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Autor Beitrag
Thema: Gewerbeuntersagung wegen fehlender Gaststättenerlaubnis
ThomasS

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27.02.2020 16:08 Forum: Gaststättenrecht


Im Zweifel müsste der Weg doch sein, die Beantragung der Erlaubnis durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchzusetzen und parallel nach § 19 GastG den Alkoholausschank bis zur Erteilung einer Erlaubnis zu untersagen? Letzteres wäre ja eigentlich wegen der nicht erteilten Erlaubnis überflüssig aber auch nicht rechtswidrig, oder? Ich denke auch, dass nur wegen des Gaststättenbetriebes eine Anwendung von § 35 GewO unverhältnismäßig wäre. Aber je nachdem wie lange der Zustand anhält, dass die Genehmigung nicht beantragt wird, würde ich laut über Unzuverlässigkeit wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsführung nachdenken. Könnte man in so einem Fall z. B. eine Zapfanlage vorübergehend außer Betrieb setzen lassen? Bei uns in SH gilt GastG Bund. Man muss es nicht komplizierter denken, oder?
Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale
ThomasS

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25.03.2010 12:56 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo

Bei mir daselbe: ich hab das kopiert, ein bischen gegoogelt und siehe da: www.verbraucherabzocke-info beschreibt das Geschäftsgebahren genau; das ausgedruckt und dann schön alles zusammen an die Verbraucherzentrale. Mal gucken, was die draus machen.

Thomas
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage
ThomasS

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24.03.2010 08:33 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hi,

aber ist denn die Einspeisung gegen Vergütung nicht Handel; mit dem Strom als Ware? Die Anlage produziert das Handelsgut.

Wenn ich einen Handwerksbetrieb gründe, Leute für die Arbeit anstelle und selbst auf der faulen Haut liege, ist das doch auch ein Gewerbe; die Tätigkeit als solches zur Abgrenzung heranzuziehen, hinkt m.E.

Da würde ich eher die Frage der möglicherweise fehlenden Gewinnerzielungsabsicht als Kriterium heranziehen.

Gruß
Thomas
Thema: Register der vertraglich gebundenen Vermittler nach § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG
ThomasS

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23.03.2010 11:57 Forum: Makler, Bauträger, Baubetreuer


Hallo,

ich habe da ein Verständnisproblem: Benötigen die dort registrierten Vermittler für diese Tätigkeit eine Erlaubnis nach 34c? In § 1 Nr. 2 MaBV steht doch, dass Gewerbetreibende, die als Vermittler für bei der BaFin registrierte Unternehmen tätig sind, keine Erlaubnis brauchen.

Im Grunde makelt dieser Personenkreis doch gar nicht, weil er vertraglich an ein Unternehmen "gekettet" ist und durch die Registrierung nach § 2 (10) KWG auch aus der Haftung tritt, die doch bislang immer als entscheidendes Merkmal galt und abzusichern war.

Ist das nicht klassische Scheinselbständigkeit? Dieser Personenkreis ist doch vertraglich so an das Unternehmen gebunden, dass er Produkte anderer Anbieter nicht vermitteln darf, somit ist vertraglich verpflichtend nur ein Auftraggeber dar, was als Indiz für Scheinselbständigkeit herangezogen werden sollte.

Ist das überhaupt Gewerbe? Weißnicht

Welche Lobby steckt hinter einem solchen "Murkskonstrukt" oder bin ich heute zu schwerfällig? Kopfkratz

Danke

Thomas
Thema: Anzeigepflicht???
ThomasS

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12.11.2008 15:11 Forum: Gewerberecht


mal so interessehalber:

das hier gesagte gilt für Einzelgewerbetreibende, richtig? Wie würde man verfahren, wenn Witwe und Verstorbener gemeinsam ein Gewerbe als OHG oder GbR betrieben hätten? Dann würde der Tod doch die Löschung der OHG und eine Ummeldung der Witwe (Änderung der Rechtsform) erfordern, oder? Wir nehmen bei GbR- Anmeldungen die Mitgesellschafter sowie den Namen als "nicht eingetragen" in die Gewerbeanzeige auf, bei der OHG die HR-Eintragung; das ginge als Einzelperson m.E. nicht.
Thema: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung
ThomasS

