OVG NRW - 08.12.2011 - keine Sportwetten in Spielhallen |
Meike
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OVG NRW - 08.12.2011 - keine Sportwetten in Spielhallen |
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Hallo zusammen,
im Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der 4. Senat, am 08.12.2011, Aktenzeichen: 4 A 1965/07
festgestellt:
……………………
„Das Bereitstellen des Tipomaten in der Betriebsstätte der Klägerin ist - selbst wenn die
Klägerin beim Abschluss einzelner Wetten durch ihre Kunden keine weitere Tätigkeiten
entfaltet - als Veranstaltung und/oder Vermittlung eines Glücksspiels zu qualifizieren.
Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und
vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Im Übrigen
spricht der Umstand, dass die Klägerin Gewinne bis zu 500 Euro sofort in bar und
höhere Gewinne binnen 48 Stunden per Scheck oder in bar auszahlt, dafür, dass sie
nicht nur durch die Aufstellung des Tipomaten "vermittelnd" zwischen ihren Kunden und
der Fa. D. tätig ist.
Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin ist auch unerlaubt. Weder die Fa. Cash- point
noch die Klägerin verfügen über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis zur
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein- Westfale
………………..
Der Umstand, dass das in § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verankerte
Sportwettenmonopol nach der Rechtsprechung des Senats gegen Europarecht verstößt,
vgl. Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris,
steht der Annahme nicht entgegen, die Klägerin vermittle unerlaubte Glücksspiele. Denn
der Erlaubnisvorbehalt § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist nicht "monopolakzessorisch",
sondern unabhängig von Gültigkeit und Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols
allgemein geltendes Recht.
………………………
Ein Erlaubnisvorbehalt wie der hier in Rede stehende ist als solcher auch mit dem
Europarecht vereinbar. Die damit verbundene Einschränkung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 und 56 AEUV) ist durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Erlaubnispflicht dient als
Präventivmaßnahme der Suchtvorbeugung und -bekämpfung, dem Jugend- und
Spielerschutz sowie der Kriminalitätsbekämpfung.
……………………….
Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört u.a. die Bekämpfung der Spiel- und
Wettsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn Annahmestellen für
Sportwetten in einer Spielhalle eingerichtet werden dürften. Hierdurch würde die
Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten,
von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder
Wettsucht ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten
Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt und ca.
30% bis 50% des Umsatzes im Automatenbereich von spielsüchtigen oder
spielsuchtgefährdeten Personen generiert wird.
Vgl. im Einzelnen die Darstellung im Urteil des Senats vom 29. September 2011 - 4 A
17/08 -, juris.
Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für
Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen nach der Zielsetzung des
Glücksspielstaatsvertrags unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten
zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die Kunden der
Annahmestelle für Sportwetten unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem
Automatenspiel zuzuwenden.
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12.01.2012 08:13 |
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