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Thema: OVG Münster: Beschränkungen der Spielhallen sind am EU-Recht zu messen
bandick

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OVG Münster: Beschränkungen der Spielhallen sind am EU-Recht zu messen 13.06.2017 16:35 Forum: Spielrecht


In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem ein Spielhallenbetreiber beantragt hatte, die Stadt Wuppertal im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, glücksspielrechtliche Konzessionen nach § 24 GlüStV nur unter Einhaltung des unionsrechtlichen Transparenzgebotes zu vergeben, hat das OVG Münster bestätigt, dass die Kommunen auch im Bereich der Spielhallen an das EU-Recht gebunden sind. Die Kommunen geraten damit unter Druck. Sie müssen gewährleisten und nachweisen, dass die komplexen Anforderungen des EU-Rechts an die Rechtfertigung und die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Grundfreiheiten aus Art. 49 und 56 AEUV eingehalten werden.

Nachdem Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht fälschlich suggeriert hatten, EU-Recht fände keine Anwendung auf die Beschränkungen der Spielhallen, bekommt die Diskussion eine neue Tragweite. Die Verbote aus Art. 49 und 56 AEUV stehen über deutschem Recht. Sie verbieten jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr weniger attraktiv macht. Die Kommunen sind nunmehr gehalten, Beschränkungen im nationalen Recht unangewendet zu lassen, wenn sie nicht – was kaum möglich erscheint – darlegen und nachweisen, dass – im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung jede einzelne Beschränkung „tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen.“

Das OVG Münster bricht damit einen Bann. Zwar hat das Gericht den Eil-Antrag, die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, glücksspielrechtliche Konzessionen nur in einem unionsrechtskonformen transparenten Verfahren zu vergeben, abgewiesen. Auch könnte die Pressemitteilung des OVG fälschlich dahin verstanden werden, als sei unionsrechtlich nicht alles im Argen. Dies ist jedoch ein Irrtum.

Der Grund für die Abweisung des Eilantrags war (auch insoweit ist die Pressemitteilung missverständlich) nicht, dass das Transparenzgebot in Wuppertal eingehalten wird. Vielmehr wurde der Antrag als unzulässig abgewiesen, weil die Spielhallenbetreiberin bisher keinen Antrag auf glücksspielrechtliche Konzession gestellt hatte. Ob nach Stellung des Antrages ein transparentes Verfahren gewährleistet wird und im Rahmen von Mindestabständen überhaupt gewährleistet werden könnte, wurde daher in dem summarischen Verfahren nicht entschieden.

Die Einhaltung des Transparenzgebotes darf bezweifelt werden. Schon der so genannte Stichtag ist unklar, die Gesetzeslage damit intransparent. So hatte der vierte Senat des OVG Münster in Übereinstimmung mit der überwiegenden Behördenansicht in seinem Beschluss vom 29. Februar 2016 (4 A 824/15) den Ablauf der Fünfjahresfrist erst am 30.11.2017 gesehen. Wenn der vierte Senat den Ablauf der Fünfjahresfrist jetzt auf den 30.6.2017 versteht, verdeutlicht dies diejenige Intransparenz, die zur Unionsrechtswidrigkeit mit der Folge führt, dass Spielhallenbetreibern das Fehlen der glücksspielrechtlichen Konzession nicht entgegengehalten werden darf. Ein Genehmigungsverfahren, bei dem sogar das Oberverwaltungsgericht widersprüchlich entscheidet und den Fristablauf einmal am 30.6.2017 sieht, ein andermal am 30.11.2017, ist intransparent. Das Transparenzgebot verlangt nämlich, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Genehmigungsverfahrens „klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass alle durchschnittlich fachkundigen Interessenten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genau Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.“ (EuGH, Rs. C-336/14, Ince, Rn. 87). Dass diese EU-rechtliche Vorgabe in NRW verletzt wird, bestätigt das OVG Münster also durch die Abweichung von seinen früheren Sichtweisen.

Das OVG Münster hatte schon durch Urteil vom 23.1.2017 bestätigt, dass die Genehmigungsvergabe im Bereich der Sportwetten trotz gesetzlicher Verfahrensvorgaben in den §§ 4a ff. GlüStV und trotz der Unterstützung einer auf das Vergaberecht spezialisierten Anwaltskanzlei nicht dem unionsrechtlichen Transparenzgebot entspricht (https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/157333.html). Sportwettenanbieter im Schutzbereich des EU-Rechts bedürfen daher keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

Die Verletzung des unionsrechtlichen Transparenzgrundsatzes und die fehlende Erfüllung der Rechtfertigungsanforderungen der Grundfreiheiten bei staatlichen Eingriffen hatte auch der VGH Kassel (https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/164588.html) herangezogen, um dem Hessischen Erfordernis einer „Duldungs-Erlaubnis“ die unionsrechtliche Absage zu erteilen.

Schon weil nicht einmal das Oberverwaltungsgericht eine klare, genaue und eindeutige Formulierung des Stichtages erkennen kann, sondern widersprüchlich entscheidet, dürfte der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt dasselbe Schicksal erleiden.

Dass die Einhaltung des unionsrechtlichen Transparenzgrundsatzes im Bereich der Spielhallen von den Kommunen auf der bestehenden gesetzlichen Basis erreicht werden kann, wird nicht nur von spezialisierten Juristen verneint, sondern von den Kommunen selbst angezweifelt. Die zögerliche Vorgehensweise der Kommunen beruht darauf, dass die Staatsvertragsparteien und Landesgesetzgeber kein Verfahren für die Genehmigungsvergabe vorgesehen haben, sondern die Einhaltung des Transparenzgebotes oder gar des seit April 2016 auch Dienstleistungskonzessionen erfassenden förmlichen Vergaberechts den darauf nicht vorbereiteten Kommunen überlassen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Rs. C-72/10, Costa Cifone) hat das Transparenzgebot zusammengefasst folgenden Inhalt:

„55 Auch wenn das Transparenzgebot, das gilt, wenn die betreffende Konzession für ein Unternehmen von Interesse sein kann, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem diese Konzession erteilt wird, ansässig ist, nicht unbedingt eine Ausschreibung vorschreibt, verpflichtet es doch die konzessionserteilende Stelle, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (Urteile C-260/04, Kommission/Italien, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, Sporting Exchange, Randnrn. 40 und 41, sowie Engelmann, Randnr. 50).

56 Die Vergabe solcher Konzessionen muss daher auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Engelmann, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt im Übrigen, dass alle potenziellen Bieter die gleichen Chancen haben, und impliziert somit, dass sie denselben Bedingungen unterliegen.“

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist für die Kommunen ausgesprochen schwierig. Ob glücksspielrechtliche Genehmigungen, die mit einem Ausschließlichkeitsrecht im Rahmen von Mindestabständen einhergehen, entsprechend dem in Rn. 55 der Rechtssache C-72/10 definierten Transparenzgebot wettbewerbsoffen vergeben werden, oder intransparent und ohne Publizität „unter der Hand“, muss nunmehr innerhalb jeder Kommune genau geprüft werden. Ist die Wettbewerbsoffenheit nicht gewährleistet, dürften nicht zuletzt Schadensersatzforderungen benachteiligter Interessenten auf die Kommunen zukommen.

Auch die Frage, ob die Genehmigungsvergabe entsprechend den Ausführungen des EuGH in Rn. 56 auf „objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien“ beruht, muss in jeder Kommune genau untersucht werden. Der Staatsvertrag jedenfalls enthält weder objektive noch nicht diskriminierende Kriterien für eine Genehmigungsvergabe, sondern verpflichtet die Kommunen zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Konzession, wenn die Ziele des Staatsvertrages eingehalten werden. Die Landesgesetze enthalten entweder überhaupt keine Auswahlkriterien und übersehen die Rechte von Neu-Bewerbern. Oder sie beruhen – wie zum Beispiel in Hamburg – auf diskriminierenden Kriterien und bevorzugen die „am längsten bestehende Spielhalle“, obwohl dieses Auswahlkriterium willkürlich ist und nichts mit den Zielen des Staatsvertrages zu tun hat.

Der Transparenzgrundsatz dürfte in den meisten Kommunen auch wegen der Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes verletzt sein, wie er in Rn. 57 der EuGH-Entscheidung C-72/10 formuliert ist. Stellt eine Kommune unter Anwendung des so genannten „Härtefalls“ auf individuelle Umstände ab, die nur in der Person eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers liegen, unterliegen Spielhallenbetreiber nämlich nicht mehr „denselben Bedingungen“.

Das europarechtliche Transparenzgebot soll außerdem die Gefahr der Günstlingswirtschaft und von willkürlichen Entscheidungen der Vergabestelle ausschließen und den europarechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügen. So verlangt der EuGH wie oben ausgeführt „dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind.“ (Rs. C-72/10, Rn. 73)

In den meisten Kommunen sind die Bedingungen und Modalitäten der Genehmigungsverfahren nicht nur für die Wirtschaftsbeteiligen, sondern auch für die Kommunen unklar. So ist z.B. unklar, welche Anforderungen an eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach der Gesetzeslage, die an die Einhaltung der nicht greifbar formulierten Ziele des Staatsvertrages anknüpft, gestellt werden dürfen. Genauso unklar ist, wie eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Betreibern und/oder Neu-Interessenten stattzufinden hat. Ebenso unklar ist die Einordnung, Auslegung und praktische Handhabung des so genannten Härtefalls.

Diese Unklarheiten verdeutlichen die Verletzung des Transparenzgrundsatzes. Verstehen nicht einmal die Kommunen die Bedingungen und Modalitäten der Verfahren genau und wenden die gesetzlichen Vorgaben in gleicher Weise an, lässt sich nicht behaupten, ein „durchschnittlich fachkundiger“ Interessent würde bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die „genaue Bedeutung“ der Informationen zum Genehmigungsverfahren verstehen.

