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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Betreiben einer Photovoltaikanlage » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Betreiben einer Photovoltaikanlage 9 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
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 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Civil Servant 10.09.2008 11:38
 Hallo erstmal the-guti 28.05.2009 18:44
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage ULF 07.10.2009 10:30
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Steffen Balzer 07.10.2009 11:54
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage ULF 07.10.2009 13:09
 Keine Gewerbetätigkeit Taron-Arnsberg 15.03.2010 09:34
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Civil Servant 15.03.2010 12:11
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Anni 17.03.2010 10:24
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage B.Henseler 17.03.2010 11:02
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage m.schiller 17.03.2010 11:30
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Taron-Arnsberg 17.03.2010 11:51
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage ThomasS 24.03.2010 08:33
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Civil Servant 24.03.2010 16:05
 Tätigkeitsbeschreibung Laura261 24.03.2010 10:16
 RE: Tätigkeitsbeschreibung Robert 24.03.2010 11:53
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Taron-Arnsberg 24.03.2010 16:43
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Pieck, OA Düren 25.03.2010 09:21
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Roland Kissau 19.05.2010 12:45
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Steffen Balzer 21.05.2010 06:36
 RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage Delius 30.06.2010 11:00
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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wir sind hier ja alle nichttechnische Verwaltungsleute, deswegen ist meine Ausführung unter Vorbehalt. Das "p" steht soweit ich weiß für "peak" = Spitze und meint die unter optimalsten Voraussetzungen technisch mögliche Maximalleistung. Umrechnen geht also nicht.

Wobei es auf die Leistung nicht unbedingt ankommt. Bisher hat man mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Amortisationsdauern derartiger Anlagen doch so lange sind, dass man von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgeht.

Es gilt aber die Vermutung, dass größere Anlagen das investierte Geld schneller wieder hereinspielen als kleinere.

Wie der Kollege Land bereits vor drei Jahren geschrieben hat, hält das bayr. Wirtschaftsministerium einen wirtschaftlichen Betrieb derartiger Anlagen heute für eher möglich als früher. Das hat mit den hohen Einspeisevergütungen nach dem EEG zu tun und natürlich mit dem technischen Fortschritt und den verbesserten Nutzungsgraden der Anlagen.

Unser RP hat uns zurückgepfiffen und vertritt unverändert die Auffassung der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten Einfamilienhauses stelle in aller Regel kein Gewerbe dar. Die Gewerbemeldung wäre zurückzuweisen.

Ich würde empfehlen von den Leuten die Kalkulation zu bekommen. Rechnen die mit einer Amortisationsdauer < 8 bis 10 Jahre würde ich tendenziell ein Gewerbe annehmen.

Grüße aus der Elternzeit (deswegen habe ich leider keinen Zugriff auf einen Aufsatz aus Finanztest zum Thema)

Frank Schuster
21 10.09.2008 11:38 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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smile Hallo erstmal

Hallo, Moin
ich möchte dieses Thema wieder anfangen weil ich persönlich davon betroffen bin.

Was hat sich bis zu diesem Jahr (05.2009) geändert ??

Ich habe mir eine Photovoltaikanlage aufs Dach bauen lassen und bin dann zum Finanzamt um den Bogen "steuerliche Erfassung" abzugeben.
Die vom FA haben mich dann in die Stadt geschickt damit ich ein Gewerbe anmelden soll. Warum ??: Es wäre halt so, würde jeder machen ????

Im Ordnungsamt wurde mir erklärt: Es spielt keine Rolle wie groß oder klein eine PV-anlage wäre, es muss IMMER ein Gewerbe angemeldet werden.
Begründung war ein "Beschluss" beim letzten Stätdetag.

Da ich mich in diesem Sachen leider nicht auskenne und auch im Netz nichts über einen Städtetag mit Beschlusss seitens Gewerbe und PV gefunden habe, hoffe ich auf eure Hilfe.

Danke

the-guti
21 28.05.2009 18:44 the-guti ist offline E-Mail an the-guti senden Beiträge von the-guti suchen
Solon
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Ich habe gerade eine Verfügung des Landesverwaltungsamtes (LSA) vom 21.09.2009 auf dem Tisch. Hier wird ausgeführt, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage keiner Gewerbeanmeldung
bedarf.

__________________
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21 07.10.2009 10:30 ULF ist offline E-Mail an ULF senden Beiträge von ULF suchen
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Ist es Ihnen möglich diese Online zur Verfügung zu stellen?

Mfg, Steffen Balzer

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
21 07.10.2009 11:54 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Diese Verfügung ins Netz zu stellen (?) - hatte ich auch erst überlegt. Jedoch habe ich diesen Gedanken verworfen, da auf gesetzl. GL nicht Bezug genommen wurde.

