Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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Die Akzeptanz bei den Gewerbebetrieben schwindet halt, wenn ich hier für die beiden Objekte (Hallendächer) eine Gewerbe-Anmeldung verlange und vielleicht an anderen Standorten (wo die Firma ebenfalls Hallendächer angemietet hat) keine Gewerbe-Anmeldung verlangt wird.
Am Ende heißt es halt, dass die eine Gewerbebehörde nicht weiß, was die andere tut.
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Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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So habe ich es auch noch in Erinnerung und da die Firma nun mal mehrere Hallendächer von ortsansässigen Firmen zur Erzeugung und Verteilung von Elektrizität angemietet hat, würde ich hier tatsächlich von einer gewerblichen Betätigung ausgehen und die Firma zur Anmeldung auffordern.
Die Frage, welche sich mir noch stellt, ist, ob zwei Anmeldungen erforderlich sind, da es sich um zwei Grundstücke mit zwei verschiedenen Hausnummern handelt (die Grundstücke liegen aneinander), oder ob man das als eine Anlage werten kann und in der Anmeldung eventuell die Flurstücksnummern vermerkt und nur eine der beiden Anschriften als "Betriebsstätte" deklariert.
Was meint ihr dazu?
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Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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Hallo, liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter.
Mich würde mal der aktuell Umgang mit Photovoltaikanlagen auf angemieteten Hallendächern interessieren.
Eine auswärtige Firma hat auf zwei Grundstücken Hallendächer angemietet und betreibt dort Photovoltaikanlagen. Eine Nachfrage bei der Firma brachte zum Vorschein, dass die Nennleistung etwa 380 kWp beträgt.
Meiner Information nach ist wohl bei fremd genutzten Dächern/Grundstücken/Objekten von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.
Eure Meinungen dazu würden mich interessieren. Allen ein schönes Wochenende.
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Thema: Unselbstständige Zweigstelle oder Zweigstelle |
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Die Ziffer 3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) sagt folgendes:
Eine Zweigniederlassung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, des-sen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z. B. ein Auslieferungslager). Sog. Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z. B. bei sog. Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.
Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.
Wenn es sich um 4 Gesellschafter der GbR handelt, muss jeder Gesellschafter eine eigene Gewerbe-Anmeldung einreichen.
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Thema: GmbH andere Tätigkeit |
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Hallo, liebe Forengemeinde.
Meine Frage zum Thema lautet wie folgt:
Im HR ist eine GmbH eingetragen, die als Gegenstand das Betreiben eines oder mehrerer Cafes und alle dem Firmenzweck dienenden Tätigkeiten hat.
Nun will diese GmbH eine Spielhallenerlaubnis beantragen bzw. den Betrieb einer Spielhalle anzeigen, obwohl diese Tätigkeit nun vom im HR eingetragenen Unternehmensgegenstand erheblich abweicht.
Gilt auch hier: Trennung von Gewerbe- und Gesellschaftsrecht und es hat uns als Gewerbebehörde nicht zu interessieren?
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Thema: Altenpflege Gewerbe?! |
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Wie verhält es sich, wenn ein Pflegedienst eine Senioren-WG oder auch eine Tagespflegeeinrichtung betreibt und dort auch zubereitete Speisen und Getränke abgegeben werden?
Hier hat sich unser zuständiges Lebensmittelüberwachungsamt gemeldet und fragt, ob für solche Einrichtungen Gewerbe-Anmeldungen erforderlich sind.
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Thema: Zucht von Schlangen und Mäusen |
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Naja, eingereicht hat der Züchter die Gewerbe-Anmeldung mit der Tätigkeit "Hobby-Königspthonzucht", aber ich habe die Anmeldung nach Rücksprache mit ihm nicht bearbeitet. Das von ihm eingereichte Formular habe ich aber dennoch dem Veterinäramt zur Kenntnis übermittelt mit dem Hinweis, dass es gewerberechtlich eher unter den § 6 fällt.
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Thema: Zucht von Schlangen und Mäusen |
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Guten Morgen.
