Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Spielrecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=15)
--- Sperrzeit in Spielhallen (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=1586)


Geschrieben von Sigi2910 am 16.02.2007 um 09:48:

  Sperrzeit in Spielhallen


Habe mal eine Frage in die Weite des Landes: Wie verhält es sich mit der Sperrzeit für Spielhallen?
In Baden-württemberg ist es so, dass nach § 9 GastVO die Sperrzeit für Spielhallen um 0 Uhr beginnt, wobei nach § 12 GastVO bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden kann. Wir wenden bei uns hier die Regelung des § 9 GastVO konsequent an und haben bezüglich der Spielhallen keine Ausnahmen nach § 12 erteilt. Allerdings wird uns von dem einen oder anderen potentiellen Spielhallenbetreibern und deren auswärtigem (NRW) Rechtsanwalt derzeit vorgeworfen, das sei anderenorts ganz anders. Da würde teilweise die Sperrzeit erst um 4.00 h bzw. um 6.00 h ( :kopfkratzsmile eintreten.



Geschrieben von Schwarzer am 16.02.2007 um 10:14:

  RE: Sperrzeit in Spielhallen


in Bayern gibt es für Spielhallen keine gesonderten Sperrzeiten. Hier gilt grundsätzlich die allgemeine Sperrzeit nach § 8 GastV: 5 -6 Uhr.
An den "Stillen Tagen" haben die Dinger um 0:00 Uhr Feierabend zu machen.



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 16.02.2007 um 10:23:

  RE: Sperrzeit in Spielhallen

....und in SH ist die SperrzeitVO komplett aufgehoben worden schimpf



Geschrieben von Sigi2910 am 16.02.2007 um 10:40:

  RE: Sperrzeit in Spielhallen

Zitat:
Original von Schwarzer

in Bayern gibt es für Spielhallen keine gesonderten Sperrzeiten. Hier gilt grundsätzlich die allgemeine Sperrzeit nach § 8 GastV: 5 -6 Uhr.
An den "Stillen Tagen" haben die Dinger um 0:00 Uhr Feierabend zu machen.


Und Ausnahmen werden keine gemacht?



Geschrieben von Schwarzer am 16.02.2007 um 10:53:

  RE: Sperrzeit in Spielhallen

Ausnahmen kann man machen, wenn entweder ein öffentliches Bedüfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen (§ 11 GastV). Zuständig sind in Bayern die Gemeinden.
Meiner Meinung nach kann in aller Regel nur die Regelung zu den örtlichen Verhältnissen was bringen. Denn die Interessen der Spielhallenbetreiber und einiger Schichtwechsler, die Spielhalle rund um die Uhr zu belegen, sind kein öffentliches Bedürfnis.
Die "Stillen Tage" ergeben sich aus dem Sonn- und Feiertagsgesetz. Da ist rigorose Handhabung gefordert.



Geschrieben von Sigi2910 am 16.02.2007 um 11:15:

  RE: Sperrzeit in Spielhallen

Tja, so sehen wir das auch und halten stur an unserer mitternächtlichen Sperrstunde fest. Als ubestechliche Beamte: Wir nehmen nichts an, nicht einmal Vernunft.



Geschrieben von Thomas Mischner am 16.02.2007 um 11:40:

 

Hallo,

in Sachsen beginnt die allgemeine Sperrzeit um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Ausnahmen sind bei öffentlichem Bedürfnis bzw. besonderen örtlichen Verhältnissen zulässig (hierfür sind die Gemeinden zuständig). Derartiges ist im Laufe meiner Tätigkeit (seit 1994) in unserem Landkreis allerdings noch nicht vorgekommen. In Großstädten mag es freilich anders aussehen.


Schöne Grüße aus Kamenz
u. ein schönes Wochenende
Th. Mischner



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 16.02.2007 um 12:10:

 

und so sieht es bei uns Niedersachsen aus:

Sperrzeitverordnung (SperrzeitVO,NI) (Auszug)
§ 1 SperrzeitVO - Landesrecht Niedersachsen
Sperrzeiten
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 24.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(2) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 23.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

§ 2 SperrzeitVO - Landesrecht Niedersachsen
Ausnahmen
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
......

