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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Betreiben einer Photovoltaikanlage » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Betreiben einer Photovoltaikanlage 9 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,009 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Petra Sauer Petra Sauer ist weiblich
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Hallo Herr Fromm,

es ist Post für Sie unterwegs!

Viele Grüße aus dem Rheinland

Petra Sauer
101 13.11.2019 09:35 Petra Sauer ist offline E-Mail an Petra Sauer senden Beiträge von Petra Sauer suchen
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Marcel Fromm Marcel Fromm ist männlich
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Vielen Dank für die unkomplizierte Zusendung, Frau Sauer.

Eine Frage beschäftigt mich noch: Die installierte PV-Anlage befindet sich auf mehreren Hallendächern, die allesamt durch den Betreiber angemietet sind.

Der Betreiber selber wohnt aber ganz und gar in einem anderen Bundesland.

Ich tendiere daher weiterhin zu einer Gewerbe-Anmeldung, frage aber, welches Gewerbeamt für die Entgegennahme der Anzeige zuständig ist. Dort, wo der Betreiber wohnt oder doch dort, wo die PV-Anlage (bzw. PV-Anlagen) installiert wurde(n)?

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
102 13.11.2019 10:36 Marcel Fromm ist offline E-Mail an Marcel Fromm senden Homepage von Marcel Fromm Beiträge von Marcel Fromm suchen
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BE-DE   Zeige BE-DE auf Karte BE-DE ist männlich
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Moin Moin von der D...

s.o. dort, wo der Betriebssitz an sich ist, also mit Buchführung etc. Wenn es gleichzeitig seine Wohnung ist, dann ist das so.

__________________
der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
103 13.11.2019 13:19 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
marxh   Zeige marxh auf Karte marxh ist männlich
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Moin Moin

ich bin da noch nicht mit ganz bei euch,was ist mit den installierte PV-Anlagen die in den anderen Bundesländer stehen ?
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient ist anzuzeigen, bestes Beispiel waren früher die Spielautomaten.




__________________
Ma
104 14.11.2019 11:56 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
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wobei ich meine, dass der Vergleich etwas hinkt, denn der Automat nimmt unmittelbar Geld. Möglicherweise ist das ein Ort, an dem vertragliche etwas passiert und zwar mit Wirkung gegenüber einem offenen nicht individualisierbaren Personenkreis. Das ist bei der PV-Anlage anders.
105 14.11.2019 12:22 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,
Zitat:
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient
, jedoch nur, wenn von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Das ist bei einer PV-Anlage idR nicht der Fall.
106 14.11.2019 12:49 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
marxh   Zeige marxh auf Karte marxh ist männlich
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Moin Moin

das sehe ich anders, der Strom wird dort Erzeugt, und direkt an einen Dritten weiter gegeben,wie bei einen Spielautomaten früher.



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Ma
107 14.11.2019 14:13 marxh ist offline E-Mail an marxh senden Beiträge von marxh suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Die PV- Anlage wird aber nicht von Kunden oder Geschäftspartnern aufgesucht, um unter der dortigen Anschrift Verträge abzuschließen. Es wird dort wohl auch weder der Gewerbetreibende selbst noch irgendwelches Personal anzutreffen sein. Die Erzeugung des Stromes und seine Einspeisung ist ein rein technischer Vorgang. Bei dem genannten Spielautomaten ist ja zumindest der Spieler körperlich anwesend, aber es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht Gründe hatte, für Automaten eine eigene Anzeigepflicht (im Früheren § 14 Abs. 3) zu schaffen, weil sie eben keine unselbst. Zweigstellen i. S. v. Abs. 1 sind.
108 14.11.2019 14:40 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
LoryGlory LoryGlory ist weiblich
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Huhu smile

Ich würde mich in folgendem Fall auch nochmal freuen, ein paar Tipps und Hinweise über die Anzeigepflicht der Photovoltaikanlage zu bekommen:


Ein Mann hat hier 2008 seine Photovoltaikanlage (wahrscheinlich aufgrund der KWp Leistung, ist aber nichts darüber aus der Akte ersichtlich) angemeldet.

Der Mann ist gestorben und ich habe das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet. Dann habe ich die Eigentümerin des Hauses angeschrieben und sie aufgefordert, ein Gewerbe anzumelden aber habe gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es nun eine geänderte Auffassung gibt, nämlich dass entscheidend ist, ob die Anlage auf selbst oder fremd genutztem Gebäude installiert ist oder nicht und eben nicht mehr die Leistung.

