Civil Servant
Foren Gott
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Genau so hat es der BLA Gewerberecht auf einer seiner letzten Sitzungen ausgeknobelt und ist dabei zu einer absolut nachvollziehbaren Lösung gekommen.
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81
20.10.2011 12:15 |
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Solon
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Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg
Grünschnabel
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Gewerberechtliche Einordnung Photovoltaikanlage |
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Hallo aus Markkleeberg,
wir richten uns nach der Aussage des Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht der in seiner Frühjahrssitzung 2010 (am 14./15.04.2010) folgendes festgestellt:
„Der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern soll künftig grundsätzlich nicht mehr anzeigepflichtig sein. Ausnahme: Es handelt sich um ein selbständiges Gewerbe (nur dann existiert ein überwachungspflichtiger Tatbestand). Die zuständige Behörde muss nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilen, ob eine gewerbliche Betätigung beabsichtigt ist.
Bei einer Energieerzeugung von unter 10 kW ist grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.
Darüber hinaus ist eine gewerbliche Tätigkeit in der Regel abzulehnen bei ausschließlich privat genutzten Häusern.
Indiz für eine gewerbliche Betätigung kann sein, wenn im Zusammenhang mit der Energieerzeugung eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen wird.“
Bei Privatpersonen die auf Ihrem Eigenheim eine Anlage installieren - zur privaten Nutzung - lehnen wir die Anmeldung ab .... sonst besteht mein Register ja nur noch aus Photovoltaikanlagen
Liebe Grüße
Melanie Heinrich
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81
02.11.2011 11:41 |
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Solon
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Erik
Foren As
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rn
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ich muss dieses leidige Thema nochmal aufgreifen. Ich habe einen etwas anderen Fall. Eine Frau pachtet von Ihren Eltern einen Garagenkomplex mit ca. 230 m² Grundfläche. Neben der Weitervermietung der Garagen, soll auf dem Dach eine PV- Anlage installiert werden die mind. 17 KW fördert. Eventuell wird es noch mehr.
Die Frage ist jetzt, muss für diese Anlage eine Gewerbeanmeldung erfolgen? Die Frau, die sich darüber bei mir erkundigt hat, möchte sich nicht unbedigt der GewO unterwefen (wer will das schon
). Aber es ist ja nicht so, dass man sich das aussuchen kann. Gibt es Meinungen bzw. Erfahreungen, ob bei solchen Anlagen nicht nur die Möglichkeit sondern sogar die Pflicht besteht ein Gewerbe anzumelden?
Ich
für hilfreiche Hinweise
__________________ der Erik
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81
08.02.2012 11:31 |
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Blackhunter
Doppel-As
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und hallo,
lt. BLA Gewerberecht ist für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung notwendig. Ein Indiz für ein solches selbständiges Gewerbe sei die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutzen Gelände (oder Gebäude). Werde die Anlage dagegen auf dem Dach des eigenen Gebäudes installiert, ist keine Gewerbenameldung erforderlich.
Weitere Details finden sich in der Veröffentlichung des Berichtes über die Frühjahrstagung im Gewerbearchiv 2010, S. 294 ff.
Freundliche Grüße aus dem
leicht verschneiten
Main-Taunus-Kreis
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81
08.02.2012 11:42 |
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BlankT
Routinier
Dabei seit: 21.12.2009
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ich würde eine Gewerbe-Anmeldung fordern, da der Umfang deutlich über die "Verwaltung eigenen Vermögens" hinausgeht.
__________________ Die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter,
die EU-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons besteht aus 25 911 Wörtern.
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96
08.02.2012 11:50 |
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Erik
Foren As
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Beiträge: 81
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Vielen Dank!
Ich habe nur Bedenken, weill es im Gewerbearchiv v. 2010 heißt, dass für PV-Anlagen auf Dächern, eigen genutzter Gebäude, keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Frau hat die Garage zwar gemietet, ab nicht ausschließlich um die PV-Anlage drauf zu bauen.
__________________ der Erik
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81
08.02.2012 14:04 |
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Rheinhesse
Kaiser
Dabei seit: 02.11.2010
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aus Rheinhessen,
aber wenn ich mir doch eine Garage anpachte um diese
1. zu vermieten (mit Gewinnerzielungsabsicht) und
2. für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage
dann liegt für mich doch schon bei Punkt 1 eine klare Gewinnerzielungsabsicht vor und die Gewerbeanmeldung wäre erforderlich.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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96
08.02.2012 15:10 |
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Erik
Foren As
Dabei seit: 24.09.2007
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Stimmt!
Da hab ich wohl etwas auf dem Schlauch gestanden. Manchmal braucht man einen kleinen Denkanstoß!
