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Hallöchen

Mir fällt bei der ganzen Diskussion um die Gewerblichkeit einer Photovoltaikanlage auf, dass ausschließlich der Gesichtspunkt der Gewinnerzielung angesprochen wird (die aus meiner Sicht stets gegeben ist).

Dennoch bin ich der Auffassung, dass die Installation einer Photovoltaikanlage in der üblichen Größenordnung nie eine Gewerbeausübung im Sinne der Gewerbeordnung darstellt:

Es fehlt am Merkmal der "Gewerbe[b]tätigkeit[/b]".

Bekanntlich liegt der Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige im Bereich der behördlichen Überwachung von Gewerbe[b]betrieben[/b]. In diesem Zusammenhang wird immer von einer dauerhaften [b]Tätigkeit[/b] mit Gewinnerzielungsabsicht gesprochen.

Nur: Wenn niemand etwas "tut", was gibt´s da für die Gewerbebehörden zu überwachen?

Ich denke da auch an die bloße Verwaltung eigenen Vermögens: Wenn jemand 34 Garagen baut und diese anschließend vermietet, übt er definitiv keine Gewerbetätigkeit aus (Landmann/Rohmer § 14, Rd-Nr. 28). Es sei denn, es erfolgen zusätzliche Verrichtungen (die dann ja logischweise das Merkmal einer Tätigkeit erfüllen).

Wenn jemand 10 Solarzellen auf´s Dach klatscht und dann diese "Arbeiten" läßt, ist das noch lange keine Tätigkeit im Sinne der GewO.

Anders mag die Sache aussehen, wenn große Solarparks betrieben werden: Hier wird oft Personal beschäftigt (Reinigung, Wartung, Überwachung).

Also: Keine Gewerbe[b]tätigkeit[/b] = keine Gewerbeanmeldepflicht

Ich lass mich aber auch gerne eines besseren belehren. Was meint Ihr?

Viele Grüße aus dem sonnenarmen Sauerland



Gepostet am 15.03.2010 um 09:34 von:
Benutzer: Taron-Arnsberg
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