__________________
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21 07.10.2009 13:09 ULF ist offline E-Mail an ULF senden Beiträge von ULF suchen
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Keine Gewerbetätigkeit

Hallöchen

Mir fällt bei der ganzen Diskussion um die Gewerblichkeit einer Photovoltaikanlage auf, dass ausschließlich der Gesichtspunkt der Gewinnerzielung angesprochen wird (die aus meiner Sicht stets gegeben ist).

Dennoch bin ich der Auffassung, dass die Installation einer Photovoltaikanlage in der üblichen Größenordnung nie eine Gewerbeausübung im Sinne der Gewerbeordnung darstellt:

Es fehlt am Merkmal der "Gewerbetätigkeit".

Bekanntlich liegt der Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige im Bereich der behördlichen Überwachung von Gewerbebetrieben. In diesem Zusammenhang wird immer von einer dauerhaften Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gesprochen.

Nur: Wenn niemand etwas "tut", was gibt´s da für die Gewerbebehörden zu überwachen?

Ich denke da auch an die bloße Verwaltung eigenen Vermögens: Wenn jemand 34 Garagen baut und diese anschließend vermietet, übt er definitiv keine Gewerbetätigkeit aus (Landmann/Rohmer § 14, Rd-Nr. 28). Es sei denn, es erfolgen zusätzliche Verrichtungen (die dann ja logischweise das Merkmal einer Tätigkeit erfüllen).

Wenn jemand 10 Solarzellen auf´s Dach klatscht und dann diese "Arbeiten" läßt, ist das noch lange keine Tätigkeit im Sinne der GewO.

Anders mag die Sache aussehen, wenn große Solarparks betrieben werden: Hier wird oft Personal beschäftigt (Reinigung, Wartung, Überwachung).

Also: Keine Gewerbetätigkeit = keine Gewerbeanmeldepflicht

Ich lass mich aber auch gerne eines besseren belehren. Was meint Ihr?

Viele Grüße aus dem sonnenarmen Sauerland
21 15.03.2010 09:34 Taron-Arnsberg ist offline E-Mail an Taron-Arnsberg senden Homepage von Taron-Arnsberg Beiträge von Taron-Arnsberg suchen
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Hi,

um die Frage, ob ein Gewerbe im Sinne der GewO vorliegt, beantworten zu können, erfordert das Gewerberecht, dass wir eine Gesamtbetrachtung anstellen. In der Tat kann die Gewinnerzielungsabsicht hierbei nur eine Komponente sein. Die eigentliche Tätigkeit des Einspeisens ist dabei eine ausgesprochen extensive und zudem nicht wahrnehmbar. Es wird nicht geworben und eine Außenwirkung entfaltet die Tätigkeit auch nicht.

Nur:
Diese Gesamtbetrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis, als dem, das hier bisher mehrheitlich und mit Verweis auf andere Veröffentlichungen vertreten wurde. Photovoltaikanlagenbetrieb ist kein Gewerbe.

Ich pflichte @Taron-Arnsberg bei.

Gruß

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 15.03.2010 12:12.

21 15.03.2010 12:11 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hm, das ist ja mal ein interessantes Thema. Denn hier laufen uns die Bürger die Bude ein um PV-Anlagen anzumelden.

Hm...

Ich hätte hier zum Beispiel gerade folgenden Fall:

Privatperson kommt her und möchte eine PV-Anlage als e. K. anmelden. Aber ist nirgendes eingetragen. Soll trotzdem gehen.

Da verstehe ich nur Bahnhof. Das sagt doch eigentlich schon der Name: eingetragener Kaufmann. Oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch?
21 17.03.2010 10:24 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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Hallo!

Der Zusatz "e.K." kann nur verwandt werden, wenn eine entsprechende Eintragung in das Handelsregister, Abteilung A nachgewiesen wird. Sonst könnte sich ja jeder diesen Zusatz verpassen

Gruss

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21 17.03.2010 11:02 B.Henseler ist offline E-Mail an B.Henseler senden Beiträge von B.Henseler suchen
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Moin

Das muss ich jetzt mal kurz erzählen

hatte gestern einen Anruf. Folgendes sei geplant:

Eine GbR, bestehend aus drei Personen, möchte hier eine PV-Anlage anmelden. Allerdings steht die Anlage in einem ganz anderen Ort. Die wollen aber hier die Hauptniederlassung anmelden (hier ist Wohnort und "Büro") und die Anlage als unslebständige Zweigstelle Respekt

Hab dann erklärt: gesetzt den Fall ich nehme die Anzeige an, müsste jeder der drei bei mir das "Gewerbe" anzeigen. Aber dann konsequent natürlich den Betrieb der unselbständigen Zweigstelle, in der entsprechenden Gemeinde auch!!! Also 6 x Gebühren großes Grinsen

Unglaublich!

