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Geschrieben von Petra Sauer am 13.11.2019 um 09:35:

 

Hallo Herr Fromm,

es ist Post für Sie unterwegs!

Viele Grüße aus dem Rheinland

Petra Sauer



Geschrieben von Marcel Fromm am 13.11.2019 um 10:36:

 

Vielen Dank für die unkomplizierte Zusendung, Frau Sauer.

Eine Frage beschäftigt mich noch: Die installierte PV-Anlage befindet sich auf mehreren Hallendächern, die allesamt durch den Betreiber angemietet sind.

Der Betreiber selber wohnt aber ganz und gar in einem anderen Bundesland.

Ich tendiere daher weiterhin zu einer Gewerbe-Anmeldung, frage aber, welches Gewerbeamt für die Entgegennahme der Anzeige zuständig ist. Dort, wo der Betreiber wohnt oder doch dort, wo die PV-Anlage (bzw. PV-Anlagen) installiert wurde(n)?



Geschrieben von BE-DE am 13.11.2019 um 13:19:

 

Moin Moin von der D...

s.o. dort, wo der Betriebssitz an sich ist, also mit Buchführung etc. Wenn es gleichzeitig seine Wohnung ist, dann ist das so.



Geschrieben von marxh am 14.11.2019 um 11:56:

 

Moin Moin

ich bin da noch nicht mit ganz bei euch,was ist mit den installierte PV-Anlagen die in den anderen Bundesländer stehen ?
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient ist anzuzeigen, bestes Beispiel waren früher die Spielautomaten.





Geschrieben von Civil Servant am 14.11.2019 um 12:22:

 



wobei ich meine, dass der Vergleich etwas hinkt, denn der Automat nimmt unmittelbar Geld. Möglicherweise ist das ein Ort, an dem vertragliche etwas passiert und zwar mit Wirkung gegenüber einem offenen nicht individualisierbaren Personenkreis. Das ist bei der PV-Anlage anders.



Geschrieben von Thomas Mischner am 14.11.2019 um 12:49:

 

Hallo,
Zitat:
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient
, jedoch nur, wenn von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden. Das ist bei einer PV-Anlage idR nicht der Fall.



Geschrieben von marxh am 14.11.2019 um 14:13:

 

Moin Moin

das sehe ich anders, der Strom wird dort Erzeugt, und direkt an einen Dritten weiter gegeben,wie bei einen Spielautomaten früher.




Geschrieben von Thomas Mischner am 14.11.2019 um 14:40:

 

Die PV- Anlage wird aber nicht von Kunden oder Geschäftspartnern aufgesucht, um unter der dortigen Anschrift Verträge abzuschließen. Es wird dort wohl auch weder der Gewerbetreibende selbst noch irgendwelches Personal anzutreffen sein. Die Erzeugung des Stromes und seine Einspeisung ist ein rein technischer Vorgang. Bei dem genannten Spielautomaten ist ja zumindest der Spieler körperlich anwesend, aber es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht Gründe hatte, für Automaten eine eigene Anzeigepflicht (im Früheren § 14 Abs. 3) zu schaffen, weil sie eben keine unselbst. Zweigstellen i. S. v. Abs. 1 sind.



Geschrieben von LoryGlory am 24.02.2021 um 09:52:

 

Huhu smile

Ich würde mich in folgendem Fall auch nochmal freuen, ein paar Tipps und Hinweise über die Anzeigepflicht der Photovoltaikanlage zu bekommen:


Ein Mann hat hier 2008 seine Photovoltaikanlage (wahrscheinlich aufgrund der KWp Leistung, ist aber nichts darüber aus der Akte ersichtlich) angemeldet.

Der Mann ist gestorben und ich habe das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet. Dann habe ich die Eigentümerin des Hauses angeschrieben und sie aufgefordert, ein Gewerbe anzumelden aber habe gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es nun eine geänderte Auffassung gibt, nämlich dass entscheidend ist, ob die Anlage auf selbst oder fremd genutztem Gebäude installiert ist oder nicht und eben nicht mehr die Leistung.

Eigentlich war ich schon guter Dinge, da die Tochter tatsächlich nicht in dem betreffenden Haus mehr wohnt. Nun hat sich Tochter und Witwe des Gewerbetreibenden gemeldet, es ist so:

Der Tochter wurde das Haus übertragen. Die Anlage besteht weiterhin und erzielt im Monat 400 € Gewinn. Die Mutter hat lebenslanges Wohnrecht in dem Haus und erhält die Erträge aus der Photovoltaikanlage. Die Mutter sagt, sie wollte eben nur vor ihrem Tod alles klären mit der Übertragung des Hauses aber der Rest bliebe bis dahin gleich und wenn nötig, möchte die Mutter das Gewerbe anmelden.