Zwar meint das OVG Münster in einem obiter dictum, das System einer vorherigen behördlichen Genehmigung in Wuppertal beruhe seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 auf unionsrechtskonformen Kriterien. Das Bundesverfassungsgericht habe „in Ausfüllung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens“ ausreichende gesetzlich fundierte Maßstäbe für die Auswahlentscheidung benannt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.
Das überzeugt jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat keine gesetzlich fundierten Maßstäbe für die Genehmigungsvergabe in Wuppertal benannt, schon gar nicht solche, die zur Auflösung von Konflikten im Rahmen von Mindestabständen herangezogen werden könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat nur klargestellt, dass sich die Behörden eines „Verteilmechanismus bedienen müssen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazitäten in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Dies gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Vorbelastungen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben.“

Das Bundesverfassungsgericht hat einen „Verteilmechanismus“, der nach dem Transparenzgebot im Voraus festgelegt und bekannt gegeben hätte werden müssen, jedoch nicht selbst kreiert oder gar ausformuliert. Es hat lediglich klargestellt, dass dieser „Verteilmechanismus“ nicht zwingend einer gesetzlichen Grundlage bedürfe – dies verlangt auch das unionsrechtliche Transparenzgebot nicht –, sondern „im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindungen … im Wege der Gesetz- oder Verordnungsgebung oder auch mittels Verwaltungsvorschriften“ festgelegt werden könne.

Zwar laufen Transparenzgebot und verfassungsrechtliche Anforderungen insoweit parallel. Sie stehen aber der im summarischen Verfahren gewonnenen Sicht des OVG Münster entgegen. Der vom BVerfG so genannte bestmögliche Verteilmechanismus muss nämlich nach dem unionsrechtlichen Transparenzgebot im Voraus festgelegt und bekannt gemacht werden. Objektive Bedingungen und Modalitäten der Genehmigungsverfahren hätten also nach dem Transparenzgebot festgelegt und bekannt gemacht werden müssen, bevor die Genehmigungs-/Konzessionsverfahren eröffnet werden, weil andernfalls die Behörde die Genehmigungskriterien an den Interessentenkreis anpassen könnte.

Nach allem muss jetzt in den Kommunen ein Umdenkungsprozess stattfinden. Die Kommunen tragen die Darlegungslast, dass der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und Mindestabstände durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt und Ausdruck einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik sind. Erforderlich ist eine bundesweite Betrachtungsweise, wie der VGH Kassel in seiner Entscheidung vom 29.5.2017 klargestellt hat, die die wirklichen Ziele der Bundesländer im Bereich des Glücksspiels ebenso in Betracht zieht, wie die anreizende und ermunternde Werbung ihrer staatlichen Lotterieunternehmen.

Schon weil staatliche Lotterieunternehmen anreizend und ermunternd Werbung für staatliche Glücksspiele betreiben, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen, können sich die Kommunen nicht auf die Notwendigkeit der Bekämpfung von Suchtgefahren berufen, um das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Mindestabstände zu rechtfertigen. Auch fehlt es an einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik, die zwingende Voraussetzung ist, um kommunale Eingriffe, die mit der angeblichen Notwendigkeit der Bekämpfung von Suchtgefahren begründet werden, zu legitimieren, wie z.B. die Tatsache verdeutlicht, dass mehrere 1000 Betreiber von online-Casino seit Jahren strukturell geduldet werden, obwohl sie keine deutsche Konzession innehaben.

Auch wenn sich seine Pressemitteilung auf den ersten Blick negativ liest, hat das OVG Münster mithin für Spielhallenbetreiber, die durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Genehmigung/Konzession beeinträchtigt werden, den Weg geebnet, auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und das daraus folgende Transparenzgebot sowie auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen, um Behörden und Gerichten entgegenzuhalten, dass die Beschränkungen im Bereich der Spielhallen nicht zu ihrem Nachteil angewendet werden dürfen.

Die Kommunen stehen zudem vor der Herausforderung, kurz vor dem Stichtag ohne greifbare Vorgaben ein transparentes Verfahren auf die Beine zu stellen. Die Entscheidung des BVerfG vom 7.3.2017 nimmt ihnen den Druck nicht, sondern vergrößert ihn durch die Vorgabe, eine bestmögliche Vergabe künstlich verknappter Standortkapazitäten vorzunehmen, ohne klarzustellen, was unter „bestmöglich“ eigentlich zu verstehen ist. Da die Genehmigungsverfahren schon begonnen und zum Teil abgeschlossen sind, dürfte es kaum möglich sein, rückwirkend sowohl die Vorgaben des EuGH zum Transparenzgebot als auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unangreifbar einzuhalten.

Zwar suggeriert die Pressemitteilung des OVG Münster, ein gesetzlich vorgesehenes Auswahlverfahren in Wuppertal beruhe auf unionsrechtskonformen Kriterien. Der Blick „hinter die Kulissen“ offenbart jedoch, dass es weder in NRW noch in anderen Kommunen ein gesetzlich vorgesehenes Genehmigungsverfahren gibt, bei dem entsprechend den Vorgaben des EU-Rechts „alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass alle durchschnittlich fachkundigen Interessenten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genau Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.“ Daran können die Pressemitteilung und die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines transparenten Verfahrens als (noch) unzulässig nichts ändern.

https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/164920.html
Thema: Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
bandick

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Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit 13.06.2017 16:35 Forum: Spielrecht


Pressemitteilung Nr. 61/17 des Gerichtshofs der Europäischen Union

Urteil in der Rechtssache C-591/15
The Queen, auf Antrag von: The Gibraltar Betting and Gaming Association / Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen stellt nämlich unionsrechtlich gesehen einen Sachverhalt dar, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist

Die Gibraltar Betting and Gaming Association („GBGA“) ist ein Wirtschaftsverband, dessen Mitglieder, die vor allem in Gibraltar niedergelassen sind, Fernglücksspieldienstleistungen an Kunden innerhalb und außerhalb des Vereinigten Königreichs erbringen.

Im Jahr 2014 erließ das Vereinigte Königreich eine neue Steuerregelung für bestimmte Glücksspielabgaben. Nach dieser neuen Regelung, die auf dem „Verbrauchsort“-Prinzip beruht, haben Glücksspielanbieter für die Fernglücksspieldienstleistungen, die sie an im Vereinigten Königreich ansässige Spieler erbringen, eine Abgabe zu entrichten. Nach der bis dahin geltenden Steuerregelung, die auf dem „Leistungsort“-Prinzip aufbaute, hatten nur die im Vereinigten Königreich ansässigen Dienstleistungserbringer Abgaben auf ihre Bruttogewinne aus an Kunden weltweit erbrachten Glücksspieldienstleistungen zu entrichten.

GBGA focht diese neue Steuerregelung vor dem High Court of Justice (England & Wales) an, weil sie darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht. Die im Ausgangsverfahren beklagte britische Finanzverwaltung macht geltend, dass sich GBGA nicht auf unionsrechtliche Rechtspositionen berufen könne, da die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen nicht vom Unionsrecht erfasst werde. Jedenfalls könne in der neuen Steuerregelung, da es sich um eine unterschiedslos anwendbare steuerliche Maßnahme handle, keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gesehen werden.

Der High Court of Justice möchte vom Gerichtshof wissen, ob Gibraltar und das Vereinigte Königreich für die Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs als Teile eines einzigen Mitgliedstaats anzusehen sind oder ob Gibraltar in diesem Bereich aus unionsrechtlicher Sicht den Verfassungsstatus eines gegenüber dem Vereinigten Königreich gesonderten Gebiets hat, so dass die Dienstleistungen zwischen beiden als Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten zu behandeln sind.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Verträge auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung finden, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Gibraltar ist ein europäisches Hoheitsgebiet, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich, wahrnimmt, so dass das Unionsrecht für dieses Hoheitsgebiet gilt.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass nach der Beitrittsakte von 1972 in bestimmten Bereichen des Unionsrechts die Unionsrechtsakte auf Gibraltar nicht anwendbar sind. Der freie Dienstleistungsverkehr ist davon jedoch nicht betroffen. Demnach findet Art. 56 AEUV auf Gibraltar Anwendung.

Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden.

Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen unionsrechtlich gesehen einen Sachverhalt darstellt, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

Der Gerichtshof bestätigt, dass Gibraltar nicht zum Vereinigten Königreich gehört, stellt aber auch fest, dass dieser Umstand für die Feststellung, ob zwei Hoheitsgebiete für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Grundfreiheiten einem einzigen Mitgliedstaat gleichzustellen sind, nicht ausschlaggebend ist.

Er befindet, dass es keine Anhaltspunkte gibt, aufgrund deren die Beziehungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich für die Zwecke von Art. 56 AEUV als den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten gleichartig angesehen werden könnten. Ein gegenteiliger Befund liefe darauf hinaus, die im Unionsrecht anerkannten Bande zwischen diesem Hoheitsgebiet und diesem Mitgliedstaat zu leugnen. Das Vereinigte Königreich hat nämlich die aus den Verträgen fließenden Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts im Hoheitsgebiet von Gibraltar übernommen.

Schließlich bekräftigt der Gerichtshof, dass das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, weder dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, noch dem Status Gibraltars nach nationalem Verfassungsrecht oder nach dem Völkerrecht Abbruch tut. Er betont, dass es nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass damit der gesonderte und unterschiedliche Status von Gibraltar angetastet würde.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier (sobald verfügbar).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
Thema: Australier findet beim Autoputzen Millionen-Gewinn
bandick

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Australier findet beim Autoputzen Millionen-Gewinn 01.03.2017 08:13 Forum: Spielrecht


Beim Autoputzen hat ein australischer Großvater einen vergessenen Lottoschein entdeckt - und ist damit Millionär geworden. Der Mann aus der ostaustralischen Stadt Newcastle, der anonym bleiben will, habe den ein Jahr alten Schein zufällig in einer alten Plastiktüte gefunden, die noch im Auto herumlag, wie die Tageszeitung „Daily Telegraph“ (Dienstag) berichtete.
Als er im Internet nachprüfte, ob er etwas gewonnen habe, habe er festgestellt, dass er um genau 1.020.496,38 australische Dollar (etwa 740.000 Euro) reicher geworden sei. Der Mann spiele regelmäßig Lotto, habe aber noch nie eine größere Summe gewonnen.