Du Gute mietet ja die Garagen und vermietet weiter. Von Verwaltung eigenen Vermögens kann also keine Rede sein. Dann kann sie die große PV-Anlage ja gleich mit anmelden
Vielen Dank.
__________________ der Erik
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81
08.02.2012 16:14 |
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Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg
Grünschnabel
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Hallöchen,
von mir noch eine Bestärkung. Hier würde ich auch die Gewerbeanmeldung für die PV ausnahmsweise fordern
Es wird schließlich fremdes Eigentum angepachtet oder gemietet. Und es ist davon auszugehen, dass die PV zu gewerblichen Zwecken installiert wird (der Strom wird ja sicher nicht für die Garagen benötigt bzw. für private Zwecke).
Liebe Grüße aus dem weißen Markkleeberg
Melanie Heinrich
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96
09.02.2012 08:50 |
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Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg
Grünschnabel
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Da fällt mir noch was ein.
Ich hatte jetzt die Nachfrage unseres Energieversorgers, ob Umspannwerke anzeigepflichtig sind, wenn keine Mitarbeiter mehr vor Ort sind. Früher wurden die wohl angemeldet.
Ich sehe keine anzeigepflicht, da dort größenteils niemand mehr erreichbar ist und nur ab und zu ein Mitarbeiter vorbei schaut um nach dem Rechten zu sehen. Es gibt auch keine Postanschrift o.ä. Manchmal stehen die Umspannwerke auch auf einem Acker.
Es werden keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten.
Bekomme ich Zustimmung???
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111
09.02.2012 09:01 |
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Clemens Bettermann
Tripel-As
Dabei seit: 14.12.2005
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Hallo ers mal,
für NRW hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in einem Erlass zu Photvoltaikanlagen folgendes gesagt:
Wie sind besonders leistungsfähigen Photovoltaikanlagen auf großen Dachflächen (z.B. landwirtschaftlichen Betrieben) einzuordnen?
Ausschlaggebend dafür, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinzustufen ist, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Gewerbe ist typischerweise geprägt durch eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens. Auch dürfen von einer Tätigkeit nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr ausgehen. Im Falle von - wenn auch sehr großen - privaten Dachflächen, die zur Solarstromerzeugung genutzt werden, ist grundsätzlich von der Verwaltung eigenen Vermögens und nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Werdengeschäftlich genutzte Gebäude (auch große landwirtschaftliche Betriebe) mit Photovoltaikanlagen bestückt, so dürften die daraus resultierenden Einnahmeerwartungen in der Regel nicht ausreichen um von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Ein Beurteilungskriterium könnte sein,in welcher Relationdie Gewinnerwartungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagezu den Gewinnerwartungen aus dem sonstigen Betrieb stehen. Sind sie nur von untergeordneter Bedeutung, so können sie keinen Gewerbecharakter begründen. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte nicht von einem Gewerbe auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn beispielsweise große Grundstücksflächen speziell für den Zweck genutzt würden, dort Photovoltaikanlagen in erheblichem Umfang zu errichten, um auf wirtschaftlich profitable Weise Strom zu erzeugen. In einem solchen Fall würde die Stromerzeugung verselbständigt, um sie als rentable Einnahmequelle zu nutzen.
Abschließend möchte ich nochdarauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nicht ausschlaggebend für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anlagenbetreibers ist. Für die Finanzämter maßgeblichist der als Anlage beigefügte Erlass des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen.
Danach sind nur noch in wenigen Ausnahmefällen Photovoltaikanlagen gewerberechtlich anzeigepflichtig.
Grüße aus Werl
Clemens Bettermann
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126
10.02.2012 08:58 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Hallöchen liebe Kollegen!
Ich möchte das Thema nochmal aus der Versenkung holen und erweitern:
Bei mir war heute jemand, der "Stromerzeugung mit Mikro KWK-Anlagen" als GbR anmelden wollte (Mini-KWK = Kraft-Wärme-Kopplung > http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeff...i_kwk_node.html).
Nach kurzem Gespräch stellt sich der SV so dar, dass er und seine Frau die GbR sind, die auch schon längere Zeit wegen Verwaltung eigenen Vermögens existiert. Sie haben in Nachbarorten und bei uns Immoblien (bei uns selbst genutzt, im Nachbarort vermietet). Nun wollen sie teilweise Photovoltaik, teilweise Mikro KWK-Anlagen installieren lassen.
Mir stellte sich die Frage, ob das überhaupt Gewerbe ist.
Die Mikro-KWK-Anlage scheint der neue förderfähige Renner zu sein nach dem Boom mit den Photovoltaikanlagen...für mich hört sich das erst mal nach dem Gleichen in Grün an wie mit Photovoltaik.
