§ 34a Erlaubnis |
Sabine Küch
Eroberer
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Ein fröhliches Hallo aus Hamm,
ich habe ein kleines Problem mit einer Erlaubnis.
Diese wurde auf eine Firma mit Betriebssitz hier in Hamm ausgestellt.
Aufgrund örtlicher Ermittlungen stellte es sich heraus, dass es sich hierbei um einen Postkasten handelt. Die Gewerbetätigkeit wird in einer anderen Stadt ausgeübt.
Das Gewerbe wurde nun von Amts wegen abgemeldet.
Jetzt stellt sich die Frage ist die Erlaubnis noch gültig?? Die Angaben waren von Anfang an falsch und wurden vorsätzlich falsch angegeben.
Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall und eine gute Idee was mit der Erlaubnis passiert??
Gruß
Sabine Küch
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1
25.01.2006 11:16 |
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Solon
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Christian Bülow
Eroberer
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Sollte die Erlaubnis nicht im Geltungsbereich beschränkt sein, ist sie ja in ganz Deutschland gültig. In dem Fall sollte sie also auch nach wie vor Geltung in der anderen Stadt haben.
Da die Angaben von Anfang an falsch waren, denke ich, dass hier ein nicht so häufiger Fall der Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 VwVfG vorliegt. Hierfür wäre dann aber wohl auch die Behörde zuständig, in deren Gebiet das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird. Wenn aber nur die Angaben über den tatsächlichen Betriebssitz falsch waren, würde ich die Sache nicht so eng sehen. Es kann ja durchaus sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung (mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit) damals alle vorgelegen haben (davon gehe ich mal aus, denn ansonsten hätten Sie die Erlaubnis ja nicht erteilt) und auch jetzt noch vorliegen. In dem Falle kann meiner Meinung nach die Erlaubnis nicht aufgehoben werden und gilt weiter. Es sei denn, Sie zweifeln an der Zuverlässigkeit..... Damit dürfte sich dann aber das Ordnungsamt beschäftigen, wo das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.
Sollte der Geltungsbereich allerdings eingeschränkt sein, erübrigen sich natürlich die vorgenannten Ausführungen und die Erlaubnis wäre gegenstandslos.
Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
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2
25.01.2006 17:19 |
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Solon
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Ich würde aucheinmal Prüfen, ob die falschen Angaben mit einem Bußgeld bedroht sind.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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27.01.2006 07:59 |
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Antonia Thien
König
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Hallo,
die erteilte Erlaubnis bleibt gültig, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat (§ 43 II VwVfG).
Ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 VwVfG liegt offensichtlich nicht vor. Eine Aufhebung der Erlaubnis kommt m.E. nicht in Betracht, denn sie ist doch materiell rechtmäßig ergangen, oder?! Der falsche Betriebssitz allein dürfte für die Annahme der Unzuverlässigkeit wohl nicht reichen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit, die nur die formelle Rechtmäßigkeit des VA betrifft, ist zwar nicht heilbar nach § 45 VwVfG, müsste aber dem Aufhebungsausschluss nach § 46 VwVfG unterliegen (rechtlich umstritten, ob auch von Behörde "anwendbar"
.
By the way, in Nds. ist die Behörde für die Aufhebung der Erlaubnis zuständig, die sie auch erteilt hat (Zust-VO Wirtschaft). Aber vielleicht ist das im Rheinland ja anders?!
Schöne Grüße
A. Thien
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Antonia Thien: 27.01.2006 09:32.
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27.01.2006 09:08 |
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Christian Bülow
Eroberer
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Jepp, ist anders hier! Macht meines Erachtens auch mehr Sinn. Denn was machen Sie denn, wenn eine Erlaubnis 1980 in Hannover ausgestellt wurde und der Gewerbetreibende 1985 nach Oldenburg umgezogen ist und dort seitdem das Gewerbe ausübt? Dann hat doch Hannover nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun und keine Kenntnis über Einzelheiten des Falles. Ist also nach meiner Fasson eine ungünstige Regelung. Vielleicht sollte sich Ihr Gesetzgeber mal Gedanken machen?!
