Civil Servant
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„Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden."
Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht - 107. Tagung 14./15. April 2010 - aus GewArch 2010 S. 296
Nicht vergessen: Kein Personal - keine Werbung - kein Konkurrenzverhältnis wegen des EEG - keine Außenwirkung. Will heißen: Viele Merkmale des Gewerbebetriebes sind nicht gegeben. Gewinnerzielungsabsicht reicht nicht, denn die hat auch, wer eigenes Vermögen verwaltet.
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101
27.08.2018 11:48 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Kollege Mischner spricht sich nicht gegen eine generelle Anmeldepflicht aus. Fraglich ist ja deswegen nicht das OB bei Anlagen auf fremden Flächen, sondern nur das WO. Und an dieser Stelle kann ich die Gedanken des Kollegen nachvollziehen.
Ich glaube auch, dass die Ministerien / der BLA Gewerberecht sich ebenfalls nur mit der Frage OB aber nicht mit der Frage WO befasst haben - leider.
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101
11.06.2019 10:12 |
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Solon
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Marcel Fromm
Routinier
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Guten Morgen, liebe Mitstreiterinnen & Mitstreiter.
Ein Bürger hat für die Errichtung einer PV-Anlage das Dach einer Scheune angemietet. Die Anlage selber soll etwas mehr als 700 kWp Nennleistung haben.
Ich würde in dem Fall von einer Anzeigepflicht ausgehen, werde den Betreiber aber nochmal befragen, wieviel Prozent er vom erzeugten Strom ins Netz einspeisen will.
Ich habe nun auch herausgelesen, dass der Standort der PV-Anlage nicht als Betriebsstätte sondern den "Bürositz" eintragen soll. Sicher könnte man in der Anzeige im Feld Tätigkeiten die Flurstücksnummer(n) der PV-Anlage eintragen.
Meine eigentliche Frage: Es gab im Gewerbearchiv 2010 einen Artikel über die Fachtagung im April 2010. Könnte mir jemand (gerne auch als PN) diesen Artikel zur Verfügung stellen?
Unsere Behörde bezieht zwar auch das Gewerbearchiv - wir finden nur leider aktuell den Ordner aus 2010 nicht.
Vielen Dank & einen schönen Mittwoch.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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101
13.11.2019 08:32 |
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Petra Sauer
Foren As
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Hallo Herr Fromm,
es ist Post für Sie unterwegs!
Viele Grüße aus dem Rheinland
Petra Sauer
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101
13.11.2019 09:35 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Vielen Dank für die unkomplizierte Zusendung, Frau Sauer.
Eine Frage beschäftigt mich noch: Die installierte PV-Anlage befindet sich auf mehreren Hallendächern, die allesamt durch den Betreiber angemietet sind.
Der Betreiber selber wohnt aber ganz und gar in einem anderen Bundesland.
Ich tendiere daher weiterhin zu einer Gewerbe-Anmeldung, frage aber, welches Gewerbeamt für die Entgegennahme der Anzeige zuständig ist. Dort, wo der Betreiber wohnt oder doch dort, wo die PV-Anlage (bzw. PV-Anlagen) installiert wurde(n)?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
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101
13.11.2019 10:36 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
s.o. dort, wo der Betriebssitz an sich ist, also mit Buchführung etc. Wenn es gleichzeitig seine Wohnung ist, dann ist das so.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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116
13.11.2019 13:19 |
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marxh
Eroberer
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ich bin da noch nicht mit ganz bei euch,was ist mit den installierte PV-Anlagen die in den anderen Bundesländer stehen ?
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient ist anzuzeigen, bestes Beispiel waren früher die Spielautomaten.
__________________ Ma
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101
14.11.2019 11:56 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Zitat: |
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient |
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, jedoch nur, wenn von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Das ist bei einer PV-Anlage idR nicht der Fall.
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116
14.11.2019 12:49 |
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marxh
Eroberer
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das sehe ich anders, der Strom wird dort Erzeugt, und direkt an einen Dritten weiter gegeben,wie bei einen Spielautomaten früher.