Der Mann teilte mir mit und legte mir Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass eine EW Energy World GmbH aus Köln von ihm eine Gewerbeanmeldung verlangt, damit die Förderung beantragt werden kann...allerdings schreiben die von der umsatzsteuerlichen Behandlung. Beigelegt wurde mir dann noch ein Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen zur Umsatzsteuerrechltichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen aus 2014...in diesen Schreiben geht es ausschließlich um die Steuereinordnung.
Ich vermute daher ähnliches "Problem" wie damals bei den Photovoltaikanlagen.
Kann man die Regelungen Photovoltaik "eigen genutztes Hausdach vs. gewerbl. Aufstellung" hier analog übertragen? Gibt es Neuerungen, die ich vielleicht noch nicht mitbekommen habe?
Sofern analoge Anwendung, würde ich in diesem Fall weiter auf Verwaltung eigenen Vermögens = kein anzeigepflichtiges Gewerbe tippen, da keine "fremden" Immobilien angemietet oder gepachtet werden, um diese Anlagen zu installieren, sondern es sich lediglich um eigene Immobilien handelt, die nun damit "aufgepimpt" werden.
Freue mich über eure Einschätzungen!
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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81
14.02.2018 14:48 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
sehe ich eigentlich genauso. Eigene Immobilien und kein weiterer Aufwand, dann Verwaltung eigenen Vermögens. Neueres ist mir auch noch nicht bekannt. Die steuerliche Förderung und Einordnung läuft auch ohne Gewerbeanmeldung, weil es eben zwei Paar Schuhe sind.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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96
14.02.2018 15:15 |
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Civil Servant
Foren Gott
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stimme im Ergebnis @BE-DE zu.
Frage mich aber, ob das als Vermögensverwaltung bezeichnet werden kann.
In dem Fall gibt es
- kein Konkurrenzverhältnis,
- keine Beschäftigten,
- keine werbende Aktivität
- keine Außenwirkung der Tätigkeit.
Damit fehlt der "Tätigkeit" außer dem Gewinnstreben alles was sonst ein Gewerbe ausmacht.
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81
15.02.2018 08:39 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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für eure Einschätzungen
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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81
15.02.2018 08:53 |
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karin koch
Doppel-As
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Hallo aus Riesa,
ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann mit der Tätigkeit "Betreiben einer Photovoltaikanlage zur Stromlieferung insbesondere für die Lieferung an die GmbH ..." installiert auf dem Gebäude (Werkshalle) seines Grundstückes eine Photovoltaikanlage. Das vorgenannte Grundstück/Gebäude vermietet er an die ...GmbH, deren Geschäftsführer er ist.
M.E. besteht für den e.K eine Anzeigepflicht nach Gewerbeordnung, oder ??
Liebe Grüße
K.K.
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96
24.08.2018 10:18 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
da der e. K. explizit die Photovoltaikanlage betreibt um den Strom zu verkaufen, ist das Gewerbe anzumelden. Es handelt sich ja nicht um den Eigenbedarf.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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111
24.08.2018 10:27 |
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hanisch-beckum
Routinier
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Es gibt doch auch och diesen als Anlage beigefügte Erlass dazu, der noch seine Gültigkeit hat. Schau mal..
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111
24.08.2018 11:45 |
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Delius
Haudegen
Dabei seit: 18.12.2006
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Hallo aus Helmstedt,
gibt es da nicht die Entscheidung des BLA- Gewerberecht- nach der diese Anlagen auf eigenen Grundstücken eben nicht nach GewO anzeigefähig sind???
Den steuerlichen Aspekt lassen wir mal unbeachtet.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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126
27.08.2018 08:20 |
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Delius
Haudegen
Dabei seit: 18.12.2006
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Hallo aus Helmstedt
Frühjahrssitzung 2010
des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“
107. Tagung am 14./15. April 2010
5. Gewerbeanmeldung bei Photovoltaikanlagen auf Hausdächern
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern soll künftig grundsätzlich nicht mehr anzeigepflichtig
sein. Ausnahme: Es handelt sich um ein selbständiges Gewerbe (nur dann existiert
ein überwachungspflichtiger Tatbestand). Die zuständige Behörde muss nach dem jeweiligen
Einzelfall beurteilen, ob eine gewerbliche Betätigung beabsichtigt ist.
Bei einer Energieerzeugung von unter 10 kW ist grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Betätigung
auszugehen. Darüber hinaus ist eine gewerbliche Tätigkeit in der Regel abzulehnen bei
ausschließlich privat genutzten Häusern.
Indiz für eine gewerbliche Betätigung kann sein, wenn im Zusammenhang mit der Energieerzeugung
eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen wird
Also genau hinschauen.
Mit Grüßen aus Helmsteedt
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141
27.08.2018 08:29 |
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