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27.01.2006 09:19 |
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LK Oldenburg
Mitglied
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aus dem Oldenburger Land,
Sorry liebe Kollegin aus dem nahen Emsland, das sehe ich mit der Zuständigkeit etwas anders. Die ZustVO Wirtschaft regelt m.E. die sachliche Zuständigkeit.Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich m.E. aus dem Nds. VwVfG. Demnach ist dort zu widerrufen, wo der Gewerbetreibenden seinen Firmensitz hat. Alles andere macht m.E. keinen Sinn.
Schönes Wochenende
Siegfrieed Bluhm
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6
27.01.2006 10:07 |
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Antonia Thien
König
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Hi,
na klar, haben Sie vollkommen recht! Ich habe die sachliche und örtliche Zuständigkeit durcheinander gewürfelt.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sich entweder aus § 1 I NVwVfG i.V. mit § 3 I Nr. 2 VwVfG (das Nds. VwVfG selbst regelt ja eigentlich nur die Anwendung des VwVfG) oder aus § 100 I i.V. mit § 96 II Nds. SOG.
Sorry!!!!!!!!!!
Gruß
A. Thien
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7
27.01.2006 10:16 |
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pmcolonia
Routinier
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Diese Briefkastefirma macht auch wirklich Sinn. Wenn in der Gemeinde, in der ich tätig werden will die Gebühren höher sind als in einer anderen Gemeinde, dann ist es doch nachvollziehbar die Erlaubnis da zu beantragen, wo die Gebühren niedriger sind.
Da steckt doch keine böse Absicht hinter.
Aber mal ernst. Sollte ich wirklich widerrufen wollen könnte mir der Erlaubnisinhaber erklären, dass er wirklich am Erlaubnisort das Gewerbe ausüben wollte. Aber nach Erlaubniserteilung habe er sich dann anders entschieden. Und dann?
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27.01.2006 13:52 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Dann stehen wir so da:
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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9
28.01.2006 17:58 |
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Sabine Küch
Eroberer
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Danke schön für die vielen Antworten.
Gruß
Sabine Küch
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10
01.02.2006 13:23 |
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Frau Gelb
Doppel-As
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Hallo liebes Forum,
ich möchte dieses Thema nochmals aufgreifen.
Derzeit stehe ich auch vor dem Problem, dass meine Erlaubnisinhaberin (Bewachungserlaubnis erteilt am 21.05.13) zum Zeitpinkt der Antragstellung (offenbar mit Absicht) unrichtige Angaben hinsichtlich der Betriebsstätte gemacht hat.
Hier hat selbige nur einen Briefkasten. Dies ist leider erst letzte Woche beim Versuch einer gewerblichen Nachschau aufgefallen. Hinsichtlich der Zuständigkeit also ein formeller Fehler aufgrund der unrichtiger Angaben im Antrag ( § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
Dies würde i.d.R. eine Rücknahmepflicht bedeuten.
Andererseits ist der formelle Fehler der Zuständigkeit auch das einzige Problem und die andere Behörde hätte nach meinem Kenntnisstand auch die Erlaubnis erteilt.
Für beide Varianten verfüge ich leider über kein Muster, da noch nicht vorgekommen.
Kann mir jemand mit Mustern, also Rücknahme eines begünstigenden VA und Umdeutung eines fehlerhaften VA (47 VwVfG) weiterhelfen?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
Lg und eine schöne Woche
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24.02.2014 15:14 |
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
ich würde mich mit der eigentlich zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Wenn die eine Erlaubnis gleichen Inhalts erteilen würde, sollte das so dokumentiert werden. Dass eine unzuständige Stelle die Erlaubnis erteilt hat, sollte damit dann geheilt sein.
Regina Runge
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25.02.2014 08:05 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Vergleichbare Fälle hatten wir hier auch wg. enormen Gebührenunterschieden im Bereich § 34c GewO.
Ich bin damals auf den Dreh gekommen, eine Owi wg. falscher Gewerbeanmeldung anzustoßen. Dabei sollte die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil (= Gebührenersparnis) mehr als aufzehren.