Also :
Eine Gewerbetreibende, die nicht in ihrem Eigentum wohnt, erhält die Erträge aus ihrer PV-Anlage und kümmert sich auch in Sachen Finanzamt etc. um den Papierkram ihrer Anlage. Dann ist es aber eben nicht -fremd genutzt- und auf keinen Fall -Eigentum-.

Was soll ich hier tun? Weißnicht



Geschrieben von Civil Servant am 24.02.2021 um 10:16:

 

Ich würde so innerfamiliäre Dinge dem selbst genutzten Eigentum weitgehend gleichstellen wollen und keinen Gewerbebetrieb annehmen.

Man darf nicht vergessen: Die Tätigkeit kennt keine Konkurrenz, keine Werbung, kein eingestelltes Personal, kein nach außen In-Erscheinung-treten. D. h., viele Merkmale, die einen "echten" Gewerbebetrieb auszeichnen, fehlen praktisch völlig.



Geschrieben von C. Schröder am 08.02.2022 um 11:01:

 

Hallo,

ich bin schon einige Zeit nicht mehr ganz so aktiv in Gewerbesachen. Aber ab und an, muss ich mich wieder einschalten.

Das gute alte Thema Photovoltaikanlagen. Ein Anrufer wollte sein PV auf dem eigenen Dach als Gewerbe im Sinne der GewO anmelden. Dies habe ich abgelehnt und ihn ans Finanzamt verwiesen. Die spielen den Ball ans Gewerbeamt zurück, da die Anlage über 10 KW hat.

Hat sich da irgendwas geändert, was mir entgangen ist?



Geschrieben von Roesje am 08.02.2022 um 11:45:

 

Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.

Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.

Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt.



Geschrieben von Civil Servant am 09.02.2022 um 16:47:

 

Hallo,

das hat nix dem dem Bundesland zu tun. Unserer aller Haltung zu dem Thema fußt auf einem "Leitsatz" des BLA Gewerberecht - ich meine von 20210 - und am dem hat sich bundesweit nichts verändert.

Die Leistungsstärke der Anlage ist kein gewerberechtliches Kriterium.

Und noch Mal: Schon 1976 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz nicht mit einem Gewerbetreibenden nach der GewO identisch sein muss und so liegt der Fall hier. Das FA braucht KEINE Gewerbemeldung.

Beste Grüße

Frank Schuster



Geschrieben von C.Schadt am 19.04.2022 um 16:03:

  RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Hallo zusammen,

es ist immer eine Einzelfallentscheidung..

Es muss so viel bedacht werden:

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt mit der Kostenreduzierungsabsicht/Kostendeckung = kein Gewerbe

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt, viel zu großer Anlage, mit der Absicht Gewinn zu erzielen = Gewerbe

Einfamilienhaus mit Büro Anteil von Selbstständigen= kann Gewerbe sein

Einfamilienhaus vermietet an Familie/Freunde etc. = Gewerbe

So gibt es immer wieder neue Fälle, die wir immer wieder prüfen....

Sollte jemand hier einen Fehler sehen, gerne kommentieren..und vielleicht Quellen angeben, damit ich es nachvollziehbar kann was falsch ist...
Vielen Dank :-)



Geschrieben von Civil Servant am 19.04.2022 um 16:11:

 



„Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gewerbeanzeige in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Anmeldung des Vorsteuerabzuges steht. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht ist bereichsspezifisch zweckgebunden und mit dem Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung nicht identisch.“

Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht, 107. Tagung, 14./15. April 2010, aus GewArch 2010 S. 296


Fazit: Nur P-Anlagen auf fremden und somit angemieteten Dächern stellen eine Gewerbeausübung dar. Man darf nicht vergessen, dass die Geweinnerzielungsabsicht nur eines mehrerer Gewerbemerkmale darstellt. Wer P-Anlagen betreibt, beschäftigt kein Personal, wirbt nicht, tritt nicht in ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Betreibern. Da fällt vieles weg, was einen klassischen Gewerbebetrieb ausmacht oder ausmachen kann.