Das Blatt zitierte ihn mit den Worten: „Ich bin so froh, dass ich die alten Tüten nicht einfach auf den Müll gebracht habe.“ Das Geld will der Großvater nach diesen Angaben in die Ausbildung seiner Enkel stecken. Außerdem will er den Kindern helfen, Immobilienkredite abzuzahlen.

http://www.mz-web.de/panorama/vergessene...gewinn-25932168
Thema: „Ein Dolchstoß hinter dem Rücken der PMU“
bandick

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„Ein Dolchstoß hinter dem Rücken der PMU“ 26.02.2017 09:24 Forum: Spielrecht


Unter dem Titel „Ein Dolchstoß hinter dem Rücken der PMU“ beschreibt der Newsletter Jour de Galop eine neue Entwicklung des Wettmarktes, die nachhaltigen Einfluss auf die Pferdewette haben könnte.

Die staatliche Lotto-Gesellschaft hat vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Erlaubnis bekommen, in einer ausgewählten Anzahl an Annahmestellen Live-Sportwetten anzubieten.

Diese Initiative fällt in eine Zeit, in der die PMU als Anbieter der Pferdewetten mit stark rückläufigen Umsätzen zu kämpfen hat, vor allem auch bedingt durch Abwanderung zur Sportwette. Dass diese nun eine neue Dimension erhalten könnte sorgt aktuell in Frankreich für zahlreiche Diskussionen auch auf politischer Ebene, da hier eine staatliche Gesellschaft als Gefahr für die Pferdewette und damit den gesamten Rennsport angesehen wird.

Hintergrund: Wikipedia charakterisiert FDJ wie folgt:

„La Française des Jeux (kurz FdJ) ist die staatliche Lotto-Gesellschaft Frankreichs. Mit einem Umsatz von 8,553 Milliarden Euro (2004) ist sie die fünftgrößte Veranstalterin von Lotterien weltweit. Es gibt insgesamt über 40.000 Verkaufsstellen, im Durchschnitt nehmen 29 Millionen Spieler an den Ziehungen teil, das Spielsystem ist "6 aus 49". FdJ beteiligt sich auch an der europäischen Lotterie Euro Millions.

FdJ betreibt auch sämtliche Sportwetten in Frankreich, mit Ausnahme der Pferderennen, die in den Zuständigkeitsbereich der privaten Gesellschaft PMU fallen. Der erzielte Gewinn (im Jahr 2004 waren es 2,33 Milliarden Euro) fließt vollständig in die französische Staatskasse. Das Geld kommt kulturellen sowie sozialen Projekten zugute und wird auch für die Nachwuchsförderung im Sport verwendet.“

http://www.galopponline.de/news/galopp-n...oss-ruecken-pmu
Thema: Novomatic über richtungsweisenden OGH–Entscheid erfreut
bandick

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Novomatic über richtungsweisenden OGH–Entscheid erfreut 26.02.2017 09:23 Forum: Spielrecht


Im Kampf gegen illegale Glücksspielunternehmen hat Novomatic nun neuerlich einen richtungsweisenden Erfolg errungen.

In der Vergangenheit haben im Zuge der von Novomatic angestrengten Verfahren gegen illegale Glücksspielbetreiber diese oftmals auf eine Verzögerungstaktik gesetzt, indem sie sich auf anhängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bezogen. Offensichtliches Ziel war es, dadurch die anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu unterbrechen, eine drohende Verurteilung zeitlich zu verzögern und den illegalen Betrieb fortzusetzen.

Dem hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun einen klaren Riegel vorgeschoben (4 Ob 8/14f), da die entscheidenden Fragestellungen sowohl durch EUGH als auch durch OGH bereits geklärt sind. So hat der OGH ausdrücklich den Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg zu Rs C-593/16 und des LVwG Oberösterreich zu Rs C-589/16 und C-685/16 abgewiesen und dies ausdrücklich wie folgt begründet: „Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis der genannten Vorabentscheidungsersuchen ab.“ Damit bestätigt der OGH auch die bisherige diesbezügliche Spruchpraxis der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz.

„Das ist ein wichtiger Schritt, der Klarheit schafft. Dadurch erwarten wir uns eine drastische Beschleunigung der anhängigen und zukünftigen Verfahren gegen illegale Spielbetreiber“, so Novomatic-Sprecher Bernhard Krumpel. Denn so können nun insbesondere auch die Beugestrafen gegen Verstöße ohne Hindernisse schneller verhängt werden. Für Wiederholungstäter wird der illegale Betrieb von Glücksspielautomaten dadurch nicht mehr rentabel und kann sogar mit Haft enden.

Novomatic hat bereits in der Vergangenheit den Kampf gegen das illegale Glücksspiel aufgenommen und bisher mehr als 300 Klagen gegen illegale Glücksspielbetreiber eingebracht. Damit unterstützt Novomatic die Behörden bei der Durchsetzung des geltenden Rechts und leistet einen wesentlichen Beitrag im Bereich Jugend- und Spielerschutz.

Quelle: Novomatic AG
Thema: Auffällige Wetten in der Fußball-Bundesliga
bandick

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Auffällige Wetten in der Fußball-Bundesliga 26.02.2017 09:23 Forum: Spielrecht


In der Fußball-Bundesliga soll es über einen Zeitraum von fünf Jahren zu auffälligen Wetten gekommen sein. Das geht aus einer Studie der Universitäten Bielefeld, Pennsylvania und West Virginia hervor, über die das WDR-Magazin "Sport inside" berichtet. Konkret gehe es um Spiele, die von drei Schiedsrichtern geleitet wurden, deren Namen nicht genannt werden.

Untersucht wurden die Wetteinsätze beim britischen Anbieter Betfair auf 1251 Bundesligaspiele von der Saison 2010/11 bis einschließlich der Saison 2014/15, im Fokus standen Wetten darauf, ob mehr oder weniger als 2,5 Tore fallen. Bei den drei Schiedsrichtern (von insgesamt 26) sollen die Wettbeträge auf diese Wetten signifikant höher gewesen sein als bei den anderen Unparteiischen.

Ob manipuliert wurde, beweise die Studie aber nicht. "Der Rückschluss ist nicht möglich, dass man sagt, das ist definitiv Wettbetrug oder Wettbetrug würde hier vorliegen. Aber man beobachtet statistische Eigenschaften, die man auch erwarten würde, falls es Wettbetrug gäbe"‚ sagte Christian Deutscher, Sportökonom der Universität Bielefeld und Mitautor der Studie.

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Für die signifikanten Werte gebe es auch andere Erklärungen, sagte der Sportökonom Hendrik Sonnabend dem SID: "Angenommen, ein bestimmter Schiedsrichter neigt zu einer Spielleitung, beispielsweise wenn er viel laufen lässt, die hohe Ergebnisse eher begünstigt, wird es Player auf dem Wettmarkt geben, die das erkennen und ihre Einsätze entsprechend platzieren. Das könnte ebenso gut eine Erklärung sein." Der Referee selbst bekäme davon gar nichts mit.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) verwies darauf, dass das eigene Überwachungssystem - seit 2005 arbeitet der Profifußball mit "Sportradar" zusammen - keinen Alarm geschlagen habe. Seit 2005 sei "kein Spiel der Bundesliga oder 2. Bundesliga als manipulationsverdächtig eingestuft" worden, teilte der Verband mit: "Wie die Autoren der vorliegenden Studie selbst kommt auch Sportradar im Rahmen einer ersten Analyse zu dem Ergebnis, dass ein Verdacht auf Wettmanipulation durch die nun präsentierten Daten nicht belegt wird."

Der in der DFB-Kommission "Wissenschaft" arbeitende Spielmanipulations-Experte Eike Emrich (Universität des Saarlandes) komme zudem nach erster Einschätzung zu dem Schluss, "dass sich die Bundesliga als sehr resistent gegenüber Match Fixing" erweise.

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) reagierte "erstaunt" darüber, "wie unreflektiert hier unbestätigte Verdachtsmomente weiterverbreitet werden", teilte ein Sprecher mit: "Fakt ist: Die Studie liefert keinen Beleg für Wettmanipulation. Das sagen die Autoren selbst, wird aber auch von Experten bestätigt."

https://www.welt.de/newsticker/sport-new...Bundesliga.html
Thema: Venedig will zahlreiche Jobs in städtischem Spielcasino streichen
bandick

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Venedig will zahlreiche Jobs in städtischem Spielcasino streichen 26.02.2017 09:22 Forum: Spielrecht


Venedig streitet über einen Plan von Bürgermeister Luigi Brugnaro zur Eindämmung der Schulden des Spielcasinos der Stadt. Dieser sieht eine Stellenkürzung um 20 Prozent vor, wie italienische Medien am Samstag berichteten.

Das Spielcasino unter mehrheitlicher Kontrolle der Gemeinde Venedig hat eine Verschuldung von 800 Mio. Euro angehäuft.
Das 1638 eingeweihte Spielcasino Venedigs ist das älteste der Welt. 2016 kassierte es 95,3 Mio. Euro, 1,8 Mio. weniger als im Vorjahr. Im Jahr 2015 meldete das Spielcasino Verluste von 4,7 Mio. Euro.
Die Stadt verfügt über ein Casino, das je nach Jahreszeit an zwei verschiedenen Orten geöffnet hat. In der Sommerzeit heißt das Casino Municipale di Venezia seine Gäste im Palazzo del Casino am Lido willkommen, im Winter zieht es in die eleganten Räumlichkeiten des Palazzo Vendramin Calergi, der direkt am Canale Grande liegt, um. Das Casino bietet in beiden Räumlichkeiten eine Vielzahl von Spieltischen.
Die Italiener lieben es zu spielen und zu wetten, zu tippen und überhaupt Fortuna herauszufordern. Doch die akute Rezession zwingt sie jetzt, auch bei Glücksspielen den Gürtel enger zu schnallen. Den strengen Sparkurs bekommen die Spielcasinos besonders stark zu spüren. Sie beklagen die Auswirkungen der Rezession auf ihre Umsätze und befürchten immer mehr die Konkurrenz aus Österreich.
In Italien gibt es lediglich vier Casinos in Campione, Venedig, Sanremo und Saint-Vincent im norditalienischen Aostatal. In zehn Jahren hätten sie 400 Mio. Euro verloren, berichtete die Tageszeitung „La Repubblica“ am Samstag.
Auch in Saint Vincent droht Dutzenden von Croupiers die Entlassung. In den vergangenen Jahren hatten bekannte touristische Ortschaften vergeblich um eine Casino-Lizenz angesucht. Viele Liberalisierungsversuche waren am Widerstand katholischer Parlamentarier gescheitert, die Spielcasinos als unmoralisch betrachten.

https://www.stol.it/Artikel/Wirtschaft/W...asino-streichen
Thema: Spielhallen bleiben geschlossen
bandick

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Spielhallen bleiben geschlossen 26.02.2017 09:21 Forum: Spielrecht


Die Spielhallen in der Claudia-Augusta-Straße, in der Perathonerstraße und in der Turinstraße in Bozen bleiben geschlossen.

