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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Sperrzeit in Spielhallen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Sperrzeit in Spielhallen 5 Bewertungen - Durchschnitt: 6,40
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anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Warum soll man nur Spielhallen "ausbremsen"?

Es handelt sich doch eindeutig um Gewerbebetriebe, die ihrer Tätigkeit nach ganz klaren gesetzlichen Vorgaben ausüben. Unstreitig allerdings ist, dass sie im Rahmen des Föderalismus zu lobbylastig sind, besonders wenn es um das Glücksspiel geht.

Was uns fehlt, das sind die nationalen gesetzlichen Grundlagen für Gewerbebetriebe und Bürger.

Zitat:
Und hier die möglichen „Länder-Würfelspiele“ einmal zusammengefasst unter: http://www.saarheim.de/Gesetze%20Laender/ftg_laender.htm

Dazu eine der üblichen Ausnahmeregelungen (Hessen) - Beispiel

Die örtliche Ordnungsbehörde kann nach § 14 des Feiertagsgesetzes von den feiertagsrechtlichen Verboten Befreiungen erteilen. Das den örtlichen Ordnungsbehörden eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Dieser besteht darin, die zur Gewährleistung des Feiertagsschutzes erlassenen Verbote in atypischen Einzelfällen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten außer Vollzug zu setzen, sofern das Schutzgut des Feiertagsgesetzes im Allgemeinen dabei nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Insbesondere darf die Befreiungsmöglichkeit nicht – auch nicht im Hinblick auf etwaige Zweifel an einer zeitgemäßen Ausgestaltung des geltenden Feiertagsrechts – zu einer Verkehrung der gesetzlichen Verbotstatbestände führen. Befreiungen von den Verboten und Beschränkungen des Gesetzes dürfen danach nur dann erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes muss Vorrang vor den privaten Neigungen und wirtschaftlichen Interessen des einzelnen haben. An den gesetzlichen Feiertagen müssen sich deshalb grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger in ihrem äußeren Verhalten diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dem Sinn und der Bedeutung des jeweiligen Tages entsprechen. Demnach kann nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder des einzelnen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Gesetzes rechtfertigen. Von den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes können nach dessen § 7 hinsichtlich des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen befristete Ausnahmen zugelassen werden, soweit diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind.


Und was sagt uns das alles?
41 06.12.2011 10:19 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Solon
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LKKS LKKS ist männlich
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Zitat:
Vielleicht solllten die Hessen zunächst einmal ihre vorhandenen Gesetze nutzen, um die Spielhallen ein wenig "auszubremsen".
Laut einem VGH Urteil unterliegen die Spielhallen dem hessischen Feiertagsgesetzen und müssen an Sonn- und Feiertagen von 4 Uhr bis 12 Uhr geschlossen bleiben und an drei Tagen sogar gänzlich.
So hätte man doch schon für ca. 50 Tage eine kleine Lösung.


Für diese schlaue Feststellung bedarf es nur eines Blickes in das Gesetz, eine Gerichtsentscheidung braucht man dazu nicht.

Die Spielhalle ist ein Betrieb der unter das Verbot des § 7 Abs. 1Nr. 3 HessFeiertagsgesetz fällt, demnach ist an jedem Sonntag von 04 bis 12 geschlossen.
Weiterhin gilt gem § 8 Abs. 1 Nr. 4 für bestimmte Sonntage (Totensonntag, Volkstrauertag) das Öffnungsverbot ganztägig, ebensolches gilt für den Karfreitag.

DARÜBER gabs noch nie Klärungsbedarf und darüber hat wohl auch nicht der VGH neu entschieden wie Sie uns glauben machen wollen. Bei dem erwähnten Urteil oder Beschluß gings afaik um eine Ausweitung der Sperrzeit aufgrund einer kommunalen Regelung, welche für das Gebiet der Stadt Kassel (?) erlassen worden ist.

Zwei Ausnahmen gibts bei dem 01. Mai und dem 03. Oktober, falls diese nicht auf einen Sonntag fallen, darf geöffnet werden.

Insgesamt sind also roundabout an 58 - 60 Tagen Beschränkungen der Öffnung bereits durch Gesetz vorgegeben.

Zitat:
Hält sich jemand an dieses Gesetz bzw. wird es überhaupt angewendet?


Jupp, jedenfalls wird in unserem Bereich da verschärft kontrolliert.

