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Autor Beitrag
Thema: Sperrzeit in Spielhallen
Klaus - Nordhorn

Antworten: 46
Hits: 64.698
02.03.2007 09:57 Forum: Spielrecht


Hallo aus Nordhorn!

Bei uns in Nordhorn, auch eine Nachbarstadt von Lingen, gibt es, wie in Meppen, keine Ausnahmen von der Sperrzeitfestsetzung für die Spielhallen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat ja bei der Änderung der SperrzeitVO in 2006 die Sperrzeit für Spielhallen im Gegensatz zu den Gaststätten bewusst nicht aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Spielerschutz. Wenn man diese Regelung vor dem Hintergrund sieht, dass von Gaststätten erheblich mehr Ordnungsstörungen ausgehen als von Spielhallen, muss der Spielerschutz wohl einen hohen Stellenwert haben. Anfragen zu Sperrzeitverkürzungen gab es bei uns auch, doch wurden diese bislang abgelehnt.

Allerdings habe ich auch die Rückendeckung der „gehobenen Einsicht“.

Grüße aus Nordhorn
Dirk Klaus
Thema: Gewerbeuntersagung
Klaus - Nordhorn

Antworten: 9
Hits: 6.929
Gewerbeuntersagung 22.02.2007 11:55 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo!

Ich würde bei dem geschilderten Sachverhalt ebenfalls erhebliche Probleme für die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens sehen. Wenn der Gewerbetreibende seit 2 Jahren seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt, wird es mit der erforderlichen negativen Prognose für seine künftigen gewerblichen Tätigkeiten schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Da er aber auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, könnte man es über die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit probieren. Sein derzeitiges Zahlungsverhalten gegenüber den Gläubigern wäre hier sicherlich zu überprüfen. Sollte er sich aber grundsätzlich wieder gefangen haben, wäre es ja sogar kontraproduktiv, ihm die Gewerbeausübung zu untersagen. Dann ist nix mehr mit Steuerschulden abbezahlen und Gläubiger bedienen. Ich würde aber auf jeden Fall eine schriftliche Abmahnung als milderes Mittel verfassen und den Gewerbetreibenden darauf hinweisen, dass er bei erneuten Verstößen gegen seine öffentlichen Berufspflichten mit der Einleitung eines Untersagungsverfahrens rechnen muss.

Und was das Finanzamt betrifft, gibt es keine Antragsberechtigung für eine Gewerbeuntersagung. Das Untersagungsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn nach entsprechender Tatsachenermittlung die Voraussetzungen vorliegen. Unser Finanzamt formuliert immer ... auf Grund der mitgeteilten Erkenntnisse regen wir die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Wenn ich der Meinung bin, dass eine Abmahnung ausreicht oder aus sonstigen Gründen (zunächst) von einem Untersagungsverfahren abgesehen werden soll, teile ich dieses den Kollegen vom Finanzamt natürlich mit. Gemeinsam bleiben wir dann am Ball, bis die Angelegenheit sich in unserem Sinne erledigt hat oder ein Verfahren eingeleitet wird.

Grüße aus Nordhorn
Dirk Klaus
Thema: Vermüllung der Umwelt durch Diskothekengäste
Klaus - Nordhorn

Antworten: 5
Hits: 9.072
RE: Vermüllung der Umwelt durch Diskothekengäste 02.01.2007 13:16 Forum: Gaststättenrecht


Hallo,

die einschlägigen Betriebe erhalten von mir eine entsprechende Auflage das nähere Umfeld der Gaststätte von dem direkt oder indirekt bei der Ausübung des Gaststättengewerbes anfallenden Abfall täglich regelmäßig zu säubern. Diese Auflage erteile ich schon mit der Gaststättenerlaubnis. Sie kann selbstverständlich auch nachgeschoben werden. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. (s. hierzu auch Kommentar Michel/Kienzle/Pauly: Insgesamt umfasst die Trias Nachteile, Gefahren, Belästigungen jede negative Auswirkung des Gaststättenbetriebes für den Betroffenen. Die Gefahren, Nachteile und Belästigungen müssen ursächlich und in adäquater Weise mit dem Gaststättenbetrieb zusammenhängen).