Bürgermeister Renzo Caramaschi teilt mit, dass der Staatsrat mit den Verordnungen Nr. 777, 778 und 779/2017, die Schließung der Spielhallen in der Claudia-Augusta-Straße 49, in der Turinstraße 80 und in der Perathonerstraße 2/C bestätigt.

Der Staatsrat bestätigt damit die Ansichten des Verwaltungsgerichtes und hat den Antrag für die Unterbrechung der Schießung abgewiesen. Somit bleiben die betroffenen Spielhallen bis auf weiteres geschlossen.

https://www.suedtirolnews.it/politik/boz...ben-geschlossen
Thema: In der Hand von Casinogiganten
bandick

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In der Hand von Casinogiganten 26.02.2017 09:21 Forum: Spielrecht


Spielbanken in der Schweiz rühmen sich ihrer Swissness, um Internetsperren gegen ausländische Anbieter zu rechtfertigen. Nur: Wo Schweiz draufsteht, ist nicht immer Schweiz drin.

Es ist ein Bild, das die Casinos in der Schweiz gerne zeichnen, wenn es ums Geldspielgesetz geht. Hier die Schweizer Casinos, die brav ihre staatlichen Abgaben zahlen und die Spieler vor Spielsucht schützen; da die hinterhältigen ausländischen Anbieter, die illegal ihre Online-Spiele anbieten und sich um die Spielbankenabgabe sowie den Spielerschutz foutieren. Die Absicht liegt auf der Hand: Mit der Verteufelung der ausländischen Anbieter sollen die ungeliebten Netzsperren gerechtfertigt werden, die nächsten Mittwoch im Parlament diskutiert werden. Mit diesen Sperren würde der Zugang auf die Webseiten ausländischer Anbieter blockiert werden. Schweizer Spieler wären damit gezwungen, bei Schweizer Spielbanken online zu spielen. Andernfalls flösse das Geld weiterhin ins Ausland ab, so die Warnung.

Schweizer Spielbanken? Die Besitzstruktur der Casinos in der Schweiz legt anderes nahe. Denn von den 21 Casinos sind zwölf zumindest teilweise in ausländischer Hand. Die Casinos in St. Moritz, Freiburg, Locarno und Mendrisio gehören zu hundert Prozent ausländischen Casinoriesen wie Novomatic (Österreich) oder der Groupe Lucien Barrière (Frankreich). In weiteren vier Spielbanken gibt es ausländische Mehrheitsbeteiligungen: Jura (99,9%), Basel (95,1%), Montreux (77,8%) und Crans-Montana (57%). Das bedeutet, dass ein schöner Teil der Gewinne hiesiger Casinos ins Ausland abfliesst.

Viele Spielbanken gehören Casinogiganten im Ausland

«Von einheimischen Casinos kann keine Rede sein», sagt Django Betschart von Dr. Borer Consulting, welche die ausländischen Online-Casinos vertritt und gegen Netzsperren kämpft. «Mit einer Marktabschottung hilft man also nicht im Geringsten der Schweizer Wirtschaft.»

Für Betschart ist mit diesen Besitzverhältnissen auch der Tatbeweis erbracht, dass ausländische Anbieter sehr wohl in der Lage sind, die Auflagen zu erfüllen. «Deshalb sollten nicht nur die landbasierten Casinos Online-Spiele anbieten können, sondern auch reine Online-Casinos aus dem Ausland», fordert er. Im Gegenzug seien sie auch bereit, die Spielbankenabgabe zu bezahlen und die Spieler vor Spielsucht zu schützen.

Anderer Meinung ist CVP-Nationalrat Karl Vogler (OW), der die ausländischen Anbieter mit Netzsperren vom Schweizer Markt fernhalten möchte. Für ihn gibt es zwischen den landbasierten Casinos, die zum Teil in ausländischer Hand sind, und den reinen Online-Casinos im Ausland einen entscheidenden Unterschied: «Die hiesigen Casinos haben ihren Sitz in der Schweiz und unterstehen dem Schweizer Recht», sagt er, «deshalb können sie belangt werden, wenn sie ihre Auflagen verletzen.» Anders sähe dies bei den ausländischen Anbietern aus, die häufig in Malta oder Gibraltar domiziliert sind. «In diesem Fall kann der Schweizer Rechtsstaat nichts tun, wenn die Firma zum Beispiel ihre Spielbankenabgabe nicht entrichtet.»

Eine Frage des Vertrauens

Betschart entgegnet, dass die ausländischen Anbieter bereit seien, hierzulande eine Firma zu gründen, damit Schweizer Recht durchgesetzt werden könne. Er verweist auf einen entsprechenden Antrag im Parlament. Demnach könnten alle Anbieter mit Sitz in der Schweiz eine Lizenz für ein Online-Casino beantragen. Der Betrieb eines landbasierten Casinos wäre hingegen keine Voraussetzung mehr für ein Online-Angebot.

Karl Vogler misstraut diesen Beteuerungen. «Jahrelang haben ausländische Anbieter illegal ihre Online-Spiele angeboten, und plötzlich soll ich denselben Firmen trauen», sagt er. «Nein, das tue ich nicht.»

http://www.tagblatt.ch/nachrichten/schwe...t120101,4913688
Thema: Glücksspiel in Baden-Württemberg: Bisheriger Regulierungsansatz fördert illegales Spiel
bandick

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Glücksspiel in Baden-Württemberg: Bisheriger Regulierungsansatz fördert illegales Spiel 30.01.2017 10:23 Forum: Spielrecht


Bei einem gut besuchten Pressegespräch im Hotel Le Méridien in Stuttgart standen gestern wichtige Fragen im Fokus: Welche Ausmaße hat das illegale Spiel in Baden-Württemberg bereits angenommen? Wie steht es um das gewerbliche Automatenspiel? Und welche Szenarien drohen für die Zukunft?

Michael Mühleck, 1. Vorsitzender des Automaten-Verbandes Baden-Württemberg, Georg Stecker, Sprecher des Vorstandes des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft, und Simone Storch, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Automatenunternehmer, erläuterten die Positionen der Verbände.

Deutlich wurde: Während die legal geführten Spielhallen in Baden-Württemberg den Jugend- und Spielerschutz weiter verbessern und unter anderem mit der biometrischen Einlasskontrolle innovative Technik einführen, nimmt das illegale Glücksspiel weiterhin zu! In Baden-Württemberg boomen die gesetzeswidrigen Café-Casinos, und das unkontrollierte Online-Glücksspiel ist problemlos möglich.

„Während die legalen gewerblichen Spielhallen Mitte des Jahres ihre Konzessionen verlieren und eine große Unsicherheit herrscht, ob und wie wir unsere Betriebe weiterführen können, wird das Geschäft mit illegal aufgestellten Geldgewinnspielgeräten in Wettbüros und Hinterzimmercasinos weiter blühen“, warnt Michael Mühleck. „Dabei gibt es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels innovative technische Lösungen, mit denen wir den Jugend- und Spielerschutz noch weiter verbessern können“, so Mühleck weiter.

Georg Stecker geht noch einen Schritt weiter und fordert, dass sich der Regulierungsansatz zukünftig an qualitativen statt rein quantitativen Kriterien ausrichtet.

„Es kann nicht im Sinne einer vernünftigen Politik sein, dass sich die Situation auf dem illegalen Glücksspielmarkt verschlimmert, während durch Mindestabstandsregelungen und das Verbot von Mehrfachkonzessionen bis zu zwei Drittel aller legal und ordentlich geführten Spielhallen in Baden-Württemberg schließen müssen“, so Stecker.

Aus diesem Grund setzt sich die Deutsche Automatenwirtschaft länderübergreifend für eine Qualitätsoffensive ein. Mit unabhängigen Zertifizierungen von Spielstätten durch TÜV-Organisationen wurde bereits ein wirkungsvolles Instrument geschaffen, um qualitative Kriterien in die bestehende Spielhallenregulierung zu integrieren und dadurch das Niveau der Betriebe weiter anzuheben.

„Uns ist bewusst, dass wir dem Verbraucher ein sensibles Produkt der Freizeitgestaltung anbieten. Dem tragen wir Rechnung. Ein sinnvoller Weg hierzu könnte zum Beispiel die Einführung eines auf biometrischen Merkmalen fußenden Zugangskontrollsystems zur Sicherung des Jugend- und Spielerschutzes in Spielhallen sein“, ergänzt Georg Stecker abschließend.

http://www.automatenmarkt.de/Artikel.28....t_news%5D=16226
Thema: Sportwetten: Kläger erhält nur den Einsatz zurück
bandick

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Sportwetten: Kläger erhält nur den Einsatz zurück 30.01.2017 10:22 Forum: Spielrecht


Kein Erfolg in der Klage gegen Sportwetten-Anbieter Cashpoint: Heidenheimer Spieler bekommt nur 50 Euro zugesprochen.