Hier in Meppen gibt es derzeit keine Ausnahmen für Spielhallen, für Gaststätten gibt es keine Sperrzeit mehr.



Geschrieben von Petrav am 16.02.2007 um 13:49:

 

Hallo Herr Steinmetz,

schön, dass hier auch ein Fachmann aus dem Emsland schreibt.
Ich hatte eine sehr ähnliche Frage gestellt, vor ein paar Tagen.

Sperrzeit in Niedersachsen ?

Dies betrifft Ihre Nachbargemeinde. Dort entsteht vielleicht eine solche Spielhalle mit langer Öffnungszeit an der Rheiner Strasse und dann vielleicht auch für alle Spielhallen in Lingen ?

Ich möchte aber nicht die ganze Nacht hindurch arbeiten muessen, ich verstehe auch nicht wie besondere örtliche Verhätnisse oder ein öffentliches Bedürfnis in Lingen sein könnten, in Meppen aber nicht.

Danke für eine Antwort.



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 19.02.2007 um 07:58:

 

@petrav: Wie die Rechtslage aussieht, ist meinem letzten Beitrag ja zu entnehmen und was die Nachbargemeinde betrifft, wurden Sie bereits von dem Kollegen aus Delmenhorst unmittelbar an den dortigen Sachbearbeiter verwiesen. Da ich nicht für Sperrzeit in der Nachbargemeinden zuständig bin, kann ich ihnen dazu auch nichts sagen. Ob also eine Sperrzeitverkürzung gewährt wird, und wenn ja, aus welchem Grund usw., wird Ihnen wohl nur der Kollege aus der Nachbargemeinde sagen können.



Geschrieben von nette.tante am 21.02.2007 um 08:33:

  RE: Sperrzeit in Spielhallen

Zitat:
Original von Schwarzer
An den "Stillen Tagen" haben die Dinger um 0:00 Uhr Feierabend zu machen.


Wo steht das?



Geschrieben von Menschel am 21.02.2007 um 08:58:

 

. . . im Sonn- und Feiertagsgesetz!
Very tricky, bin selbst 'mal beinahe drauf reingefallen.

Viele Grüße aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen.
-Menschel- Kopfkratz



Geschrieben von Petrav am 22.02.2007 um 21:23:

 

Zitat:
Original von Hubert Steinmetz
@petrav: Wie die Rechtslage aussieht, ist meinem letzten Beitrag ja zu entnehmen und was die Nachbargemeinde betrifft, wurden Sie bereits von dem Kollegen aus Delmenhorst unmittelbar an den dortigen Sachbearbeiter verwiesen. Da ich nicht für Sperrzeit in der Nachbargemeinden zuständig bin, kann ich ihnen dazu auch nichts sagen. Ob also eine Sperrzeitverkürzung gewährt wird, und wenn ja, aus welchem Grund usw., wird Ihnen wohl nur der Kollege aus der Nachbargemeinde sagen können.


Hallo Herr Steinnmetz,
ich weiss mittlerweile wie es laufen kann:
Die Stadt ( Der Stadtrat oder der Bürgermeister selber, das weiss ich nicht) erteilt in einem Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet eine Sondergenehmigung oder eine Einzelfallausnahme.
Oder die Stadt erteilt eine allgemeine Ausnahmegenehmigung.

"Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch die zuständige Stelle durch Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden."

Diese Sätze habe ich aus dem Internet als Kommentar zum Gaststättengesetz.

http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessionid=8988D5DE3612F1B48750DCC8D06749B7.worker_zf1?action=showdetail&modul=VB&id=2426!0
hier
http://verwaltungsportal.kivbf.de/servlet/PB/menu/1121321_l1_pfo/index.html?modul=vb&verfahrensID=736099!0
und dort habe ich das gefunden.