__________________
Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
21 17.03.2010 11:30 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Zitat:
"Denn hier laufen uns die Bürger die Bude ein um PV-Anlagen anzumelden."

Ja, liebe Anni. Das hat zwei Ursachen:

1. PV-Anlagen haben (Dank st(a)attlicher Subventionen) Hochkonjunktur

2. Es herrscht nach wie vor der Irrglaube vor, wonach eine Vorsteuererstattung bzw. steuerl. Abschreibung nur erfolgen kann, wenn ein Gewerbe angemeldet wurde

Ich bleibe dabei: Hier liegt mangels Tätigkeit keine Gewerbeausübung vor. Daher keine Gewerbe(tätigkeits)anzeige erforderlich.

Aber wer unbedingt ein Gewerbe anmelden will: Bitte schön (ab einen gewissen Gewerbeertrag ist Kammerbeitrag zu entrichten und für gewerbl. Unternehmen gelten bestimmte Verbraucherschutzgesetze bzw. für Privatpersonen begünstigende Regelungen nicht).

Und wie ein e.K. ohne Eintragung im Handelsregister erfolgen soll, ist mit auch schleierhaft. Und wenn er sich ins Handelsregister eintragen lassen will, sollte er auf die Buchführungspflicht achten (keine einfache Einnahme-Überschußrechnung mehr). Aber auch als e.K. müßte er das Gewerbe nicht anmelden. Er "verkauft" zwar Strom (still und leise), hat aber keinen Gewerbebetrieb.
21 17.03.2010 11:51 Taron-Arnsberg ist offline E-Mail an Taron-Arnsberg senden Homepage von Taron-Arnsberg Beiträge von Taron-Arnsberg suchen
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Hi,

aber ist denn die Einspeisung gegen Vergütung nicht Handel; mit dem Strom als Ware? Die Anlage produziert das Handelsgut.

Wenn ich einen Handwerksbetrieb gründe, Leute für die Arbeit anstelle und selbst auf der faulen Haut liege, ist das doch auch ein Gewerbe; die Tätigkeit als solches zur Abgrenzung heranzuziehen, hinkt m.E.

Da würde ich eher die Frage der möglicherweise fehlenden Gewinnerzielungsabsicht als Kriterium heranziehen.

Gruß
Thomas

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Ende der 30er Jahre war die Ausländerpolitik im Fußball eine ganze andere, damals spielten Kuzorra und Tibulski in der Nationalelf, polnische Einwandererkinder. So wird es wieder kommen, das müssen wir aktivieren.
(Gerhard Mayer-Vorfelder)
21 24.03.2010 08:33 ThomasS ist offline Beiträge von ThomasS suchen
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Zitat:
Original von ThomasS
die Tätigkeit als solches zur Abgrenzung heranzuziehen, hinkt m.E.


Nein, habe ich so Mal in der Einleitung zum GewO-Kommentar von Landmann-Rohmer gelesen. Dort wird in der Tat so etwas wie eine Gesamtbildtheorie vertreten, wenn geklärt werden soll, ob etwas der GewO unterliegt. Und Bagatell-Fälle kennen wir im Gewerberecht ja schließlich auch.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster
36 24.03.2010 16:05 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Tätigkeitsbeschreibung

Hallo Ordnungsämtler,

wenn es sich um größere Photovoltaikanlagen handelt muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen! Soweit wissen wir das ja jetzt schon alle.

Aber was für einen Text würde man dann unter dem Feld "Angemeldete Tätigkeit" eintragen?!

- Erzeugung und Verkauf elektr. Energie (Solarstrom) ?
- Photovoltaikanlage und die kW-Anzahl ?
- Betrieb von Photovoltaikanlagen ?
- Photovoltaikanlage zur Netzeinspeisung ?


Ich bin überfragt, ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. Weißnicht

Gruß Laura
21 24.03.2010 10:16 Laura261 ist offline E-Mail an Laura261 senden Beiträge von Laura261 suchen
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RE: Tätigkeitsbeschreibung

Hallo,

wir tragen folgenden Text in der Tätigkeit ein:

"Photovoltaikanlage / Einspeiser (Einspeisung elektrischer Energie aus Solarer Strahlungsenergie nach dem erneuerbarem Energiegesetz)" und unter Notizen die Leistung der Anlage.

Mahlzeit! Hunger!

__________________
Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
36 24.03.2010 11:53 Robert ist offline E-Mail an Robert senden Homepage von Robert Beiträge von Robert suchen
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Ich glaube, hier wird aneinander vorbeigeredet oder etwas falsch verstanden.