Der Züchter gibt hier zunächst an, dass es sich um eine reine Hobbyzucht handeln soll. Laut seiner Aussage ist geplant, 2 Verpaarungen pro Jahr anzusetzen. Das würde 4 bis 16 Jungtiere pro Jahr bedeuten.
Laut Aussage des Veterinäramtes müssten es pro Jahr 100 Nachzuchten sein, damit er als vollgewerblicher Züchter eingeordnet wird.
Das Veterinäramt hat von mir von der vom Züchter eingereichten Gewerbe-Anmeldung eine Kopie erhalten. Zumindest in diese Richtung ist von mir als Gewerbebehörde mehr nicht wirklich möglich. Nun liegt es meiner Ansicht nach in der Aufgabe vom Veterinäramt, ihn da in gewisser Hinsicht "im Auge zu behalten".
Natürlich erzielt der Züchter mit dem Verkauf Einnahmen - diese muss er dann dem Finanzamt mitteilen.
Eine gewerbliche Betätigung habe ich für diesen speziellen Fall eher nicht ausmachen können (weil Tierzucht kein Gewerbe; siehe Rd.-Nr. 70 bis 72 zu § 6 und Rd.-Nr. 21 zu § 14 der Kommentierung Landmann/Rohmer).
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Thema: Zucht von Schlangen und Mäusen |
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Dass ich das Veterinäramt informiere, steht meiner Meinung außer Frage. Aber die Tierzucht ist doch nach etlichen Kommentierungen von den Regelungen der GewO ausgenommen, oder?
Nach Rücksprache mit dem Züchter handelt es sich laut seiner Aussage um drei bis vier Tiere pro Jahr, was ich erstmal so hinnehmen muss.
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Thema: Zucht von Schlangen und Mäusen |
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Bei mir möchte nun jemand die Zucht von Königspythons anzeigen. Ich denke aber eher daran, dass die Tierzucht allgemein von den Vorschriften der Gewerbeordnung ausgenommen ist.
Natürlich werde ich das Veterinäramt von der Gewerbe-Anmeldung unterrichten, aber diese nicht bearbeiten bzw. zurückweisen, da die Tierzucht von der GewO ausgenommen ist.
Seht ihr das auch so?
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Thema: Autorentätigkeit |
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Bei mir möchte eine Bürgerin wissen, ob sie für ihre schriftstellerische Tätigkeit eine Gewerbe-Anzeige benötigt. Sie schreibt ein Sachbuch über die richtige Technik von Makramee (Knüpftechnik), also eine Art Workshop für Makramee - nur eben zusammengefasst in einem Buch.
Ihre Bücher werden anschließend von einem Verlag gedruckt, veröffentlicht und verkauft. Sie erhält dann eine Provision pro verkauftem Buch.
Ich tendiere zu einer freiberuflichen Tätigkeit. Seht ihr das auch so?
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Thema: Testkäufer-Apps und Gewinnerzielungsabsicht |
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Die besagte Person hat mir nun mitgeteilt, dass sie im ersten Halbjahr 2022 etwa 30 Aufträge angenommen, durchgeführt und dabei im Durchschnitt 150 € bis 200 € brutto an Einnahmen erzielt hat.
Sie gibt zwar auch an, dass sie diese Testkäufe mehr als Spaß an der Sache sieht, aber meiner Meinung nach erzielt sie hier für eine nebenberufliche Tätigkeit ordentliche Einnahmen und eine gewisse Dauerhaftigkeit kann man meiner Meinung nach auch unterstellen. Ich würde mich der Meinung vom Finanzamt, dass es sich hierbei nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, anschließend und zur Gewerbe-Anmeldung auffordern.
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Thema: Testkäufer-Apps und Gewinnerzielungsabsicht |
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Ich möchte das Thema "Testkäufer" oder Mystery Shopper gerne noch einmal aufgreifen.