Keinen Erfolg vor Gericht hatte der Spieler Vito Marino, der gegen den Sportwetten-Anbieter Cashpoint klagte: Richterin Angelika Bamberger verurteilte Cashpoint gestern dazu, dem Heidenheimer seinen Wetteinsatz von 50 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Der Streitwert in dem Zivilprozess lag aber bei 960,20 Euro, denn Marino wollte den vermeintlichen Gewinn der Sportwette ausbezahlt bekommen.

In der Hauptverhandlung, die am 10. Januar stattfand, ging es um eine Sportwette, die am 19. September 2015 in einem Heidenheimer Wettbüro an der Bahnhofstraße abgeschlossen wurde. Vito Marino hatte – wie einige andere Spieler auch – auf den Anstoß der UD Levante beim Fußballspiel gegen den FC Barcelona in der spanischen Primera Divison gewettet. Für den Eintritt dieses Ereignisses gab es eine ungewöhnliche Quote von 19, und da Levante Anstoß hatte, stand auf dem Wettschein von Marino am Ende eine Gewinnsumme von 960,20 Euro. Ausgezahlt wurde der Gewinn im vom Heidenheimer Geschäftsmann Daniel Speyer betriebenen Wettbüro allerdings nicht. Die Wetten werden nicht von Speyer, sondern von der Firma Cashpoint, die ihren Sitz auf Malta hat, angeboten. Speyer berichtete als Zeuge vor Gericht, dass er noch vor Anstoß des Spiels mit dem Chefbuchmacher von Cashpoint telefoniert habe. Dieser habe ihm gesagt, es handle sich um einen Quotenfehler, die Wetten seien nicht gültig und er solle die Spieler darauf hinweisen, was laut Speyer auch vor dem Anstoß des Spiels geschehen sei.

Da aber das Wettterminal weiterhin den vollen Gewinn anzeigte, was auch nach dem Spiel so blieb, wähnten sich die Spieler im Recht und pochten auf Auszahlung ihres Gewinns – bis Marino schließlich Hausverbot im Wettbüro bekam.

Der Anwalt der Firma Cashpoint, Guido Bongers aus Köln, hielt Marino sogar vor, unmoralisch gehandelt zu haben. Man könne es als Betrugsversuch werten, dass die Spieler auf die Wette eingingen, da die falsche Quote zu erkennen war. Diese moralische Einordnung verbat sich Marinos Anwalt Thomas Schneider aus Heidenheim. „Jetzt machen Sie aber Stimmung“, entgegnete er seinem Kollegen.

Ein Streitpunkt in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Heidenheim war, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Cashpoint im Wettbüro öffentlich gemacht waren. Mehrere Spieler berichteten übereinstimmend, dass dies erst nach der in Frage stehenden Wette der Fall gewesen sei, zuvor seien diese nicht zu sehen gewesen. Dies wurde von Speyer aber bestritten.

https://www.swp.de/heidenheim/lokales/he...k-14361690.html
Thema: Polizei kontrolliert Berliner Spielhallen und Wettbüros
bandick

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Polizei kontrolliert Berliner Spielhallen und Wettbüros 30.01.2017 10:21 Forum: Spielrecht


In Berlin-Gesundbrunnen haben Polizei und Ordnungsamt Casinos, Bars und Wettbüros kontrolliert.

Überaus erfolgreich sind die Kontrollen der Polizei und des Bezirks Mitte in Spielhallen, Bars und Wettbüros im Stadtteil Gesundbrunnen am Freitag verlaufen. Bei den Überprüfungen konnten die Beamten neben Drogen auch gestohlenen Schmuck sowie 13 Mobiltelefone beschlagnahmen. Die Handys wurden in einem Lokal in der Prinzenallee sichergestellt, sie waren alle zur Fahndung ausgeschrieben, teilte die Polizei am Sonnabend mit.

17 Polizisten des Abschnitts 36 hatten mit sechs Mitarbeitern des Bezirksamtes 13 Lokale, darunter in der Bellermannstraße und in der Pankstraße, unter die Lupe genommen. In fünf der zwischen 14.30 und 22.30 Uhr kontrollierten Spielstätten wurden dabei sämtliche Geldspielautomaten versiegelt, weil den Geräten durchweg die Aufstellgenehmigung fehlte. Den Angaben zufolge war dies bei 19 Spielautomaten der Fall. Die Staatsanwaltschaft leitete fünf Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und drei wegen Hehlerei ein. Darüber hinaus stellten die Beamten des Bezirks bei den Überprüfungen der Lokale insgesamt 49 Verstöße gegen Vorschriften des Gaststätten- und Lebensmittelrechts fest, die nun geahndet werden. Dabei ging es um fehlende Aufsteller und Hinweis­tafeln sowie um mangelhafte Beachtung von Hygienevorschriften.

Das Land Berlin hatte im Frühjahr 2016 auf Initiative der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus die gesetzlichen Regelungen verschärft. Eine sechsmonatige Übergangsfrist lief im Herbst aus. Seither ist maximal nur noch eine Spielhalle pro Gebäude erlaubt, zudem ist ein Mindestabstand von 500 Metern zum nächsten Spielkasino und von 200 Metern zu Oberschulen einzuhalten. Hintergrund der Gesetzesnovelle war vor allem der enorme Zuwachs bei der Anzahl der Wettlokale und Spielkasinos und die damit einhergehende steigende Problematik mit Kunden.

http://www.morgenpost.de/berlin/polizeib...Wettbueros.html
Thema: Wiener Verwaltungsgericht: Novomatic-Automaten illegal
bandick

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Wiener Verwaltungsgericht: Novomatic-Automaten illegal 20.01.2017 07:21 Forum: Spielrecht


Beamte machten Testspiele: Höchsteinsatz und Gewinngrenzen überschritten – Novomatic in Verfahren nicht involviert – Konzern spricht von überholter Einzelfallentscheidung Wien/Gumpoldskirchen – Rund um die Regelungen für das Automatenglücksspiel gibt es ein neues Urteil. Die Finanzpolizei hat Novomatic-Geräte im Betrieb getestet. Auf Basis der Ergebnisse hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass die Geräte gegen das österreichische Glücksspielgesetz verstoßen haben. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem Wiener Automatenverbot und ist rechtskräftig. Novomatic hält dem entgegen, dass alle Geräte behördlich bewilligt waren. Dazu gebe es mehrere Gerichtsfeststellungen. Am Verfahren des Verwaltungsgerichts Wien war Novomatic nicht beteiligt – es ging gegen einen kleinen Automatenbetreiber, der Novomatic-Geräte nutzte. Einsatz- und Gewinngrenzen umgangen Bei Testspielen am 9. Jänner 2015, wenige Tage nach Inkrafttreten des Automatenverbots, haben die Behörden festgestellt, dass die Automaten aus dem Hause Novomatic die geltenden Einsatz- und Gewinngrenzen (50 Cent bzw. 20 Euro) umgangen haben. Die Finanzpolizei hat sich bei ihrem Lokalaugenschein unter anderem die "Action Games", die Automatiktaste und den "Wiener Würfel" angesehen. Diese Funktionen dienten dazu, zu verschleiern, dass die Spieler um weit mehr als die maximal erlaubten 50 Cent zocken und auch mehr als 20 Euro gewinnen konnten, stellte im Mai 2016 das Wiener Verwaltungsgericht zusammengefasst fest. "Es ist dies, wie mittlerweile gerichtsnotorisch auch bei den Höchstgerichten bekannt ist, die gängige Funktionsweise des sogenannten 'Wiener Würfels', dem somit alleine die ihm zugedachte Funktion beizumessen ist, den Spieleinsatz, um den dann bei dem Walzenspiel tatsächlich gespielt werden kann, zu verschleiern", heißt es in der Entscheidung. Das Würfelspiel sei dem sogenannten Walzenspiel vorgeschaltet und diene "ausschließlich der Steigerung des Einsatzes für das Walzenspiel. Die Testspiele haben somit ergeben, dass die Walzenspiele auch mit höheren Einsätzen als 50 Cent gespielt werden konnten." Action Games, die die Spieler gewinnen konnten, sind aus Sicht des Gerichts "funktionell nichts anderes als verdeckte geldwerte Gewinnversprechen". Dass für die separat im oberen Display ausgewiesenen Action Games "ein minimaler Betrag von 0,10 Cent abgebucht wird, hat dabei lediglich die Funktion, ein eigenständiges Spiel zu suggerieren", heißt es in dem Entscheid weiter. Mangelhaftes Gutachten der Automatenbetreiber Die Berufung auf den Wiener Spielapparatebeirat sowie auf ein Sachverständigengutachten zu den Automaten half dem Automatenbetreiber nicht. Bei dem Beirat handle es sich "nicht um eine Behörde, sondern bloß um ein auf landesgesetzlicher Basis eingerichtetes Gremium mit der Kompetenz zur Abgabe (nicht verbindlicher) fachlicher Empfehlungen." Die sogenannte Positivliste der Beirats, auf der die untersuchten Geräte standen, gibt laut Verwaltungsgericht "keine Auskunft zur Funktionsweise der auf den Geräten laufende Software, was zur Beurteilung der Rechtskonformität des Ausspielungsbetriebes aber unabdingbar wäre." Das ins Treffen geführte Gutachten bezeichnete das Verwaltungsgericht als "äußerst rudimentär" und mangelhaft. Gegen die Entscheidung wurden keine Rechtsmittel erhoben, hieß es beim Verwaltungsgericht. Das Gericht hat in der 154 Seiten starken Entscheidung die Beschwerde des bestraften Automatenbetreibers in den wichtigen Punkten abgewiesen. Novomatic: Überholte Einzelfallentscheidung Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic war in das Verfahren nicht involviert. Der Konzern bezeichnete das Urteil als überholte Einzelfallentscheidung. Einen Monat später, im Juni, habe sich dasselbe Gericht auf die Seite Novomatic gestellt. Novomatic verwies auch auf eine aktuelle, mit 18. Jänner datierte, nicht rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichts (HG) Wien. Darin heißt es, dass bis Ende 2014 "sämtliche in Wien betriebenen Glücksspielautomaten" von Novomatic "auf Grundlage einer von der MA 36 des Magistrates der Stadt Wien mit Bescheid erteilten Konzession betrieben" worden seien. Das Magistrat habe nur dann eine Bewilligung erteilt, "wenn der Apparat oder das betreffende Spiel in der Liste der positiven Empfehlungen des Spielapparatebeirates konkret angeführt war." Glücksspielgesetz mit EU-Recht vereinbar An anderer Front hat Novomatic derzeit die Richter auf seiner Seite. Bei seinen Klagen gegen illegale Konkurrenten profitiert das Unternehmen von höchstgerichtlichen Erkenntnissen, wonach das Glücksspielgesetz (GSpG) mit EU-Recht vereinbar ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu Jahresbeginn wieder mehrere außerordentliche Revisionen von beklagten Glücksspielbetreibern zurückgewiesen. Novomatic hat rund 300 UWG-Klagen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingebracht. Der OGH stellte in seinen jüngsten Entscheidungen außerdem fest, dass das GSpG EU-Recht entspricht. Das sehen mittlerweile zwar die drei österreichischen Höchstgerichte – neben dem OGH der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof (VfGH und VwGH) – so, jedoch sind einzelne Gerichte anderer Meinung. Sie haben deswegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der sich nun erneut mit den österreichischen Zockregeln befassen muss. Was die Rechtmäßigkeit von Novomatic-Geräten betrifft, sehen Novomatic-Kläger Thomas Sochowsky und sein Anwalt Peter Ozlberger durch das Wiener Verwaltungsurteil Rückenwind für ihr eigenes Muster-Spielerverfahren am Landesgericht Wiener Neustadt. Das Wiener Neustädter Gericht hatte einen Lokalaugenschein durchgeführt und wie das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass an den Novomatic-Geräten um mehr Geld gespielt werden konnte als erlaubt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat das erstinstanzliche Urteil später jedoch umgedreht und Novomatic recht gegebenen. Der Fall liegt nun beim Obersten Gerichtshof (OGH).