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12.11.2008 14:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Im Grunde verstehe ich das System nicht: ein insolventer Gewerbetreibender ist doch de facto unzuverlässig, zumindest wenn die Insolvenz (auch) auf Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Forderungen basiert. Schließlich fordern die Gerichte unisono, dass ein Gewerbetreibender bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Betrieb einstellt. Das Insolvenzverfahren ist doch der Beweis, dass genau das nicht geschehen ist und z.B. im Zusammenhang mit einer GmbH sogar strafbar.

Nun wird also mittels § 12 GewO dem Einzelgewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, im laufenden Insolvenzverfahren weiterhin oder neu gewerblich tätig zu werden. Begründet wird dies u. A. damit, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Schuldner sondern der Insolvenzverwalter das Vermögen verwaltet und so gewährleistet ist, dass die Allgemeinheit unter diesen Voraussetzungen nicht weiter geschädigt werden kann.

Was aber, wenn die selbständige Tätigkeit nach § 35 (2) InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben wird? Ich habe hier gerade so einen Fall auf dem Tische. Aus dem Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter kann man zusammenfassend formulieren: durch die Freigabe wird die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr durch den Insolvenzverwalter überwacht, geht der Schuldner neue Verbindlichkeiten ein, sind diese direkt beim Schuldner einzutreiben. Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter über die Tätigkeit nicht mal mehr Rechenschaft schuldig!

So könnte also ein insolventer Gewerbetreibender im Schutz des § 12 GewO munter weiter Schulden produzieren. Das kann doch nicht Sinn und Zweck dieser Norm sein! Folgerichtig hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 04.09.2007 (AN 4 K 06.02519) entschieden, dass § 12 GewO nicht zur Anwendung kommt, wenn der Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde! Das Urteil ist allerdings beim VGH im Berufungsverfahren noch anhängig.

Es kann doch auch nur so sein, dass lediglich der zur Insolvenzmasse zählende Teil des „Vermögens“ des Schuldners durch das Insolvenzverfahren geschützt ist. Alles andere wäre doch widersinnig.

Aus dem Urteil lässt sich auch nicht herauslesen, dass diese Variante nicht auf gewerbliche Tätigkeiten angewandt werden kann, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben wurden! Ich bin mal gespannt, ob diese Rechtsauffassung durchsteht; das würde dem Handlungsspielraum der Gewerbeämter sicher gut tun. Die Berufung ist übrigens unter 22 BV 07.2776 anhängig, falls jemand das verfolgen möchte!
Thema: Abmeldung eines Gewerbes durch Insolvenzverwalter
ThomasS

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Hits: 19.774
RE: Abmeldung eines Gewerbes durch Insolvenzverwalter 24.10.2008 14:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Mal abgesehen von der Gebührenfrage: ich würde die Gewerbeabmeldung durch den Insolvenzverwalter schlicht zurückweisen!

Unsere Freunde vom BVerwG (6 C 21/05) sagen, dass zwar das Recht des Schuldners, über die Insolvenzmasse zu verfügen, auf den Verwalter übergeht, dieser aber nicht vertretungsberechtigt i.S. der GewO ist!

Darum kann der Insolvenzverwalter nach meiner Lesart auch keine Anzeigen gegenüber dem Gewerbeamt vornehmen, oder?
Thema: Gründung einer Kirche
ThomasS

Antworten: 6
Hits: 5.495
24.10.2008 13:37 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Bei den Atheisten habe ich keine Ahnung


Die werden nur im Melderegister erfasst!
Thema: Pokerturniere mal Offtopic
ThomasS

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Pokerturniere mal Offtopic 19.12.2007 19:05 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Hallo,

mir wurde an anderer Stelle im Forum entgegengehalten, dass das Bestehen des Staates auf dem Glücksspielmonopol nichts mit monetären Gedankenspielen zu tun hätte. Da aber eine Antwort darauf in dem entsprechenden Thema offtopic wäre, stelle ich meine Gedanken zu diesem Thema mal hier ein.

