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Habe mal eine Frage in die Weite des Landes: Wie verhält es sich mit der Sperrzeit für Spielhallen?
In Baden-württemberg ist es so, dass nach § 9 GastVO die Sperrzeit für Spielhallen um 0 Uhr beginnt, wobei nach § 12 GastVO bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden kann. Wir wenden bei uns hier die Regelung des § 9 GastVO konsequent an und haben bezüglich der Spielhallen keine Ausnahmen nach § 12 erteilt. Allerdings wird uns von dem einen oder anderen potentiellen Spielhallenbetreibern und deren auswärtigem (NRW) Rechtsanwalt derzeit vorgeworfen, das sei anderenorts ganz anders. Da würde teilweise die Sperrzeit erst um 4.00 h bzw. um 6.00 h ( :kopfkratz smile   eintreten.



Gepostet am 16.02.2007 um 09:48 von:
Benutzer: Sigi2910
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