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25.02.2014 11:31 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Soll das Gewerbe im ganzen Bundesgebiet ausgeübt werden, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist
Das heißt:
Der Antragsteller ist "Herr des Verfahrens" und kann sich die "billigste" Behörde aussuchen ;-)
Auf einen Betriebssitz, Aufenthaltsort, Wohnort kommt, es nicht an.
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26.02.2014 08:00 |
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SteBa
Haudegen
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Hallo,
also wenn ich mir da den § 3 VwVfG anschaue, dann ist dort unter Abs. 1 Nr. 2 gelegelt, dass die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird oder werden soll.
Nach dem Kommentar Stelkens/Bonk/Sachs zum VwVfG gilt bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit das Prinzip der sachnahen Entscheidung. Zuständig ist daher diejenige Behörde, die mit den örtlichen Verhältnissen, auf die es hier besonders ankommt, am besten vertraut ist. Darüber hinaus ist hiernach der Bezirk einer Behörde das Gebiet, das ihr nach dem Verwaltungsorganisationsrecht zugewiesen ist und ihre Zuständigkeit gegenüber dem Tätigkeitsbereich anderer örtlich zuständiger Behörden abgrenzt.
Wer für den § 34a GewO zuständig ist, richtet sich nach der jeweiligen GewOZuVO des Bundeslandes, in Ba-Wü z.B. sind das die Gemeinden.
Gruß
SteBa
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26.02.2014 09:02 |
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Frau Gelb
Doppel-As
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Hallo zusammen,
vielen lieben Dank für die Antworten.
Ich habe inzwischen mit der anderen Behörde gesprochen und es bestehen keine Bedenken gegen eine Umdeutung gem. § 47 VwVfG.
Auch von dort wäre die Erlaubnis erteilt worden. Hinzu kommt, dass die Gewerbetreibende auch immer noch sagen könnte, dass sie ja zum Zeitpunkt der Antragstellung das Gewerbe hier betreiben wollte.
Schöne Grüße aus Bochum
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26.02.2014 11:00 |
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Civil Servant
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Zitat: |
Original von Frau Gelb
Hinzu kommt, dass die Gewerbetreibende auch immer noch sagen könnte, dass sie ja zum Zeitpunkt der Antragstellung das Gewerbe hier betreiben wollte. |
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Handelt es sich um gepachtete Räume, ließe sich das beim Eigentümer schnell klären, wenn der den/die Gewerbetreibende noch nicht einmal kennt, würde die Lüge schnell zu beweisen sein.
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17
26.02.2014 11:39 |
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Frau Gelb
Doppel-As
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Hallo,
der Hausverwaltung ist die Firma bekannt, denn das Bewachungsunternehmen führt für das Centermanagement die City-Streife durch.
Im Rahmen einer beabsichtigten Nachschau stellte sich heraus, dass unter der Betriebsanschrift nur ein Briefkasten existiert.
Lg
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18
26.02.2014 12:03 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Die 34a-Erlaubnis ist nicht ortsgebunden, kann also auch ohne Betriebsstätte ausgeübt werden, auch im Reisegewerbe ohne RGK (§ 55a Abs.1 Nr. 7 GewO).
Der Briefkasten dient nur als "ladungsfähige Anschrift".
Mangels Gewerbetätigkeit von dort aus ist das Gerwerbe abzumelden.
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26.02.2014 14:54 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
selbständige Bewacher im Reisegewerbe hatte ich noch nicht. Das heißt, der Betreffende würde sich informieren, wo Veranstaltungen sind und dann hingehen und fragen, ob er die bewachen darf?
Eine "ladungsfähige Anschrift" wäre eind Anschrift, unter der die Prozeepartei regelmäßig anzutreffen ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Briefkasten m.E. nicht.
Um eine Niederlassung im Sinne § 4 Abs. 3 GewO dürfte es sich dabei ebenfalls nicht handel, so dass die Gewerbeanzeige am Ort des Briefkastens m.E. von Vornherein falsch war.
Regina Runge
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20
26.02.2014 15:16 |
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