Geschrieben von Roesje am 20.04.2022 um 07:53:

  RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Zitat:
Original von C.Schadt
Hallo zusammen,

es ist immer eine Einzelfallentscheidung..

Es muss so viel bedacht werden:

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt mit der Kostenreduzierungsabsicht/Kostendeckung = kein Gewerbe

Einfamilienhaus/Eigenbewohnt, viel zu großer Anlage, mit der Absicht Gewinn zu erzielen = Gewerbe

Einfamilienhaus mit Büro Anteil von Selbstständigen= kann Gewerbe sein

Einfamilienhaus vermietet an Familie/Freunde etc. = Gewerbe

So gibt es immer wieder neue Fälle, die wir immer wieder prüfen....

Sollte jemand hier einen Fehler sehen, gerne kommentieren..und vielleicht Quellen angeben, damit ich es nachvollziehbar kann was falsch ist...
Vielen Dank :-)




Unser Ministerium hat da bereits einiges zu herausgebracht und seit 2010/2011 hat sich an der Handhabe nichts geändert. Im Gegenteil...sehen Sie in die Unterlagen der Dienstbesprechung von 12/2021. Da war Photovoltaik nochmal Thema und es wurde festgestellt, dass es im Gewerberecht bleibt wie gehabt.
In der Power-Point-Präsentation, die Ihnen vorliegen müsste, können Sie das ersehen (Top9).

Letztendlich wurde nochmal das bekräftigt, was Civil Servant vom BLA zitiert. smile



Geschrieben von BW am 20.04.2022 um 08:07:

  RE: Betreiben einer Photovoltaikanlage

Hallo,

Interessant hierzu ist evtl. das Schreiben vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 06.10.2010 Aktenzeichen 122-60-2 "Gewerberechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen"



Geschrieben von CoJue am 20.04.2022 um 11:39:

 

Zitat:
Original von Roesje
Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.

Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.

Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt.


Hier kann ich mich mal einschalten. Ich war bis letztes Jahr im FA im Land Brandenburg tätig. Da gab es eine Neuregelung, das Personen die eine PA auf EIGENEM Grundstück bis 10KW nicht anmelden und beim FA abrechnen müssen auf ANTRAG zur Nutzung der sogenannten Vereinfachungsregelung. Es wird einfach davon ausgegangen, dass diese Anlage überwiegend einfach zum Eigenverbrauch genutzt wird.

Die Kernpunkte waren eigenes Grundstück (Wohnhaus oder Nebengelass) und unter 10KW. Alles andere muss ein Gewerbe anmelden und entsprechend bei der Einkommensteuererklärung mit angeben.



Geschrieben von Thomas Mischner am 20.04.2022 um 11:50:

 

Hallo,

es tut mir leid, aber ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass in Brandenburg die Finanzämter darüber befinden, wer ein Gewerbe anzumelden hat. Kopfkratz



Geschrieben von Roesje am 20.04.2022 um 11:58:

 

Zitat:
Original von CoJue
Zitat:
Original von Roesje
Nö...in RLP nach wie vor kein Gewerbe, wenn die Dinger auf dem eigenen Hausdach sind.

Ich habe das zwischenzeitlich auch immer mal wieder, weil dann irgenwo auf dem FA wieder ein Mensch nicht Bescheid weiß.

Ich gebe den armen Leuten dann immer einen kurzen Zweizeiler mit, indem ich die Rechtslage erläutere, damit dieses Ping-Pong-Spiel aufhört. Das hat bisher immer geklappt.


Hier kann ich mich mal einschalten. Ich war bis letztes Jahr im FA im Land Brandenburg tätig. Da gab es eine Neuregelung, das Personen die eine PA auf EIGENEM Grundstück bis 10KW nicht anmelden und beim FA abrechnen müssen auf ANTRAG zur Nutzung der sogenannten Vereinfachungsregelung. Es wird einfach davon ausgegangen, dass diese Anlage überwiegend einfach zum Eigenverbrauch genutzt wird.

Die Kernpunkte waren eigenes Grundstück (Wohnhaus oder Nebengelass) und unter 10KW. Alles andere muss ein Gewerbe anmelden und entsprechend bei der Einkommensteuererklärung mit angeben.


Nach Steuerrecht ja. Für das Gewerberecht zählen diese Bestimmungen nicht.

Man muss einmal verstanden haben, dass der Gewerbebegriff (+ viele andere) im Steuerrecht andere Bedeutungen haben, als im Gewerberecht. Dann wird es mit der Zeit einfacher


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