Eine Bürgerin ist bei privaten Agenturen als Testkäuferin registriert. Es gibt keine Verträge und sie erhält Aufträge und kann diese annehmen oder ablehnen. Dabei wird in der Regel ein Honorar gezahlt. Diese Testkäufe beziehen sich in der Regel auf das Thema Qualitätsmanagement. Es werden keine staatslichen Aufgaben (wie z.Bsp. Jugendschutz) kontrolliert.
Das Finanzamt hat bereits eine Steuernummer vergeben und ich prüfe nun, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt.
Wie handhaben das andere Gewerbeämter? Sind Testkäufer gewerblich anzumelden?
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Thema: Änderung § 56a GewO (Wanderlager) |
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Interpretiere ich den neugefassten § 56a GewO so, dass ein Wanderlager nicht mehr anzeigepflichtig ist, wenn z. Bsp. ein Lederjackenverkauf in einem Einkaufszentrum erfolgt, auch, wenn eine öffentliche Ankündigung erfolgt, die "Teilnehmer" aber selber "anreisen"?
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Thema: Amazon "Flex" |
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Heute erreichte mich eine Mail vom Ministerium mit nachfolgendem Inhalt:
Auf Bitten von Thüringen hat sich der BLA Gewerberecht mit o.g. Thema befasst.
In der Vergangenheit wurden die unteren Gewerbebehörden auf die Möglichkeit hingewiesen, die Gewerbeanzeigen zurückweisen zu können wenn die angezeigten Tätigkeiten „offenbar“ weisungsabhängige Dienstleistungen darstellen, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausschließen, sofern nicht durch weitere Umstände eine echte gewerbliche Tätigkeit nachgewiesen wird. Auch wurden die unteren Gewerbebehörden auf die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hingewiesen, die hierfür eine Clearingstelle eingerichtet hat, und dass im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Betriebsprüfung untersucht wird, ob die Amazon Flex-Fahrer eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Da die Prüfung durch die Clearingstelle aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wurde vorgeschlagen, das Prüfergebnis der Deutschen Rentenversicherung Bund abzuwarten und dass bis dahin die Gewerbeanzeigen der Paketzusteller grundsätzlich anzunehmen und zu bestätigen sind. Das Saarland wurde zudem gebeten, das einschlägige Statusfeststellungsverfahren zu beobachten und den BLA über den Ausgang zu informieren.
Der BLA Gewerberecht hat beschlossen, dass die Gewerbeanzeigen bis zu einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt werden sollten. Ergänzend wurde vorgeschlagen, dass die zuständigen Stellen die bestätigten Gewerbeanzeigen auf Wiedervorlage (ein halbes Jahr) legen sollten, um auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Abmeldung von Amts wegen zu prüfen. Ob von diesem Vorschlag Gebrauch gemacht wird, ist den unteren Gewerbebehörden freigestellt.“
Erst sollen diese Gewerbeanzeigen zurückgewiesen werden, jetzt sollen diese bis zu einer Entscheidung der Clearingstelle bestätigt werden und später eventuell eine Abmeldung von Amts wegen erfolgen.
Was hier los ist...
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Thema: Änderung der Rechtsform |
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Meiner Auffassung ist die Änderung einer UG in eine GmbH kein anzeigepflichtiger Vorgang. Dementsprechend würde ich die Änderung im Register vermerken.
Selbstverständlich kann die Firma eine freiwillige Ummeldung vornehmen, um z. Bsp. bei der Zulassungsstelle oder bei Ausschreibungen eine aktuelle Meldung vorlegen zu können.
Hier denke ich aber, kann man zur freiwilligen Ummeldung nicht auffordern. Man kann die Firma maximal höflich darauf hinweisen, dass sowas möglich ist.
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Thema: Gewerbeanmeldung vordatiert |
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Hallo. Am besten sprechen Sie persönlich mit ihrem zuständigen Gewerbeamt und erklären dort Ihr Anliegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Ihnen dort sicher helfen können.
Zudem sind Ihre Angaben hier doch sehr dürftig, weswegen eine Beurteilung nicht möglich ist.
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