__________________ Ma
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131
14.11.2019 14:13 |
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Civil Servant
Foren Gott
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wobei ich meine, dass der Vergleich etwas hinkt, denn der Automat nimmt unmittelbar Geld. Möglicherweise ist das ein Ort, an dem vertragliche etwas passiert und zwar mit Wirkung gegenüber einem offenen nicht individualisierbaren Personenkreis. Das ist bei der PV-Anlage anders.
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101
14.11.2019 12:22 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Die PV- Anlage wird aber nicht von Kunden oder Geschäftspartnern aufgesucht, um unter der dortigen Anschrift Verträge abzuschließen. Es wird dort wohl auch weder der Gewerbetreibende selbst noch irgendwelches Personal anzutreffen sein. Die Erzeugung des Stromes und seine Einspeisung ist ein rein technischer Vorgang. Bei dem genannten Spielautomaten ist ja zumindest der Spieler körperlich anwesend, aber es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht Gründe hatte, für Automaten eine eigene Anzeigepflicht (im Früheren § 14 Abs. 3) zu schaffen, weil sie eben keine unselbst. Zweigstellen i. S. v. Abs. 1 sind.
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101
14.11.2019 14:40 |
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LoryGlory
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Huhu
Ich würde mich in folgendem Fall auch nochmal freuen, ein paar Tipps und Hinweise über die Anzeigepflicht der Photovoltaikanlage zu bekommen:
Ein Mann hat hier 2008 seine Photovoltaikanlage (wahrscheinlich aufgrund der KWp Leistung, ist aber nichts darüber aus der Akte ersichtlich) angemeldet.
Der Mann ist gestorben und ich habe das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet. Dann habe ich die Eigentümerin des Hauses angeschrieben und sie aufgefordert, ein Gewerbe anzumelden aber habe gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es nun eine geänderte Auffassung gibt, nämlich dass entscheidend ist, ob die Anlage auf selbst oder fremd genutztem Gebäude installiert ist oder nicht und eben nicht mehr die Leistung.
Eigentlich war ich schon guter Dinge, da die Tochter tatsächlich nicht in dem betreffenden Haus mehr wohnt. Nun hat sich Tochter und Witwe des Gewerbetreibenden gemeldet, es ist so:
Der Tochter wurde das Haus übertragen. Die Anlage besteht weiterhin und erzielt im Monat 400 € Gewinn. Die Mutter hat lebenslanges Wohnrecht in dem Haus und erhält die Erträge aus der Photovoltaikanlage. Die Mutter sagt, sie wollte eben nur vor ihrem Tod alles klären mit der Übertragung des Hauses aber der Rest bliebe bis dahin gleich und wenn nötig, möchte die Mutter das Gewerbe anmelden.
Also :
Eine Gewerbetreibende, die nicht in ihrem Eigentum wohnt, erhält die Erträge aus ihrer PV-Anlage und kümmert sich auch in Sachen Finanzamt etc. um den Papierkram ihrer Anlage. Dann ist es aber eben nicht -fremd genutzt- und auf keinen Fall -Eigentum-.
Was soll ich hier tun?
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101
24.02.2021 09:52 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich würde so innerfamiliäre Dinge dem selbst genutzten Eigentum weitgehend gleichstellen wollen und keinen Gewerbebetrieb annehmen.
Man darf nicht vergessen: Die Tätigkeit kennt keine Konkurrenz, keine Werbung, kein eingestelltes Personal, kein nach außen In-Erscheinung-treten. D. h., viele Merkmale, die einen "echten" Gewerbebetrieb auszeichnen, fehlen praktisch völlig.
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101
24.02.2021 10:16 |
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C. Schröder
König
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Hallo,
ich bin schon einige Zeit nicht mehr ganz so aktiv in Gewerbesachen. Aber ab und an, muss ich mich wieder einschalten.