Mit der Umsetzung der Auflage habe ich noch nie Probleme gehabt. Zusammen mit dem Gaststättenbetreiber wird der zu reinigende Bereich besprochen. Dieser sorgt dann dafür, dass die leeren Flaschen, Zigarettenschachteln, Pizzakartons, Dönerverpackung usw. von den Nachbargrundstücken und auch von den öffentlichen Flächen wieder verschwinden. Sonst gibt es

Grüße aus Nordhorn
Dirk Klaus
Thema: Rabattsystem in Spielhallen
Klaus - Nordhorn

Antworten: 27
Hits: 16.062
Rabattsystem in Spielhallen 03.03.2006 10:10 Forum: Spielrecht


Ein freundliches Moin aus Nordhorn!

Nachdem ich von netten Kollegen genötigt wurde, in diesem Forum nicht nur zu lesen, sondern auch zu schreiben (Gruß an Hubert aus Meppen großes Grinsen ), habe ich mich nun registriert und los gehts:

Hier ist in einer Spielhalle ein Rabattsystem in Verbindung mit dem bespielen von Geldspielgeräten installiert. Das funzt wie folgt:

Chipkarte wird von der Aufsicht ausgegeben und vom Spieler in das Rabattgerät gesteckt. Dieses befindet sich im Bereich der Geldspielgeräte und bucht nun im 12 Sekunden Takt einen Rabattpunkt auf die Karte. Frühere Kopplungen wurden entfernt. Die Aufsicht muss durch Kontrolle sicherstellen, dass der Spieler die Chipkarte aus dem Rabattgerät wieder entfernt, sobald er nicht mehr an dem Geldspielgerät spielt (sonst gäb es ja unberechtigterweise Rabattpunkte!). Der Spieler muss, bevor er die Spielhalle verlässt, die Chipkarte wieder an der Aufsicht hinterlegen. Er kann sich die Bonuspunkte sofort auszahlen lassen, oder auch über mehrere Spielsessions addieren und erst nach Tagen oder Wochen auszahlen lassen. An der Aufsicht steht ein Lesegerät. Die Aufsicht liest den Punktestand aus und gewährt dann einen Rabatt von 1 Cent pro Punkt = pro Spiel, zahlt den Betrag gegen Quittung aus und löscht die Chipkarte. Natürlich könnten auch 2 oder 3 Cent an gute Spieler gezahlt werden.

Zu diesem System gibt es eine rechtsgutachterliche Stellungnahme eines bekannten Fachanwaltes. Hiernach ist das System, wie sollte es anders sein, selbstverständlich gesetzeskonform mit der neuen Spielverordnung. Kurzform der Begründung: Das Rabattsystem wird von § 9 Abs. 1 nicht erfasst, da hier nur Nachlässe des Einsatzes für weitere Spiele verboten sind. § 9 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung, da hier im Gegensatz zu Abs. 1 die Formulierung "Nachlässe des Einsatzes fehlt" und daher der Gesetzgeber diese aufgrund der "Gesetzessystematik" offensichtlich in Abs. 2 nicht erfassen wollte.

Ich bin jedoch der Auffassung, dass Nachlässe des Einsatzes sehr wohl von Abs. 2 erfasst werden, da hiernach keine Zahlungen und sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden dürfen, sondern nur Gewinne über zugelassene Spielgeräte. Nur weil die beispielhafte Aufzählung von Vergünstigungen in Abs. 1 nicht auch in Abs. 2 erfolgt, schließt dieses nach meiner Meinung nicht aus, dass Nachlässe des Einsatzes auch von den Tatbestandsmerkmalen des Abs. 2 erfasst werden.

Gibt es hierzu andere Meinungen / Erfahrungswerte ???

Grüße aus Nordhorn und ein schönes Wochenende
Dirk Klaus
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