Eigentlich war ich schon guter Dinge, da die Tochter tatsächlich nicht in dem betreffenden Haus mehr wohnt. Nun hat sich Tochter und Witwe des Gewerbetreibenden gemeldet, es ist so:

Der Tochter wurde das Haus übertragen. Die Anlage besteht weiterhin und erzielt im Monat 400 € Gewinn. Die Mutter hat lebenslanges Wohnrecht in dem Haus und erhält die Erträge aus der Photovoltaikanlage. Die Mutter sagt, sie wollte eben nur vor ihrem Tod alles klären mit der Übertragung des Hauses aber der Rest bliebe bis dahin gleich und wenn nötig, möchte die Mutter das Gewerbe anmelden.


Also :
Eine Gewerbetreibende, die nicht in ihrem Eigentum wohnt, erhält die Erträge aus ihrer PV-Anlage und kümmert sich auch in Sachen Finanzamt etc. um den Papierkram ihrer Anlage. Dann ist es aber eben nicht -fremd genutzt- und auf keinen Fall -Eigentum-.

Was soll ich hier tun? Weißnicht
109 24.02.2021 09:52 LoryGlory ist offline E-Mail an LoryGlory senden Beiträge von LoryGlory suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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Ich würde so innerfamiliäre Dinge dem selbst genutzten Eigentum weitgehend gleichstellen wollen und keinen Gewerbebetrieb annehmen.

Man darf nicht vergessen: Die Tätigkeit kennt keine Konkurrenz, keine Werbung, kein eingestelltes Personal, kein nach außen In-Erscheinung-treten. D. h., viele Merkmale, die einen "echten" Gewerbebetrieb auszeichnen, fehlen praktisch völlig.
110 24.02.2021 10:16 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo,

ich bin schon einige Zeit nicht mehr ganz so aktiv in Gewerbesachen. Aber ab und an, muss ich mich wieder einschalten.

Das gute alte Thema Photovoltaikanlagen. Ein Anrufer wollte sein PV auf dem eigenen Dach als Gewerbe im Sinne der GewO anmelden. Dies habe ich abgelehnt und ihn ans Finanzamt verwiesen. Die spielen den Ball ans Gewerbeamt zurück, da die Anlage über 10 KW hat.

Hat sich da irgendwas geändert, was mir entgangen ist?
111 08.02.2022 11:01 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.

Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.

Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt.

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Alles ist schwierig bevors leicht wird!
112 08.02.2022 11:45 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Hallo,

das hat nix dem dem Bundesland zu tun. Unserer aller Haltung zu dem Thema fußt auf einem "Leitsatz" des BLA Gewerberecht - ich meine von 20210 - und am dem hat sich bundesweit nichts verändert.

Die Leistungsstärke der Anlage ist kein gewerberechtliches Kriterium.

Und noch Mal: Schon 1976 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz nicht mit einem Gewerbetreibenden nach der GewO identisch sein muss und so liegt der Fall hier. Das FA braucht KEINE Gewerbemeldung.

Beste Grüße

Frank Schuster
113 09.02.2022 16:47 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
C.Schadt C.Schadt ist weiblich
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RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Hallo zusammen,

es ist immer eine Einzelfallentscheidung..

Es muss so viel bedacht werden:

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt mit der Kostenreduzierungsabsicht/Kostendeckung = kein Gewerbe

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt, viel zu großer Anlage, mit der Absicht Gewinn zu erzielen = Gewerbe

Einfamilienhaus mit Büro Anteil von Selbstständigen= kann Gewerbe sein

Einfamilienhaus vermietet an Familie/Freunde etc. = Gewerbe

So gibt es immer wieder neue Fälle, die wir immer wieder prüfen....