Nochmal:

"Voraussetzung für das Entstehen der Anzeigepflicht ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt"
Landmann/Rohmer § 14, RdNr. 13

Begriffserklärung von Tätigkeit: Praktisches Tun (aus wiktionary, freies Internetwörterbuch)

Natürlich ist "Handel" zumeist mit einer Gewerbetätigigkeit verbunden: Bestes Beispiel: Die Aldi-Brüder tun nix (mehr), aber sie haben Beschäftigte, die tätig sind. Ganz klar: Gewerbeanmeldung erforderlich.

Mein Friseur ist tätig. Mein netter Versicherungsvertreter ist tätig usw usw

Und wenn Leute tätig sind, kann etwas .....? Richtig: Passieren. Und damit die Behörden wissen, dass da jemand etwas tut, bei dem etwas passieren kann, muss man diese Tätigkeit bei der Behörde anmelden:

"§ 14 GewO verfolgt primär den Zweck, der zuständigen Behörde ..... eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen." Landmann/Rohmer § 14 Rd-Nr. 7

Gewerbeausübung? Ok ok ok: Jede erlaubte, dauerhafte und mit Gewinnerzielungsabsicht versehene Tätigkeit (bei der ja etwas passieren könnte).

Natürlich ist ein "Handel", bei dem nix praktisches passiert, kein Gewerbe! Ich hole mir jeden Monatsersten per Dauerauftrag Aktienfondanteile, die automatisch verbucht werden. Ich kaufe also sozusagen Wertpapiere, um sie später zu verkaufen = Handel. Praktische Tätigkeit? Fehlanzeige (es sei denn, ich arbeite an der Börse). Mal ganz abgesehen vom Ausschlußgrund: eigene Vermögensverwaltung.

Ist doch eigentlich ganz einfach, wenn man sich die Begriffsbestimmung "Gewerbe" und den Sinn und Zweck der Gewerbeanmeldung (Stichwort Gefahrenabwehr) vor Augen hält. Oder???!!!

Na ja, es kann ja immer noch sein, dass ich falsch liege. Also: Meinungen her!! (Denn dazu ist dieses Forum da!)
21 24.03.2010 16:43 Taron-Arnsberg ist offline E-Mail an Taron-Arnsberg senden Homepage von Taron-Arnsberg Beiträge von Taron-Arnsberg suchen
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Hallo,

also wir melden hier ab einer Größe von 3 kW das Gewerbe mit der Tätigkeit "Betrieb einer Photovoltaikanlage" an.

Gemäß Mitteilung der BR Köln vom 13.12.2006 ist ab einer Größe von 3 kW eine Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO erforderlich.

Das BMWi hat in seiner Stellungnahme an den Bund-Länder Ausschuss "Gewerberecht" folgenden Vorschlag unterbreitet:
Es wird daher vorgeschlagen, dem Vorschlag des Landes Brandenburg zuzustimmen, kleine PV-Anlagen (bis 3 kWp) aus dem Gewerberecht auszuklammern und in den Bereich der bloßen "Verwaltung eigenen Vermögens" (vergleichbar der Vermietung privater Immobilien) einzuordnen.
Schöne Formulierung !

Also ab 3 kW Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO.

mfg
Thomas Pieck

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Pieck, OA Düren: 25.03.2010 09:22.

21 25.03.2010 09:21 Pieck, OA Düren ist offline E-Mail an Pieck, OA Düren senden Homepage von Pieck, OA Düren Beiträge von Pieck, OA Düren suchen
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Moin aus Hückeswagen!

Ich habe die soeben erhaltene Niederschrift der 107. Sitzung des BLA-Ausschusses "Gewerberecht" am 14./15.04.10 mal angehängt.
Nach Ziffer 5 soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern künftig grundsätzlich nicht mehr anzeigepflichtig sein.

Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau

Dateianhang:
pdf BLA_Bericht_April_2010.pdf (27 KB, 2.678 mal heruntergeladen)
36 19.05.2010 12:45 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
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Was für eine erfreudliche Nachricht.

Danke für diese Zuarbeit Herr Kissau smile

__________________
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21 21.05.2010 06:36 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Hallo aus Helmstedt,

für Nds. ist nunmehr eine verbindliche Handlungsanweisung i.S. Photovoltaik erfolgt, nach der grundsätzlich solche Anlagen auf eigen genutzten Dächern nicht mehr angemeldet werden.

Trotzdem wird es auch in Zukunft sicherlich noch anmeldefähige Vorgänge geben, da bestimmt besondere Gesdchäftsmodelle ausgearbeitet werden.


Mit Grüßen aus Helmstedt
21 30.06.2010 11:00 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
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