http://derstandard.at/2000051204087/Wien...tomaten-illegal
Thema: ZAW: Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags sind nicht ausreichend
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ZAW: Änderungen des Glücksspielstaatsvertrags sind nicht ausreichend 20.01.2017 07:20 Forum: Spielrecht


Der Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft (ZAW) hat die aktuellen Überlegungen zur Reform der Glücksspielstaatsvertrages kritisiert und die Schaffung einer kohärenten Regulierung für die Glücksspielwerbung gefordert, um so fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Der ZAW bemängelt, dass die Beschlüsse der Ministerpräsidenten aus Oktober und Dezember 2016 sich auf punktuelle Änderungen beim System der Sportwettenkonzessionierung beschränken, anstatt eine grundlegende Reform der Glücksspielregulierung, insbesondere der Werbevorschriften vorzunehmen. Bereits die aktuelle Regulierung führt zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten, die ökonomische Unwägbarkeiten bei den Glücksspielanbietern verursacht. Die geplanten Änderungen könnten diese prekäre Situation noch weiter verschärfen.

http://www.vprt.de/thema/medienordnung/r...v/content/z?c=0
Thema: Böser Akt oder Willkür?
bandick

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Böser Akt oder Willkür? 15.01.2017 20:34 Forum: Spielrecht


Es gibt Meldungen, die hauen einen um: Da treffen sich die Mitglieder im Bund-Länderausschuss „Gewerberecht“ und haben nichts Besseres zu tun, als

sich mit der dringenden Frage zu beschäftigen, ob man in Spielhallen kostenlos Kaffee, Cola oder Plätzchen ausgeben darf. Was muss das für eine Ehre sein, in solch einem erlauchten Kreis sitzen zu dürfen. Aber Spaß beiseite, denn Spaß ist es nun wirklich nicht. Wen wundert‘s, dass das Ergebnis hieß: Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass nach strikter Auslegung der Spielverordnung (§9 Abs. 2) dem Spieler keine Vergünstigung zu gewähren ist. Also kein Käffchen, nicht mal Wasser, es sei denn, es kommt aus der Leitung – wobei selbst das strittig ist.

Und kaum hatte sich der Ausschuss diesbezüglich Luft gemacht, haben es schon Ordnungsämter im Frankenland und anderswo gerochen, so war zumindest zu lesen. Umgehend haben sie Betreiber von Spielhallen darauf hingewiesen und mit Bußgeldern bedroht, wenn dem zuwider gehandelt würde. Wozu ist Gastfreundschaft in Deutschland verkommen, wenn man seinem Kunden nicht mal mehr einen Espresso oder eine Cola anbieten darf? Was mag in den Köpfen der Gewerberechtsreferenten vor sich gehen, wenn sie so einen Akt der Willkür beschließen? Denn es ist Willkür, wenn man eine Regelung der Spielverordnung, die selbst schon in Frage steht, dann noch strengstens auslegt.


Oder ist es gar keine Willkür, ist es gar kein Beschäftigen mit Pille-Palle? Geht man ganz gezielt daran einer Branche den Garaus zu machen? Einer Branche, die mit den staatlichen Spielbanken konkurriert. Will der Staat, ähnlich wie bei Sportwetten, ganz klar sein staatliches Monopol schützen? Der Verdacht bestätigt sich immer wieder. Und weil das so ist, hilft auch keine Aufklärungsarbeit, helfen keine schlüssigen Argumente, helfen keine Kampagnen und Gesprächsrunden. Welch eine bittere Erkenntnis in einem demokratischen Staat.


Dabei geht es gar nicht um die Frage (für die Rechtsprechung schon), ob Bundes- oder Landesgesetze dies oder jenes dürfen oder nicht. Es geht für mich um die Frage, in welchem Maß uns Politik, die wir selbst gewählt haben, verarschen darf. Ja, ich sage das ganz bewusst so deutlich. Der Spielsucht will man entgegenwirken. Deshalb darf man einem Spielgast keinen Espresso ausschenken und auch kein anderes Erfrischungsgetränk anbieten. Geht‘s noch? Hält man uns für hirnamputiert? Sollen wir so was glauben?


Haben wir keine anderen Probleme? Unsere Infrastruktur muss renoviert werden. Eine Steuerreform schiebt die Politik seit Jahren vor sich her. Straßen sind in weiten Teilen des Landes in katastrophalem Zustand. Telefon- und Internetversorgung hinken manchem Entwicklungsland hinterher. In Afrika ist mein Mobile-Empfang besser als in der Eifel. Bürokratieabbau müsste endlich angegangen werden.


Aber das wären ja Aufgaben, die man mit viel Kraft und Willen angehen müsste. Da müsste man Geld investieren, Entscheidungen fällen, Weitsicht beweisen und sich mit manchem politischen Gegner anlegen. Da beschäftigt man sich doch lieber mit der Espresso-Frage für Spielgäste und schüttelt in „intellektuellen“ Gesprächsrunden die Köpfe über Wutbürger, die AfD wählen. Als ich diese Meldung vom Bund-Länderausschuss gelesen hatte, war meine Wut mordsmäßig groß. Es reicht noch nicht, um mich Rattenfängern in die Arme zu werfen. Aber meine Achtung vor Politik und Politikern hat in den vergangenen Jahren massiv gelitten. Schade! Die Gewerberechtsreferenten wird’s nicht interessieren. Die Gerichte müssen es wieder mal richten. Hoffen wir darauf!

http://www.gamesundbusiness.de/news/deta...-oder-willkuer/
Thema: Rechtskommission lehnt Internetsperren ab
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Rechtskommission lehnt Internetsperren ab 15.01.2017 20:33 Forum: Spielrecht


Medienmitteilung des Sekretariats der Kommissionen für Rechtsfragen vom 13. Januar 2017

Im neuen Geldspielgesetz 15.069 sollen nach dem Willen der Rechtskommission des Nationalrats keine Internetsperren vorgesehen werden. Die Veranstalter von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen sollen aber von der Eidgenössischen Spielbankenkommission verwarnt und allenfalls auch strafrechtlich verfolgt werden.

Die Kommission lehnt die Sperrung von Internet-Seiten von in der Schweiz nicht zugelassenen Online-Geldspielen ab. Nach dem Willen der Kommission soll die Eidgenössische Spielbankenkommission gegenüber Veranstaltern solcher Geldspiele dennoch vorgehen. Weiter ist vorgesehen, dass die Marktentwicklung von nicht zugelassenen Online-Angeboten verfolgt und evaluiert wird. Sollte der Bundesrat fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes feststellen, dass weitergehende Massnahmen erforderlich sind, so wird er ermächtigt, geeignete technische Massnahmen zu beschliessen, die jedoch verhältnismässig sind und die Meinungs- und Informationsfreiheit respektieren. Diesem neuen Artikel, der anstelle der im Entwurf vorgesehenen Artikel 84 bis 90 tritt, hat die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit der Kommission folgt demgegenüber dem Vorschlag des Bundesrates, dem bereits der Ständerat zugestimmt hat, und möchte, dass Angebote von nicht zugelassenen Geldspielen auch gesperrt werden können.

Die Kommission folgt dem Bundesrat und dem Ständerat vollumfänglich in der Frage der Ausgestaltung des Konzessionsmodells bei den Spielbanken. Wie bis anhin soll es zwei mögliche Arten von Konzessionen geben. Online-Geldspiele darf in der Schweiz also nur anbieten, wer auch die Voraussetzung für die Erteilung einer A- oder B-Konzession erfüllt (12 zu 12 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten). Die Kommissionsminderheit begrüsst demgegenüber ein Modell, das separate Konzessionen für Online-Angebote erlaubt und so auch ausländischen Anbietern offen stehen würde.

Auch in der Frage der Ausgestaltung der Präventionsmassnahmen gegenüber Spielsucht folgt die Kommission dem Bundesrat und dem Ständerat. Die Einführung einer Abgabe zur Finanzierung solcher Massnahmen lehnte sie mit 17 zu 7 Stimmen ab und auch die Einführung einer eidgenössischen Kommission für Fragen zum exzessiven Geldspiel wurde mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. Wie bereits der Ständerat, folgt die Kommission auch in der Frage des Verbots der gewerblichen Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte dem Vorschlag des Bundesrates (12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung).

Bei der Frage der Besteuerung von Geldspielgewinnen folgt die Kommission ebenfalls dem Entwurf des Bundesrats, der vorsieht, zukünftig sämtliche Gewinne von den Steuern zu befreien. Damit folgt die Kommission nicht der Lösung des Ständerats, der die Gewinne aus Grossspielen (Lotterien und Sportwetten) ab einem Betrag von 1 Million Franken weiterhin besteuern wollte, die Steuerbefreiung für Gewinne aus Spielbankenspielen aber wie unter geltendem Recht beibehalten wollte (mit 14 zu 10 Stimmen). Eine Minderheit der Kommission hätte dieses Modell des Ständerats im Grundsatz begrüsst, wollte die Gewinne aus Online-Gewinnspielen allerdings auch besteuern. Eine andere Minderheit wiederum wollte zukünftig auch sämtliche Spielbankengewinne ab einem Freibetrag von 10‘000 Franken besteuern.

Abweichend zum Entwurf des Bundesrats und zum Entscheid des Ständerats beantragt die Kommission ihrem Rat noch folgende weitere ausgewählte Punkte: Die Lohnbezüge von Personen, die bei einem Anbieter von Grossspielen arbeiten, sollen auf das Salär eines Bundesrats begrenzt werden (13-8-2). Zudem beantragt die Kommission, dass zukünftig auch Spielbanken Geschicklichkeitsspiele durchführen und die Teilnahme an Sportwetten und Lotterien anbieten können (18-3-1).

In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 18 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern
Thema: Glücksspielgesetz für Baden-Württemberg
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Glücksspielgesetz für Baden-Württemberg 15.01.2017 20:32 Forum: Spielrecht


Die Stadt setzt das neue Glücksspielgesetz für Baden-Württemberg durch. Landesweit sollen zwei Drittel der Betriebe schließen. Rund 5000 Klagen der Betreiber sind zu erwarten. Fachleute halten die Regelungen für verfehlt.

Den Rechtsstreit kündigte eine Randbemerkung der Herrenberger Finanzbürgermeisterin an. „Die Vergnügungssteuer wird langfristig sinken“, sagte Gabrielle Getzeny. Dies, weil drei von vier Spielhallen in der Stadt schließen müssen. So will es das Landesglücksspielgesetz. 2012 hatte die Regierung die Neuregelung beschlossen. 2015 musste sie wegen Klagen aus der Branche nachgebessert werden. Mitte dieses Jahres wird sie greifen. Ihre wesentlichste Vorschrift ist, dass zwei Spielhallen künftig 500 Meter Abstand trennen müssen, Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.

Selbstredend gilt das Gesetz in ganz Baden-Württemberg. Aber „ich vermute, viele werden abwarten, was bei uns passiert“, sagt Dieter Bäuerle, der das Thema im Herrenberger Ordnungsamt bearbeitet. Vieles deutet darauf hin, dass seine Vermutung richtig ist. Gleich ob in Böblingen, Sindelfingen oder in Stuttgart: Noch tüfteln die Rathausbediensteten an der entscheidenden Frage. Welcher Spielhallenbetreiber muss schließen, welcher darf weiter geöffnet bleiben? Niedersachsen hat ebenfalls eine Abstandsregelung erlassen. Dort entscheidet schlicht das Losglück. Ob dies rechtmäßig ist, gilt aber als fraglich – wie das gesamte Glücksspielgesetz, jedenfalls in Fachkreisen.

Sämtliche Betreiber in Stuttgart-Mitte haben sich zu Härtefällen erklärt

Im Herrenberger Rathaus ist bereits entschieden, wer die Schließungsverfügung zugeschickt bekommt. Der nächste Schritt steht ebenfalls fest. „Alle vier Betreiber haben angekündigt, zu klagen“, sagt Bäuerle. Dass Betroffene sich juristisch wehren werden, gilt auch andernorts als gewiss. Die Hinweise darauf sind eindeutig. Das Gesetz sieht Härtefallregeln vor, etwa wenn ein Betreiber jüngst investiert hat. Das haben offenbar viele. Allein im Stuttgarter Stadtbezirk Mitte sind 55 Spielhallen von der Schließung bedroht. Deren Betreiber haben sich ausnahmslos zum Härtefall erklärt. Der nächste Schritt ist der offizielle Widerspruch. Über den entscheidet das Regierungspräsidium, erfahrungsgemäß bedächtig. Drei Monate Bearbeitungszeit gelten als Rekord, Jahre sind keine Seltenheit. Danach rollt auf die Städte eine Prozesslawine zu. Die Spielhallenbetreiber, sagt Bäuerle, „haben nicht nur Geld, sondern auch gute Anwälte“. Was nicht nur in Herrenberg gilt.

Gemäß Zahlen der Forschungsstelle Glücksspiel, die an der Universität Hohenheim angesiedelt ist, müssen landesweit zwei Drittel der Spielhallen schließen. Rund 5000 Betreiber werden vor Gericht ziehen, schätzt Tilmann Becker. Er leitet die Forschungsstelle und trauert schon allem Geld hinterher, das die Prozesse vertilgen werden. „Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ergebnis“, sagt er.

Glücksspiel-Forscher hält das Gesetz für unwirksam

Beckers oberstes Anliegen ist der Kampf gegen die Spielsucht. In dieser Hinsicht „bringt die Abstandsregelung in dieser Form nichts“, sagt er. Erst eine Entfernung von 30, 40 Kilometer könne Spieler vom Zocken abhalten. Die politische Hauptabsicht des Gesetzes ist aber, die Ballung von Spielhallen zu unterbinden. Faktisch, meint Becker, werde auch dies misslingen: „Es wird nur ein rechtlicher Graubereich entstehen, wie bei den Wettbüros.“ Deren Betrieb ist nach staatlicher Lesart illegal. Dennoch gelingt es dem Staat nicht, sie zu schließen. Gleiches erwartet Becker für die Spielhallen: „Nichts wird passieren.“

In der Praxis spricht manches dafür, dass der Forscher recht behält. Bäuerle sieht das zu Erwartende sportlich: „Wir betreten juristisches Neuland“, sagt der Herrenberger Ordnungshüter. „Das ist hoch spannend.“ Über tatsächliche Schließungen soll erst entschieden werden, wenn die Stadt erfolgreich durch zwei Gerichtsinstanzen streitet. Schließlich „ist das Risiko nicht unerheblich“, sagt Bäuerle. Neben Prozesskosten müssen die Kommunen womöglich Schadenersatz bezahlen.

In Stuttgart muss die ersten Spielhalle frühestens 2021 schließen

Weshalb das Thema in Stuttgart eher mit Bedacht als Spannung angegangen wird. Schließlich ist das Risiko dort ungleich höher. Statt vier sind 121 Spielhallen in Betrieb. Bis zur Schließung einer ersten „wird es eine Weile dauern“, sagt der städtische Jurist Albrecht Stadler. „Wir ordnen bis zum letztinstanzlichen Urteil keinen Vollzug an.“ Zunächst sollen vereinzelt Schließungen verfügt werden, dann „hoffen wir, dass sich eine Rechtsprechung herausbildet“, sagt Stadler. Vor 2021 werde keine Spielhalle geräumt.

Womöglich auch danach nicht. 2021 sollen die bundesweiten Glücksspiel-Gesetze geändert werden. Die Automatenbranche hofft danach auf ganz andere Regeln. „Vor dem Bundesverfassungsgericht hängen 13 Beschwerden an“, sagt Michael Mühleck vom Automatenverband Südwest. Der Verband will einstweilen versuchen, mit der Landesregierung einen Kompromiss auszuhandeln. Die Zahl der Spielhallen zu begrenzen oder sie in Gewerbegebiete zu verlegen, „wäre mit entsprechender Vorlaufzeit realisierbar“, sagt Mühleck, „aber bei Dimensionen wie in Stuttgart muss man von einer Abschaffung sprechen“.

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt...7802e918ed.html
Thema: Streit um Spielbankabgabe vor Gericht
bandick

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Streit um Spielbankabgabe vor Gericht 21.11.2016 16:01 Forum: Spielrecht


Die vier Nachbargemeinden von Bad Wiessee haben hoch gepokert: Sie reichten Klage gegen den Freistaat Bayern aufgrund der Spielbankabgaben ein. Scheinbar hat es sich gelohnt: Tegernsees Bürgermeister Johannes Hagn bestätigt, dass der Rechtsstreit vor Gericht landet.

Bevor Bürgermeister Johannes Hagn (CSU) im gut besuchten Quirinal-Saal über seine Tätigkeit der letzten Monate Bilanz zog, verkündete er gleich zu Beginn der Bürgerversammlung die neueste Entwicklung im Streit um die ausbleibende Spielbankabgabe. Für Kreuth, Rottach-Egern, Gmund und Tegernsee geht es immerhin um 3,6 Millionen Euro, die Wiessees Bürgermeister Peter Höß von seinen anderen vier Kollegen einfordert.

Er hatte ihnen im April 2014 nach einem Schreiben des Finanzamts München den Geldhahn zugedreht. Er tat dies, so seine Position, weil es 2005 versäumt worden war, die Nachbargemeinden an den Kosten für den Bau der 28 Millionen teuren neuen Spielbank zu beteiligen.
Bis die 3,6 Millionen abgestottert sind, behält er die Abgabe ein. Drei Millionen Euro waren es im vergangenen Jahr, die Wiessees Kämmerer ungeschmälert verbuchen konnte. Tegernsee und Rottach-Egern hatten mit je 100 000 Euro gerechnet, Gmund und Kreuth mit je 50 000 Euro. Alle gingen leer aus. Dies könnte sich ändern, so Hagn vor den etwa 100 Zuhörern: „Ganz aktuell hören Sie jetzt, dass die Beschwerdefrist abgelaufen und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.“

Seine Kollegen und er hätten sich überlegt, welche Vorschläge man Bad Wiessee machen könne. „Ein toller Vorschlag kam vom Verwaltungsgericht München: eine Mediation vor einem Güterichter“. Persönlich fände er es gut, da einer gegen vier am Tisch sitzt, wenn nun ein Neutraler dazu komme.

Auf Nachfrage der Tegernseer Stimme erklärte Hagn noch den diffizilen Rechtsweg. „Zunächst musste einmal die Frage geklärt werden, ob für uns das Finanz- oder das Verwaltungsgericht zuständig ist. Unser Rechtsanwalt entschied sich für das Verwaltungsgericht“, obwohl es eigentlich eine Abgabe sei. Denn Beklagter sei der Freistaat Bayern und nicht die Gemeinde Bad Wiessee.

Bei diesem Sachvortrag vor Gericht waren Unterlagen erforderlich, die bis in die 50er Jahre zurückreichten. „Die Tatsache, dass uns nun der Verwaltungsrechtsweg offen steht, heißt aber noch lange nicht, dass wir dann auch klagen. Wir können das Verfahren jederzeit stoppen. Das war strittig und musste erst einmal geklärt werden“.

Da die Ausgangslage sehr vertrackt sei, denn die Spielbankabgabe des Freistaats gehe zunächst an die Gemeinde Bad Wiessee und werde nur in deren Auftrag ausbezahlt, „wurde nun ein Güteverfahren mit einem Verwaltungsrichter als Schiedsrichter vorgeschlagen. Er hat Erfahrungen bei Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das finde ich sehr gut. Wir werden nun weitere gangbare Wege ermitteln“, erklärt der sichtlich erleichterte Tegernseer Bürgermeister.

Ob er und seine Kollegen, die bislang leer ausgingen, letztlich zu den Glorreichen Vier zählen werden, wird womöglich erst ein runder Tisch mit dem Schiedsrichter zeigen.

https://tegernseerstimme.de/hagn-setzt-a...ter/229106.html
Thema: Cashpoint-Eigner übernimmt Wettpunkt
bandick

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Cashpoint-Eigner übernimmt Wettpunkt 21.11.2016 16:00 Forum: Spielrecht


Zusammenschluss im Sportwettenbereich: Der zur deutschen Gauselmann-Gruppe gehörende Anbieter Cashpoint hat den kleineren Rivalen Wettpunkt übernommen. Josef Münzker, Betreiber der meisten Cashpoint-Filialen, bestätigte am Freitag den Deal. Zusammen werde man rund 100 Filialen betreiben. Die Marke Wettpunkt soll sukzessive verschwinden. Wettpunkt betreibt rund 25 Filialen großteils in Wien und war vor rund fünf Jahren vom Eigentümer Hannes Bohinc an einen russischen Oligarchen verkauft worden. Diesem hat nun die Gauselmann-Gruppe, der größte deutsche Player am Automatenmarkt, der im Nachbarland mit der Marke "Merkur" bekannt ist, die Büros abgekauft. Nummer zwei in Österreich In Österreich rückt Cashpoint mit dem Merger nun näher an den Platzhirsch Admiral heran, der zum Novomatic-Konzern gehört. Man werde weiterhin die Nummer zwei sein, so Münzker. Novomatic ist auch in Deutschland unter anderem mit der Marke Löwen Entertainment präsent. Im Casinobereich arbeiten die Erzrivalen Gauselmann und Novomatic bereits zusammen, ist doch Anfang des Jahres Gauselmann bei der traditionsreichen Spielbank Berlin, großteils im Eigentum von Novomatic, eingestiegen. Der "Automatenkönig" Paul Gauselmann ist auch in Österreich nicht unbekannt. Er wollte, gemeinsam mit der Schweizer Stadtcasino Baden AG, im Wiener Palais Schwarzenberg ein Casino aufziehen. Das Höchstgericht hat aber die für die Gebiete Wien und Niederösterreich vom Finanzministerium neu vergebenen Spielbanklizenzen gekippt. Ob sie neu ausgeschrieben werden, ist offen. Franchisekonzept umgesetzt Die Sportwettenkette Cashpoint wurde vor etwa 20 Jahren von Münzker gegründet und 2005 vom Gauselmann-Konzern geschluckt. Gauselmann war damals nicht nur am Betrieb der Wettlokale interessiert, sondern etablierte auch ein Franchisekonzept. Mit Abstand größter Franchisenehmer ist heute noch Münzker. Cashpoint bietet Sportwetten nicht nur in den Filialen, sondern auch im Internet an. Wettpunkt wiederum gehörte zuletzt der Global Bet Holding GmbH von Petr Bukhtoyarov. Die Gruppe setzte zuletzt, im Jahr 2015, laut Firmenbuch 84 Mio. Euro um und machte einen EGT-Verlust von 4,5 Mio. Euro. Zur Global Bet Holding gehören neben der Wettpunkt Sports-Betting GmbH auch die FAIR GAMES GmbH und die CERTBET Online Solutions GmbH. Schweigen über Kaufpreis Einen Kaufpreis für die Wettpunkt-Übernahme verriet Münzker am Freitag nicht. Aus den Wettpunkt-Lokalen sollen nach und nach Cashpoint-Filialen werden. Sportwetten gelten in Österreich, im Gegensatz zu den meisten anderen EU-Ländern, nicht als Glücksspiel. Es gelten daher weniger strenge Bestimmungen. In Wien sind vom Automatenverbot Sportwetten grundsätzlich nicht erfasst. Allerdings hat die Stadt heuer sogenannte Live-Wetten ebenfalls untersagt. Sie gelten bei einigen Spielsuchtexperten als Ersatzdroge für Glücksspiel an einarmigen Banditen. - derstandard.at/2000047795196/Sportwetten-Cashpoint-Eigner-hat-Wettpunkt-ueb
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http://derstandard.at/2000047795196/Spor...nkt-uebernommen
Thema: 70 Kneipen und Spielhallen im Saarland überprüft
bandick

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70 Kneipen und Spielhallen im Saarland überprüft 29.08.2016 07:54 Forum: Spielrecht


Die Steuerfahndung hat eine Ermittlungsgruppe „Glücksspiel“ installiert. Bei einer groß angelegten Kontrollaktion wurden 70 Standorte überprüft und mehrere illegal aufgestellte Automaten beschlagnahmt.

Die Branche macht Riesenumsätze , nach eigenen Angaben klingelten 2015 bundesweit 5,8 Milliarden Euro in den Kassen von Glücksspielautomaten in Gaststätten und Spielhallen. Aktuelle Zahlen für das Saarland liegen nicht vor. Erfahrungen zeigen aber, dass insbesondere an Standorten in Grenznähe zu Frankreich – dort darf nur in genehmigten Casinos gespielt werden – das Geschäft mit den Spielautomaten brummt. Steuerfahnder , die diese Woche im Rahmen einer Schwerpunktaktion im Land zu Kontrollbesuchen unterwegs waren, fielen beispielsweise drei Automaten in einer Gaststätte auf, deren Kassensoftware einen Umsatz von fast 70 000 Euro in gut drei Wochen registrierte.

Steuerfahnder an der Saar spielen jetzt an den Automaten mit: Eine eigene Ermittlungsgruppe wurde installiert, die in Verdachtsfällen überprüft, ob an der Software oder der Maschine getrickst wurde, Umsatz-, Körperschafts- und Einkommenssteuern sowie Vergnügungs- und Gewerbesteuern korrekt gezahlt wurden.

In Zusammenarbeit mit den Ordnungsämtern der Kommunen und dem Landesverwaltungsamt traten die Fahnder in 70 Kneipen und Spielhallen im Regionalverband Saarbrücken , im Saarpfalzkreis sowie in den Kreisen Neunkirchen und St. Wendel unangemeldet auf den Plan. Drei Ermittlungsteams mit jeweils etwa fünf Personen waren unterwegs. Einsatzleiter Wolfram Lang, Vizechef der Steuerfahndung: „Es gab keine nennenswerten Widerstände.“ Aufsteller, Betreiber und Wirte waren in aller Regel kooperativ.

Finanzminister Stephan Toscani ( CDU ) stellte am Freitag gemeinsam mit Lang und dessen Kollegen Gerd Kennel, Referatsleiterin Evi Waltner und Bernd Jager, Chef des zuständigen Finanzamtes in der Mainzer Straße in Saarbrücken , erste Ergebnisse der Schwerpunktkontrolle vor. Demnach entdeckten die Fahnder des Fiskus in mehreren Fällen Spielgeräte, die den Behörden überhaupt nicht gemeldet waren. Was ein Anhaltspunkt dafür ist, dass wahrscheinlich keine Steuern abgeführt wurden. Diese illegalen Geräte wurden in der Regel an Ort und Stelle beschlagnahmt. Sie werden jetzt detailliert ausgewertet. Die Fahnder verfügen neuerdings über spezielle Geräte, um festzustellen, ob die Software der Automaten manipuliert wurde. Die Datenspeicher können ausgelesen werden, um die erzielten Umsätze zu erkennen. Nach Angaben von Einsatzleiter Lang wurden solche Datenpakete an mindestens 50 Geräten ausgelesen. Hier gilt es jetzt, gegebenenfalls die Informationen mit den Umsatzsteuererklärungen und der Buchhaltung der Automatenaufsteller, die die Kassenstreifen der Geräte aufbewahren müssen, zu vergleichen.

Ein Augenmerk widmen die Ermittler auch den Wirten, die von den Automatenaufstellern Provisionen erhalten. Diese können, so Lang, bis zu 50 Prozent des Umsatzes ausmachen. Wurde aber vom Aufsteller an der Kassensoftware manipuliert, kann dies bedeuten, dass möglicherweise auch die betroffenen Gaststätteninhaber das Nachsehen hatten.

Acht Strafverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung wurden an Ort und Stelle eingeleitet, etwa wegen nicht angemeldeter Geräte. Zudem wurden 60 Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vergnügungssteuer-Vorschriften und dem Betrieb von Automaten notiert. Drei illegale Sportwettgeräte wurden sichergestellt.

Minister Toscani kündigte weitere Kontrollaktionen in der Glücksspielbranche an der Saar an: „Das war mit Sicherheit keine Eintagsfliege.“

http://www.sol.de/neo/nachrichten/saarbr...rt34275,4799657
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