Dittsche würde sagen: „Sportwetten und Pokerturniere sind das Stichwort!“

Ich hatte ja bereits geäußert, dass ich nicht nachvollziehen kann, dass man eine solche Hysterie verbreitet und mit derartiger Verbissenheit dagegen vorzugehen versucht. Zumal die Motive m. E. nicht so deutlich auf der Hand liegen.

Vergangene Woche kam die Meldung in den Nachrichten auf NDR Info, dass ein als spielsüchtig registrierter erfolgreich gegen einen staatlichen Casinobetrieb geklagt hat, weil dieser ihm Zugang zu den Spieltischen ermöglicht habe. Sieht so etwa Prävention gegen Spielsucht aus? Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass die gesetzlichen Regelungen und flankierenden Maßnahmen aktuell mitnichten den eigenen großspurig formulierten Anforderungen genügen.

Derselbe Gesetzgeber versucht jetzt, die Pokerturniere zu beerdigen.

Ich will mal provozierend fragen: wie viele Gesetze und Verordnungen sind im Laufe der letzten 5 oder 10 Jahre von Gerichten verschiedener Ebenen „kassiert“ worden? Ich erinnere nur mal an die Gefahrhundeverordnungen der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Nachdem seine Verordnung „kassiert“ wurde, stellt sich unser Innenminister hin und sagt, seine Rechtsauffassung sei bestätigt worden; verstehe das, wer will.

Ich will hier keineswegs pauschal gegen alle Gesetze und Verordnungen etc. polemisieren, aber eins ist auch klar: nicht immer haben die Rechtsauffassungen der Ministerien Bestand.

Und auch an die eigene Nase: nicht immer liegen die Behörden mit ihren Bescheiden richtig, oft genug sehen die Gerichte die Rechtslage ganz anders. Wir sollten also mit dem Anspruch, jeweils absolut Recht zu haben, vorsichtig sein.

Es ist auch bei weitem noch nicht abzusehen, ob die auf Basis der Verfassungsgerichtsentscheidungen notwendigen „Reformen“ im Glücksspielbereich einer Prüfung durch selbiges Gericht standhalten werden, wir werden sehen.

Es ist ganz klar, dass niemand illegale Glücksspiele zulassen kann, wenn sie denn stattfinden. Aber mich macht in diesem Zusammenhang stutzig, dass bei bestimmten Kartenspielen die Glücksspieleigenschaft verneint wird, bei anderen nicht. Zu meiner Army Zeit haben Kameraden von mir Doppelkopf gespielt, dabei haben manche an einem Abend ihren kompletten Sold verloren. Soll mir einer sagen, das sei kein Glücksspiel? Wenn Skat nicht um ¼ Cent pro Punkt, sondern um 5 € pro Punkt gespielt würde? Wäre das trotz der Altenburger Regeln nicht auch ein Glücksspiel?

Woran machen wir das fest? Am Spiel oder am Einsatz? Prinzipiell könnte man auch Monopoly um „echte Kohle“ spielen.

Der Staat zieht eine an seinen eigenen monetären Interessen orientierte willkürliche Grenze.
Wenn bei jedem in Deutschland stattfindenden Preisskat dieselben Maßstäbe angelegt würden wie beim Poker, was dann? Ich bezahle, um überhaupt spielen zu dürfen, einen Obolus. Dieser wird in aller Regel dafür verwandt, die Preise zu finanzieren, es besteht also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Startgeld und Gewinn, mit genau dieser Argumentation zieht der Staat gegen privat organisierte Pokerturniere zu Felde!

Wenn ich aber im Casino beim Pokern, Black Jack oder sonst einem Spiel an einem Abend 20.000,.- € verliere und der Staat das kassiert, ist das legal.