Ich glaube damit wäre der eigentlich zuständige Beamte sozusagen umgangen, weil er dann aufgrund dieser Sachlage (gegen seinen Willen) entscheiden müsste. Stimmt doch oder ?

Petra V.



Geschrieben von nette.tante am 02.03.2007 um 07:49:

 

Also bei uns steht im FTG Folgendes: An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

Und was soll ich sagen, unsere Spieler sind sogar an nicht stillen Tagen immer Bierernst...



Geschrieben von Klaus - Nordhorn am 02.03.2007 um 09:57:

 

Hallo aus Nordhorn!

Bei uns in Nordhorn, auch eine Nachbarstadt von Lingen, gibt es, wie in Meppen, keine Ausnahmen von der Sperrzeitfestsetzung für die Spielhallen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat ja bei der Änderung der SperrzeitVO in 2006 die Sperrzeit für Spielhallen im Gegensatz zu den Gaststätten bewusst nicht aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem Spielerschutz. Wenn man diese Regelung vor dem Hintergrund sieht, dass von Gaststätten erheblich mehr Ordnungsstörungen ausgehen als von Spielhallen, muss der Spielerschutz wohl einen hohen Stellenwert haben. Anfragen zu Sperrzeitverkürzungen gab es bei uns auch, doch wurden diese bislang abgelehnt.

Allerdings habe ich auch die Rückendeckung der „gehobenen Einsicht“.

Grüße aus Nordhorn
Dirk Klaus



Geschrieben von Petrav am 05.03.2007 um 17:06:

 

Hallo Herr Klaus,

schön, dass in diesem Forum so viele Niedersachsen aktiv sind.

Danke für diesen netten Hinweis, dann sollte ich aber vielleicht persönlich mir lieber einen Job in Meppen oder Nordhorn suchen.
Sonst muss ich wohl demnächst 24 Stunden arbeiten und das für weniger als 5 Euro netto die Stunde.
Den Stadtvätern in Lingen ist anscheinend an einem solchen Spiel-Tempel gelegen. Mein Chef bekommt nämlich schon unruhige Augen, wenn ich Ihn darauf anspreche.
Gruss
Petra V.



Geschrieben von bandick am 23.09.2011 um 10:23:

 

Mehrere Betreiber von Spielhallen in Kassel sind mit ihren Eilanträgen gegen die Verlängerung der Spielhallen-Sperrzeiten gescheitert (Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschlüsse vom 20.09.2011, 8 B 1762/11.N und andere, unanfechtbar).

Der Oberbürgermeister der Stadt Kassel sei dazu berechtigt gewesen, die Sperrzeiten zu verlängern, um den Gefahren durch Glücksspielmissbrauch Einhalt zu gebieten, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH).



Geschrieben von Michi344 am 23.09.2011 um 14:17:

 

Hallo Sigi2910,

erst einmal das original von Herrn Mischner, welches glatt gelogen sein dürfte.


Zitat:

Hallo,
in Sachsen beginnt die allgemeine Sperrzeit um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Ausnahmen sind bei öffentlichem Bedürfnis bzw. besonderen örtlichen Verhältnissen zulässig (hierfür sind die Gemeinden zuständig). Derartiges ist im Laufe meiner Tätigkeit (seit 1994) in unserem Landkreis allerdings noch nicht vorgekommen. In Großstädten mag es freilich anders aussehen.

Schöne Grüße aus Kamenz
u. ein schönes Wochenende
Th. Mischner




Herr Mischner, schauen Sie mal vor Ihre Haustür, in Kamenz in der Stadt wo Sie arbeiten gibt es mehrere Spielstätten, denen eine Sperrzeitverkürzung genehmigt wurde, ebenso in HOY.

( Kamenz und Hoy sind keine Großstädte. )

Wenn Sie z. Bsp. nach Dresden die Autobahn Abfahrt "Wilder Mann" nehmen, kommen Sie bis in die Neustadt an 5 Spielstädten vorbei, welche alle genehmigt länger als 23:00 Uhr geöffnet haben.

