Thema: 9. Bundesfachtagung |
LKKS
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Den Abschied von der Verwaltungsprosa hin zur technisierten Verwaltung haben die Standesämter vor fast 10 Jahren bereits vollzogen. Ein schmerzlicher Schritt zwar, aber bei sauberer Vorgabe UND einem vereinheitlichten Fachprogramm zu leisten gewesen.
Sowohl an den sauberen Vorgaben wie auch an einem vereinheitlichten UND funktionalen Programm mangelt es allerdings noch im Gewerbebereich.
Der Bitte um Aufnahme der Freiberufler, der Hofnarren und der Urproduktion in das Gewerbemeldeprogramm schließe ich mich an.
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Thema: Erzwingungshaft |
LKKS
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Zitat: |
Ich möchte nur wissen, was ich jetzt am besten als SB mache |
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Dann eröffne doch einen Faden im nichtöffentlichen Forum.
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Thema: Schweiz führt trotz viel Kritik Netzsperren ein |
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Lass gut sein, Dieter .
Gegen die Spammerei der Räubertochter in der Nachfolge von Bandick habe ich anfangs auch gemeckert.
Es wurde seitens der Forenbetreiber und auch des Moderationsteams nichts unternommen.
Deswegen bin ich hier "draußen" nicht mehr aktiv.
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Thema: Preisangabenverordnung |
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Siehe § 2 Abs. 3 PAngV:
Zitat: |
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. |
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Thema: Wie streng sind wir bei den Namen der Gewerbetreibenden? |
LKKS
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Ich bin nun sowohl Standesamtsrechtler als auch Gewerberechtler.
1. die Französin wird bei uns (ohne Namensrechtswahl in ein Recht, welches den Ehenamen kennt) nur mit ihrem Geburtsnamen eingetragen.
2. Für die Nichtnamensrechtler:
Der Name einer Person ist ein höchstpersönliches Recht, in amtlichen Registern ist der Name zwingend vollständig einzutragen. Der Namens träger hat Anspruch auf seinen vollständige Namen.
Der Namensträger hat ein recht darauf, seinen vollständigen und richtigen Nameneingetragen zu bekommen. Wir als Registerführer sind verpflichtet den Namen vollständig und richtig einzutragen.
Was machen wir, wenn er sich heute entscheidet, seinen als alltägliche Anrede geführten Vornamen zu wechseln und einen seiner weiteren Vornamen zu führen?
Wir würden ihn nie wiederfinden, wenn uns die Namen nicht vollständig bekannt sind.
3. @HWK-CB:
Dass X Gewerbeanzeie das nicht verarbeiten kann, sollte uns nicht interessieren- Registerrecht hat dem Persönlichkeitsrecht zu folgen.
Dann muß sich die EDV etwas einfallen lassen.
Aus aktuellem Erleben:
Nur mit vollständig erfassten Namen kann man sicher sein, bei der Auskunft aus dem BZR auch tatsächlich das zutreffende Ergebnis zu erhalten. Denn das BZR richtet sich nach dem Melderecht, welches das Personenstandsrecht berücksichtigt.
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Thema: Aufenthaltstitel Geschäftsführer |
LKKS
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Wenn der AT die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, darf die GmbH den Geschäftsführer nicht beschäftigen.
Der GmbH droht ein Bußgeld bis zu 500 000 €.
Verstoß gegen § 98 Abs. 2a AufenthG.
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Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen |
LKKS
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Hallo
zunächst Danke für die Arbeit mit den Synopsen.
Ich habe wegen einer Antwort zum PC-Programm länger gerungen, weswegen ich eine Verschiebung anrege.
Generell reagiere ich ungern auf die Gesetzgebungsdiskussionen im öffentlichen Teil. Wäre es nicht sowieso angebrachter, derartige Threads im Behördenbereich anzusiedeln?
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Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen |
LKKS
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Beispielsweise wurde mit einer mehr als fadenscheinigen Begründung die Regelüberprüfung von 3 auf 5 Jahre ausgedehnt.
Obwohl eigentlich die Anpassung und Angleichung an das Waffenrecht beabsichtigt war , was für mich auch Sinn gemacht hätte.
Weiter wurde die Bagatellgrenze für Verurteilungen von 60 auf 90 Tagessätze (mit der Begründung das Waffenrecht macht das auch) angehoben.
Mit der Bagatellgrenze kann ich leben, die mögliche Ausdehnung des Prüfungszeitraums macht keinerlei Sinn.
Denn Straftaten dürfen max. 5 Jahre berücksichtigt werden. Welchen Sinn macht dann noch die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung, wenn ich zwar entdecke, dass ein Erlaubnisinhaber sich strafbar gemacht hat, aber ich diese Tat erst entdeckt habe als bereits der Verwertungszeitraum fast abgelaufen war?
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Thema: Eckpunkte für strengere Anforderungen und Kontrollen im Bewachungsgewerbe beschlossen |
LKKS
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Hallo,
ich habe mir die Änderung der BewachV zu Gemüte geführt und jetzt (mglw.) begriffen, warum die 2. und 3. Lesung der Drucksache 18/8558 noch auf Halde liegt.
Als Anlage 3 und Anlage 4 zur BT Drucksache 18/8558 gab es eine Stellungnahme des Bundesrates und eine Gegenstellungnahme der Bunderegierung.
Danach gab es die neue BR Drucksache 449/16, welche beinahe 1zu1 die Wünsche des BR umsetzt.
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