Das mag vielleicht rechtlich zu begründen sein, moralisch ist das eine Farce! Dieser Eindruck wird durch die per NDR Info verbreitete Info noch verstärkt.

Wenn der Staat wirklich gegen Spielsucht oder die Gefahr, dass ein Spieler Haus und Hof verspielt, vorgehen wollte, darf er dann in den eigenen Casinos unbegrenzte Summen verlieren lassen? Müsste er nicht analog zum Gaststättenrecht einem „Betrunkenen“ irgendwann sagen: „Schluss der Vorstellung!“?

Dass genau das nicht passiert ist für mich ein Punkt, an dem die Argumentation der Ministerien jeglichen Rückhalt verliert. Ein Verwandter von mir betreibt eine Bar in einem Casino. Da gehen aber richtig fette Beträge über den Tisch des Hauses, ohne dass „Mutter Prävention“ auch nur um die Ecke schielte.

Wenn ich das für mich bewerte, schneidet die Argumentationsline des staatlichen Glücksspielmonopols aber ganz schlecht ab!

Wenn der Staat seine schützende Hand über Spielsuchtgefährdete oder Süchtige ausbreiten wollte, dürfte er Süchtige nicht spielen lassen und müsste die entsprechenden Vorkehrungen treffen, nicht mal dazu ist er augenscheinlich in der Lage.

Warum werden nicht verbindliche Bedingungen festgelegt, unter denen Kartenspielturniere auszutragen sind? Man kann die Startgeldhöhe begrenzen, die Preise und ggf., wie ein Turnier zu organisieren ist, jedes Kartenspiel hängt vom Glück ab. Wäre Poker hier mit der dem Skat entsprechenden Lobby ausgerüstet und Skat das neue Spiel, würde die Nummer mit umgekehrten Vorzeichen genau so laufen.

Poker ist für viele Leute (ich selbst spiel das gar nicht) ein Nervenkitzel und Freizeitvergnügen. Lässt man es auf der Ebene von Skatturnieren laufen, beugt man der Spielsucht m. E. eher vor, als wenn man die vielen Interessierten in die Illegalität treibt. Dann landen sie eines Tages im Hinterzimmer einer Spelunke, wo um richtige „Beläge“ gespielt wird. Durch die Turniere könnte man zielführend Bestimmungen erlassen, unter denen Poker zulässig ist.

Für einen Sitzplatz im Bundesligastadion bekomme ich bis zu 2, für ein Opernticket bis zu 4 Pokerturniere; wo ist da die große Gefahr, mit der sich die Hysterie rechtfertigen ließe?

Und noch ein letztes: angesichts von 7 toten Kindern innerhalb einer Woche muss die Frage erlaubt sein, ob hier noch wirklich realitätsnah gehandelt wird. Verschwendet der Staat nicht in kaum hinnehmbarer Weise Ressourcen? Haben wir wirklich keine Probleme, die deutlich dringender gelöst werden müssten?

Ich will mal noch provozierender werden: wenn wir nicht beizeiten anfangen, wichtiges von unwichtigem zu trennen, wenn der Staat sich um Dinge kümmert und zwar dermaßen forciert und die wirklichen Probleme nicht mal angeht, spielen wir auf Dauer Leuten in die Hände, die mit ganz einfachen Konzepten kommen. Nach meinem Eindruck verschieben sich auch und gerade hier die Relationen derart, dass ich, wenn es nicht so traurig wäre, laut lachen möchte!

Und ich hänge mich jetzt mal ganz weit aus dem Fenster und behaupte, dass der Gesetzgeber auch mit den neuen Regularien des Glücksspielrechts auf den Prüfstand kommt und ich meine Hand ganz weit vom Feuer wegnehme, dass die neuen „Regeln“ zur Verfassung passen.

Thomas
Thema: fachl- techn. Betriebsleiter im GU- Verf.
ThomasS

Antworten: 2
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RE: fachl- techn. Betriebsleiter im GU- Verf. 14.12.2007 14:08 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Das sind Entscheidungen zur HWO aF (Änderung 2004)!!!