Das gute alte Thema Photovoltaikanlagen. Ein Anrufer wollte sein PV auf dem eigenen Dach als Gewerbe im Sinne der GewO anmelden. Dies habe ich abgelehnt und ihn ans Finanzamt verwiesen. Die spielen den Ball ans Gewerbeamt zurück, da die Anlage über 10 KW hat.
Hat sich da irgendwas geändert, was mir entgangen ist?
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101
08.02.2022 11:01 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.
Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.
Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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101
08.02.2022 11:45 |
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CoJue
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Roesje
Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.
Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.
Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt. |
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Hier kann ich mich mal einschalten. Ich war bis letztes Jahr im FA im Land Brandenburg tätig. Da gab es eine Neuregelung, das Personen die eine PA auf EIGENEM Grundstück bis 10KW nicht anmelden und beim FA abrechnen müssen auf ANTRAG zur Nutzung der sogenannten Vereinfachungsregelung. Es wird einfach davon ausgegangen, dass diese Anlage überwiegend einfach zum Eigenverbrauch genutzt wird.
Die Kernpunkte waren eigenes Grundstück (Wohnhaus oder Nebengelass) und unter 10KW. Alles andere muss ein Gewerbe anmelden und entsprechend bei der Einkommensteuererklärung mit angeben.
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116
20.04.2022 11:39 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Zitat: |
Original von CoJue
Zitat: |
Original von Roesje
Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.
Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.
Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt. |
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Hier kann ich mich mal einschalten. Ich war bis letztes Jahr im FA im Land Brandenburg tätig. Da gab es eine Neuregelung, das Personen die eine PA auf EIGENEM Grundstück bis 10KW nicht anmelden und beim FA abrechnen müssen auf ANTRAG zur Nutzung der sogenannten Vereinfachungsregelung. Es wird einfach davon ausgegangen, dass diese Anlage überwiegend einfach zum Eigenverbrauch genutzt wird.
Die Kernpunkte waren eigenes Grundstück (Wohnhaus oder Nebengelass) und unter 10KW. Alles andere muss ein Gewerbe anmelden und entsprechend bei der Einkommensteuererklärung mit angeben. |
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Nach Steuerrecht ja. Für das Gewerberecht zählen diese Bestimmungen nicht.
Man muss einmal verstanden haben, dass der Gewerbebegriff (+ viele andere) im Steuerrecht andere Bedeutungen haben, als im Gewerberecht. Dann wird es mit der Zeit einfacher
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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131
20.04.2022 11:58 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Hallo,
das hat nix dem dem Bundesland zu tun. Unserer aller Haltung zu dem Thema fußt auf einem "Leitsatz" des BLA Gewerberecht - ich meine von 20210 - und am dem hat sich bundesweit nichts verändert.
Die Leistungsstärke der Anlage ist kein gewerberechtliches Kriterium.
Und noch Mal: Schon 1976 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz nicht mit einem Gewerbetreibenden nach der GewO identisch sein muss und so liegt der Fall hier. Das FA braucht KEINE Gewerbemeldung.
Beste Grüße
Frank Schuster
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101
09.02.2022 16:47 |
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Civil Servant
Foren Gott
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„Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gewerbeanzeige in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Anmeldung des Vorsteuerabzuges steht. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht ist bereichsspezifisch zweckgebunden und mit dem Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung nicht identisch.“
Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht, 107. Tagung, 14./15. April 2010, aus GewArch 2010 S. 296
Fazit: Nur P-Anlagen auf fremden und somit angemieteten Dächern stellen eine Gewerbeausübung dar. Man darf nicht vergessen, dass die Geweinnerzielungsabsicht nur eines mehrerer Gewerbemerkmale darstellt. Wer P-Anlagen betreibt, beschäftigt kein Personal, wirbt nicht, tritt nicht in ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Betreibern. Da fällt vieles weg, was einen klassischen Gewerbebetrieb ausmacht oder ausmachen kann.
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101
19.04.2022 16:11 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
es tut mir leid, aber ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass in Brandenburg die Finanzämter darüber befinden, wer ein Gewerbe anzumelden hat.
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101
20.04.2022 11:50 |
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