Zitat:
Die örtliche Ordnungsbehörde kann nach § 14 des Feiertagsgesetzes von den feiertagsrechtlichen Verboten Befreiungen erteilen. Das den örtlichen Ordnungsbehörden eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Dieser besteht darin, die zur Gewährleistung des Feiertagsschutzes erlassenen Verbote in atypischen Einzelfällen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten außer Vollzug zu setzen, sofern das Schutzgut des Feiertagsgesetzes im Allgemeinen dabei nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Insbesondere darf die Befreiungsmöglichkeit nicht – auch nicht im Hinblick auf etwaige Zweifel an einer zeitgemäßen Ausgestaltung des geltenden Feiertagsrechts – zu einer Verkehrung der gesetzlichen Verbotstatbestände führen. Befreiungen von den Verboten und Beschränkungen des Gesetzes dürfen danach nur dann erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes muss Vorrang vor den privaten Neigungen und wirtschaftlichen Interessen des einzelnen haben. An den gesetzlichen Feiertagen müssen sich deshalb grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger in ihrem äußeren Verhalten diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dem Sinn und der Bedeutung des jeweiligen Tages entsprechen. Demnach kann nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder des einzelnen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Gesetzes rechtfertigen. Von den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes können nach dessen § 7 hinsichtlich des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen befristete Ausnahmen zugelassen werden, soweit diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind.


Unter der beachtung der feiertagsrechtlichen Grundsätze kommt eine generelle Befreiung vom Öffnungsverbot für Spielhallen nicht in Betracht.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKKS: 06.12.2011 11:05.

42 06.12.2011 11:02 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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obwohl seit knapp einer woche eine sperrzeit für spielhallen in frankfurt gilt (zwischen 3 und 11 uhr), halten sich nicht alle betreiber daran. einer von ihnen hat einen eilantrag beim hessischen verwaltungsgerichtshof gestellt und hofft darauf, bis zur entscheidung von der obrigkeit nicht für sein umgehen der sperrzeiten belangt zu werden:

http://www.fnp.de/fnp/region/lokales/fra...9492178.de.html

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von bandick: 06.01.2012 08:50.

43 06.01.2012 08:50 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Werter LKKS,

am letzten Sonntag waren weder im Landkreis Wa-FKB, noch im Landkreis Kassel und auch nicht im Schwalm-Eder Kreis die Spiehallen vormittags geschlossen. Noch Fragen?

__________________
Da ist Licht am Ende des Tunnels!
Stimmt, dass stammt von dem Zug der uns entgegen kommt
44 06.01.2012 15:15 Monarch ist offline E-Mail an Monarch senden Beiträge von Monarch suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Hallo bandick,

Schließzeiten in der Zeit von 3 – 11 Uhr sind willkürlich und passen nicht in die deutsche Geschäftswelt, wenn auf der anderen Seite das Internet-Glücksspiel einen Freifahrtschein erhalten soll.

Ausländische Unternehmen unbegrenzte und deutsche Unternehmen begrenzte Öffnungszeiten? Logisch nicht!

Man sollte sich auch im Glücksspiel nie mit Banken, Einzelhandel, Imbisse, Bordellen, Gastronomin, Tankstellen, etc. vergleichen, aber diese Gewerbe dürfen warum auch immer ihre Öffnungszeiten im Rahmen der Arbeitszeitregelung und der allgemeinen Öffnungszeitenregelung selber bestimmen.

Sollte man die Öffnungszeiten des Bundestages nicht auf 9:00 bis 11:00 Uhr festlegen?

Bei den städtischen Behörden haben sich die Schließzeiten doch schon durchgesetzt. Aus persönlichen Interessen und nicht auf gesetzlicher Basis.

Gruß
anders
45 06.01.2012 16:39 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
bandick bandick ist weiblich
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Zitat:
Original von anders

Schließzeiten in der Zeit von 3 – 11 Uhr sind willkürlich und passen nicht in die deutsche Geschäftswelt, wenn auf der anderen Seite das Internet-Glücksspiel einen Freifahrtschein erhalten soll.

Ausländische Unternehmen unbegrenzte und deutsche Unternehmen begrenzte Öffnungszeiten? Logisch nicht!


da stimme ich dir prinzipiell zu. dennoch kann man das spielen außer haus und das spielen in den eigenen vier wänden nur bedingt miteinander vergleichen. allerdings stellt sich da die frage, ob nicht auch irgendwie eine art "internetsperrzeit" für bestimmte webseiten denkbar wäre - obwohl ich mir selbst nicht sicher bin, ob das am ende irgendetwas bringt.

Zitat:
Man sollte sich auch im Glücksspiel nie mit Banken, Einzelhandel, Imbisse, Bordellen, Gastronomin, Tankstellen, etc. vergleichen, aber diese Gewerbe dürfen warum auch immer ihre Öffnungszeiten im Rahmen der Arbeitszeitregelung und der allgemeinen Öffnungszeitenregelung selber bestimmen.


aber das dürfen spielhallen doch auch - allerdings sind die öffnungszeitregelungen andere.
46 11.01.2012 08:13 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
LKKS LKKS ist männlich
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Zitat:
Original von Monarch
Noch Fragen?


Ich hoffe die Verstöße wurden den örtlichen Ordnungsbehörden angezeigt?

Falls nicht, kann ich Ihnen auch nicht weiterhelfen.
47 13.01.2012 07:01 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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