Sollte jemand hier einen Fehler sehen, gerne kommentieren..und vielleicht Quellen angeben, damit ich es nachvollziehbar kann was falsch ist...
Vielen Dank :-)

__________________
Cindy Schadt
114 19.04.2022 16:03 C.Schadt ist offline E-Mail an C.Schadt senden Beiträge von C.Schadt suchen
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„Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gewerbeanzeige in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Anmeldung des Vorsteuerabzuges steht. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht ist bereichsspezifisch zweckgebunden und mit dem Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung nicht identisch.“

Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht, 107. Tagung, 14./15. April 2010, aus GewArch 2010 S. 296


Fazit: Nur P-Anlagen auf fremden und somit angemieteten Dächern stellen eine Gewerbeausübung dar. Man darf nicht vergessen, dass die Geweinnerzielungsabsicht nur eines mehrerer Gewerbemerkmale darstellt. Wer P-Anlagen betreibt, beschäftigt kein Personal, wirbt nicht, tritt nicht in ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Betreibern. Da fällt vieles weg, was einen klassischen Gewerbebetrieb ausmacht oder ausmachen kann.
115 19.04.2022 16:11 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Zitat:
Original von C.Schadt
Hallo zusammen,

es ist immer eine Einzelfallentscheidung..

Es muss so viel bedacht werden:

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt mit der Kostenreduzierungsabsicht/Kostendeckung = kein Gewerbe

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt, viel zu großer Anlage, mit der Absicht Gewinn zu erzielen = Gewerbe

Einfamilienhaus mit Büro Anteil von Selbstständigen= kann Gewerbe sein

Einfamilienhaus vermietet an Familie/Freunde etc. = Gewerbe

So gibt es immer wieder neue Fälle, die wir immer wieder prüfen....

Sollte jemand hier einen Fehler sehen, gerne kommentieren..und vielleicht Quellen angeben, damit ich es nachvollziehbar kann was falsch ist...
Vielen Dank :-)




Unser Ministerium hat da bereits einiges zu herausgebracht und seit 2010/2011 hat sich an der Handhabe nichts geändert. Im Gegenteil...sehen Sie in die Unterlagen der Dienstbesprechung von 12/2021. Da war Photovoltaik nochmal Thema und es wurde festgestellt, dass es im Gewerberecht bleibt wie gehabt.
In der Power-Point-Präsentation, die Ihnen vorliegen müsste, können Sie das ersehen (Top9).

Letztendlich wurde nochmal das bekräftigt, was Civil Servant vom BLA zitiert. smile

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116 20.04.2022 07:53 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Hallo,

Interessant hierzu ist evtl. das Schreiben vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 06.10.2010 Aktenzeichen 122-60-2 "Gewerberechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen"
117 20.04.2022 08:07 BW ist offline E-Mail an BW senden Beiträge von BW suchen
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Zitat:
Original von Roesje
Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.

Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.

Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt.


Hier kann ich mich mal einschalten. Ich war bis letztes Jahr im FA im Land Brandenburg tätig. Da gab es eine Neuregelung, das Personen die eine PA auf EIGENEM Grundstück bis 10KW nicht anmelden und beim FA abrechnen müssen auf ANTRAG zur Nutzung der sogenannten Vereinfachungsregelung. Es wird einfach davon ausgegangen, dass diese Anlage überwiegend einfach zum Eigenverbrauch genutzt wird.

Die Kernpunkte waren eigenes Grundstück (Wohnhaus oder Nebengelass) und unter 10KW. Alles andere muss ein Gewerbe anmelden und entsprechend bei der Einkommensteuererklärung mit angeben.
118 20.04.2022 11:39 CoJue ist offline E-Mail an CoJue senden Beiträge von CoJue suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

es tut mir leid, aber ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass in Brandenburg die Finanzämter darüber befinden, wer ein Gewerbe anzumelden hat. Kopfkratz
119 20.04.2022 11:50 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Original von CoJue
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Original von Roesje
Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.

Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.

Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt.


Hier kann ich mich mal einschalten. Ich war bis letztes Jahr im FA im Land Brandenburg tätig. Da gab es eine Neuregelung, das Personen die eine PA auf EIGENEM Grundstück bis 10KW nicht anmelden und beim FA abrechnen müssen auf ANTRAG zur Nutzung der sogenannten Vereinfachungsregelung. Es wird einfach davon ausgegangen, dass diese Anlage überwiegend einfach zum Eigenverbrauch genutzt wird.

Die Kernpunkte waren eigenes Grundstück (Wohnhaus oder Nebengelass) und unter 10KW. Alles andere muss ein Gewerbe anmelden und entsprechend bei der Einkommensteuererklärung mit angeben.


Nach Steuerrecht ja. Für das Gewerberecht zählen diese Bestimmungen nicht.

Man muss einmal verstanden haben, dass der Gewerbebegriff (+ viele andere) im Steuerrecht andere Bedeutungen haben, als im Gewerberecht. Dann wird es mit der Zeit einfacher

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120 20.04.2022 11:58 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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