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und so sieht es bei uns Niedersachsen aus:

Sperrzeitverordnung (SperrzeitVO,NI) (Auszug)
§ 1 SperrzeitVO - Landesrecht Niedersachsen
Sperrzeiten
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 24.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(2) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 23.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

§ 2 SperrzeitVO - Landesrecht Niedersachsen
Ausnahmen
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
......

Hier in Meppen gibt es derzeit keine Ausnahmen für Spielhallen, für Gaststätten gibt es keine Sperrzeit mehr.



Gepostet am 16.02.2007 um 12:10 von:
Benutzer: Hubert Steinmetz
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=11547#post11547


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