In der aktuellen HWO gibt es den Begriff der "technischen betriebsleitung" nicht mehr; nur noch die des Betriebsleiters! Und dazu gibt es wunderbare Definitionen.

Da der Begriff der technischen Betriebsleitung aber aus § 7 HWO entfernt wurde, ist m.E. die in den alten Entscheidungen vorgenommene Trennung nicht mehr möglich, weil dafür die Rechtsgrundlage fehlt! Der Begriff entstammt § 7 (4) HWO aF. und kann mangels Einzug in die neue Norm gar nicht mehr angewandt werden.
Thema: Gewerbeanmeldung bei Insolvenz
ThomasS

Antworten: 22
Hits: 39.404
RE: Gewerbeanmeldung bei Unzuverlässigkeit 13.12.2007 18:10 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Und nun wird's komisch: bei einem ähnlichen Fall habe ich mich an das zuständige Insolvenzgericht gewandt. Von dort wurde gesagt, einer Gewerbeausübung stünde schon deshalb nichts im Wege, weil der Insolvente auf die Art "Masse" zur Befriedigung der Gläubiger schaffen könnte.

Ich sehe auch folgendes Problem: § 12 GewO! Der Insolvente zeigt ein Gewerbe an; somit kann ich kein Untersagungserfahren eröffnen, weil § 12 eindeutig sagt, dass im Fall der Insolvenzeröffnung keine Maßnahmen nach § 35 zulässig sind. Und das Verfahren ist ja eröffnet!

Insofern sehe ich Ingolstadts angedachte Vorgehensweise mit ganz viel Bauchschmerzen!

Thomas
Thema: § 34 c Bestandsschutz/Übergangsregelung bei Anlageberatung
ThomasS

Antworten: 2
Hits: 3.690
RE: § 34 c Bestandsschutz/Übergangsregelung bei Anlageberatung 13.12.2007 17:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

das gilt so allerdings nicht für die unter § 34c fallende Anlageberatung. Mit Schreiben vom 31.10.07 teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit (II B 3 - 120379) , dass es für auf Grundlage des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr 1b der GewO bis zum 31.10.07 erteilten Erlaubnis keiner Erweiterung bedarf. Für diese Erlaubnisse gilt die Anlageberatung als mit erfasst. Die Übergangsregelung gilt nur für Anlageberatung nach KWG!

Für die Gewerbetreibenden, die bis zum 1.11. keine Erlaubnis nach 34c hatten, wird dort empfohlen die Erlaubnis sowohl für die Vermittlung nach Nr. 2 als auch für die Anlageberatung nach Nr. 3 zu beantragen. Die Anlageberatung ist übrigens (zumindest in S.-H.) noch nicht Bestandteil des Gebührenkataloges und somit gebührenfrei!

Gruß

Thomas
Thema: Widerruf der Gaststättenerlaubnis
ThomasS

Antworten: 28
Hits: 72.081
13.12.2007 17:28 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von Antonia Thien
Hi,

Rechtsprechung ist mir zwar nicht bekannt, aber unser Ministerium hat uns mitgeteilt, dass genauso zu verfahren ist, wie von Herrn Kramer vorgeschlagen:

- § 15 GastG für den erlaubnispflichtigen Teil und
- § 35 GewO für den erlaubnisfreien Teil.

Evtl. unterschiedliche Behördenzuständigkeiten müssen hingenommen werden (sagt unser Ministerium).großes Grinsen

Viele Grüße
A. Thien




Mein Beitrag Nr 1 hier! Ich schlag mich auch gerade mit einem ähnlich gelagerten Fall rum: Erlaubnis nach § 3 GüKG. Ich bin auch der Meinung, das Gewerbe umfasst sowohl einen erlaubnispflichtigen als auch einen erlaubnisfreien Teil. Das VG Giessen hat in diesem Beschluss http://web2.justiz.hessen.de/migration/r...5F?Opendocument auch entsprechend geurteilt. Was sagt denn das Ministerium in Niedersachsen genau dazu?

Danke

Thomas
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