__________________ der Erik
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17.09.2015 12:04 |
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Runge

Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
gegen die KG geht nicht, weil die nicht Gewerbetreibende ist.
Ich würde das so sehen, dass die GmbH als Gewerbetreibende der GmbH &Co. KG die Steuerschulden verursacht hat und ihr diese deshalb auch zuzurechnen sind.
Andernfalls wären GmbH & Co.KGs ja fein raus. Die KG wäre keine Gewerbetreibende und die GmbH hätte keine Schulden.
Regina Runge
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8
17.09.2015 13:19 |
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Erik
Foren As
   
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Hallo Frau Runge!
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich sehe das auch so. Mich verwirrt eben nur, dass die Komplementäre (also die GmbH als phG) beim Finanzamt keine Rückstände hat. Die Gewerbeuntersagung würde sich ja m.E. gegen die GmbH richten, die ja garkeine Steuerschulden hat?!?
kann man die Steuerschulden der GmbH und Co KG "einfach" der GmbH zurechnen? Und wenn ja, steht das irgendwo?
__________________ der Erik
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17.09.2015 13:38 |
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jaegerin

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Guten Tag liebe Forengemeinde,
ich muss den alten Thread auch nochmal aufwärmen...
Wir haben jetzt hier eine bestandskräftige GWU gegen eine GmbH, welche p.h.G. einer GmbH & Co.KG ist.
Unsere Frage ist nun, die GmbH & Co.KG wird ja jetzt von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden vertreten. Sollte man die GmbH & Co.KG analog zu einer normalen GmbH auffordern, sich um einen zuverlässigen Gewerbetreibenden als GF zu bemühen?
Bekommen die auch ein GWU-Verfahren an den Hals? Das hatte ich bisher noch nicht, kommt ja auch nicht soooo häufig vor...
für eure Hilfe
Grüßle
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24.10.2017 13:33 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
die GmbH & Co. KG ist gewerberechtlich überhaupt nicht relevant.
Gewerbetreibende ist die GmbH und wenn gegen sie eine bestandskräftige GU vorliegt, würde ich diese vollstrecken.
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24.10.2017 13:47 |
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jaegerin

Mitglied
 
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Und was passiert mit der GmbH & Co.KG?
Die bleibt einfach bestehen und nichts passiert? oder muss sich dann das Amtsgericht irgendwann kümmern, dass die mal gelöscht werden?
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24.10.2017 13:50 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Meines Erachtens kann sie weiter bestehen bleiben, ebenso kann ja die GmbH weiter bestehen bleiben, sie darf sich nur nicht gewerblich betätigen.
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24.10.2017 13:51 |
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jaegerin

Mitglied
 
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Alles klar, danke für die Antwort.
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24.10.2017 13:55 |
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Franz Steinfort
Mitglied
 
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Muss nochmal "alte Kamellen" aufwärmen. Gegen den Gewerbetreibenden A wurde bzgl. seines Einzelgewerbes ein GU Verfahren angeregt und kurz vor Erlass der Verfügung ging hier Nachricht des Insolvenzgerichtes wegen Einleitung Insolvenzeröffnungsverfahren ein.
Nun habe ich Verfahren wegen Schutzwirkung § 12 GewO erstmal ruhend gestellt.
Heute ging Antrag eine GmbH & Co.KG ein.- Geschäftsführend ist eine Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer wiederum ist der oben erwähnte A. Kann ich GU-Verfahren trotzdem auf den Weg bringen oder greift auch hier die Schutzwirkung?
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22.04.2024 11:24 |
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Ludwig
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Moin!
Die Frage läßt sich im nicht-öffentlichen Forum besser diskutieren.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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22.04.2024 14:13 |
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