In Dresden hat man verstanden, das eine Öffnungszeit für Spielstätten nach 23:00 Uhr keinem schadet, keine höhere Suchtgefahr verursacht, sondern die Attraktivität des Nachtlebens der Stadt erhöht, man damit den Bedürfnissen nach Freizeitgestaltung die sich in den letzten Jahren immer mehr in die Nachtstunden z. Bsp. wegen Schichtarbeit, etc., verlagert hat nachkommt, und dass die längere Öffnungszeit auch höhere Steuereinnahmen für die Stadt bringt. Schließlich planen die Kämmerer ja die Einnahmen der VGS Steuer genauso ein, wie andere Steuereinnahmen.

Dresden ist aus dem Tal der Ahnungslosen aufgestiegen, im Gegensatz zu anderen Städten in Sachsen.

Wissen Sie nicht was vor Ihrer Haustür geschieht ?

siehe auch hier in Bezug auf Sperrzeiten:

http://awi-info.de/index.php/site/rechtliches/2


siehe auch

Thread:

Sperrzeitverkürzung Spielcasino Hoyerswerda - in welchem Zeitalter Leben Beamte in Sachsen


Für alle hier mitlesenden Mitarbeiter der Verwaltungen, noch etwas ganz interessantes in Sachen Spielerschutz.

Übrigens wie hier schon jemand treflich festgestellt hat, zieht die Masche mit dem ruhestörendem Lärm im Vergleich zu Gaststätten nicht mehr. Dieser Grund wurde gern bei der Ablehnung vor geschoben, was je mehr als an der Haaren herbeigezogen ist.

Wer von Ihnen nicht weiss, wie die Sperrzeiten zustande kamen, hier ein Auszug, ist doch interessant, oder ?

....das die Sperrzeitregelung inhaltlich auf ein Notgesetz aus dem Jahre 1923 stammt, als die sogenannte Polizeistunde eingeführt wurde. Diese Regel diente einzig zur Bekämpfung der Trunksucht und Beseitigung von Ordnungsstörungen.
Trunkensucht kann in privaten Spielcasinos nicht gefördert werden, denn hier ist der Ausschank von Alkohol im Gegensatz zu staatlichen Spielbanken untersagt.



Geschrieben von LKKS am 23.09.2011 um 15:16:

 

Der hess.VGH hat gerade mit einer überzeugenden Begründung die Sperrzeiten des OB der Stadt Kassel für gewerbliche Spielhallen zwischen 02:00 und 11:00 Uhr als rechtmäßig bestätigt.

Die Festsetzungen wurden mittels Eilantrag angefochten.

Der VGH brgründete seine Auffassung u.a. mit einer gehäuften Zunahme der Beratungsfälle wegen Spielsucht.



Geschrieben von Michi344 am 23.09.2011 um 15:26:

 

Hallo LKKS,

nichts gegen eine Sperrzeit ab 02:00 Uhr, aber 23:00 Uhr ist doch ein bissel zeitig, oder ?

Geht Ihr um 23:00 an einem schönen Kneipenabend, Theaterabend, Kinoabend, etc. nach Hause, kann ich fast nicht glauben.


Noch etwas zur Spielsucht das gern vorgeführte Argument , Bitte von den zuständigen Mitarbeitern nicht als Verharmlosung auffassen, nur mal so zum Vergleich:

82 Millionen Bürger leben erwa in Deutschland.

- von Spielsucht betroffen sind in Deutschland etwa 180.000 Menschen

- auf die Wohnbevölkerung ergeben sich in Westdeutschland 2,5 Mio. und in Ostdeutschland 500.000 aktuelle Konsumenten illegaler Drogen

- in Deutschland gibt es etwa 1,5 bis 2,5 Millionen Alkoholkranke Menschen

Spielerschutz ist wichtig, das steht ausser Frage, aber das die Branche gewerbliches Glücksspiel einiges dafür macht, dürfte an den Zahlen ja wohl erkennbar sein.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH