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» Sperrzeit in Spielhallen «

Ausnahmen kann man machen, wenn entweder ein öffentliches Bedüfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen (§ 11 GastV). Zuständig sind in Bayern die Gemeinden.
Meiner Meinung nach kann in aller Regel nur die Regelung zu den örtlichen Verhältnissen was bringen. Denn die Interessen der Spielhallenbetreiber und einiger Schichtwechsler, die Spielhalle rund um die Uhr zu belegen, sind kein öffentliches Bedürfnis.
Die "Stillen Tage" ergeben sich aus dem Sonn- und Feiertagsgesetz. Da ist rigorose Handhabung gefordert.



Gepostet am 16.02.2007 um 10:53 von:
Benutzer: Schwarzer
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