unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 17 von 17 Treffern
Autor Beitrag
Thema: Kettenreaktion bei der Gewerbeuntersagung
Christian Bülow

Antworten: 19
Hits: 34.624
RE: Kettenreaktion bei der Gewerbeuntersagung 23.05.2017 08:45 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich habe mal ne Frage zu den Gebühren:

Bei uns in NRW sieht unsere Gebührenordnung keinen Tarif vor, für eine Untersagung auch noch Gebühren zu nehmen.
Aber: macht das überhaupt Sinn? In der Regel haben die Gewerbetreibenden doch sowieso kein Geld und sind überschuldet. Und dann verlangt ihr auch noch Geld dafür? Wird die Gebühr denn den Erfahrungswerten zufolge überhaupt gezahlt?

Viele Grüße aus dem sonnigen Rheinland
Thema: Gewerbeanmeldung bei Insolvenz
Christian Bülow

Antworten: 22
Hits: 39.400
23.03.2009 12:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

altbekannter Fall meines Erachtens. Nur weil ein Insolvenzverfahren läuft und Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist der Herr noch längst nicht zuverlässig.

Hier kommt eine ganz normale Zuverlässigkeitsprüfung dran. Wenn Sie genügend Gründe für die Unzuverlässigkeit haben, würde ich ablehnen. § 12 GewO hilft ihm da gar nicht. Erst Recht wenn sich herausstellt und beweisen lässt, dass er jemand anderes als Strofrau genutzt hat.

Grüße aus dem Rheinland

Christian Bülow
Thema: Gewerbeanmeldung bei Insolvenz
Christian Bülow

Antworten: 22
Hits: 39.400
17.12.2008 13:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ok, dann habe ich mich diesbezüglich missverständlich ausgedrückt. Solange die Wohlverhaltensphase läuft, machen wir hier auch nichts. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass auch diese Phase von § 12 GewO erfasst wird.

Ich meinte nur für den Fall, wenn jemand nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein neues Gewerbe anmeldet und hier auch Rückstände verursacht, dass dann die Eröffnung eines GU-Verfahrens zu prüfen ist. Insofern stimmen wir auf jeden Fall überein

Nur für den aktuellen Fall der Erteilung einer Erlaubnis gilt, dass § 12 GewO nicht zieht.
Thema: Gewerbeanmeldung bei Insolvenz
Christian Bülow

Antworten: 22
Hits: 39.400
17.12.2008 12:41 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich frage mich im Moment, wo hier das Problem bestand?! Oder ich steh auf der Leitung.

Hier geht es doch um die Erteilung der Erlaubnis, oder? § 12 GewO greift doch nur bei der Untersagung und beim Widerruf/Rücknahme einer Erlaubnis. Insofern hat § 12 GewO hier keinerlei Einfluss auf die Entscheidung!

Im Übrigen scheint hier auch etwas Durcheinander in die Frage gekommen sein, ob Restschuldbefreiung erteilt oder lediglich erst angekündigt wurde. Da besteht ein Unterschied! Nach der Durchführung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gleichzeitig folgt die Entscheidung des InsGerichts, ob Restschuldbefreiung erteilt wird, WENN der Schuldner seinen Pflichten nachkommt. Die Erteilung der Befreiung selbst erfolgt erst nach absolvierter Wohlverhaltensphase. Wenn es nun also - wie Kollegin Komnick schrieb - definitiv einen Beschluss des Insolvenzgerichtes gibt, dass Restschuldbefreiung erteilt ist, sind wir doch komplett aus insolvenzrechtlichen Problemen heraus.

Aber nochmal zum aktuellen Fall: Bei der Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen spielt § 12 GewO keine Rolle. Wenn er aber noch Schulden hat (wenn die Restschuldbefreiung ja erst angekündigt und noch gar nicht erteilt ist) kann man wohl kaum eine Erlaubnis erteilen. Sie müssen hier eine ganz normale Zuverlässigkeitsprüfung durchführen.
Thema: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung
Christian Bülow

Antworten: 19
Hits: 42.553
13.06.2007 10:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich möchte nochmal auf das Thema mit einem bei mir anhängigen Verfahren zurück kommen. Habe jetzt mal keinen neuen Thread eröffnet, da es halbwegs passt.

Und zwar wird ein Gewerbe ausgeübt. Dann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Durchführung aufgehoben. Nun läuft die Wohlverhaltensphase (nach wie vor das gleiche Gewerbe). Das Finanzamt regt jetzt die Einleitung eines GU-Verfahrens an, da die Gewerbetreibende wieder Schulden anhäuft. Es handelt sich also ausschließlich um neue Rückstände, die nicht von der Restschuldbefreiung (wenn es denn eine gibt) betroffen sind.

§ 12 GewO besagt ja ja unter anderem, dass die Vorschriften u.a. nach § 35 GewO auch während der Zeit der Erfüllung eines Insolvenzplanes nicht greifen. Diese Zeit läuft ja derzeit. Allerdings hält sich die Gewerbetreibende ja keineswegs an Vorgaben und lässt ordentliche Rückstände auflaufen. Kann ich da eingreifen oder muss ich zwangsweise die Zeit bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase (etwa noch 1 Jahr) abwarten?

Viele Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
Thema: Gewerbeuntersagung
Christian Bülow

Antworten: 26
Hits: 19.727
06.10.2006 11:44 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und Moin zusammen!

Wie beim Kollegen Wiesemeier halte ich das auch immer ganz pragmatisch: Wenn ich zum Ergebnis komme, dass der Gewerbetreibende nach Erlass der OV (bei eingelegtem WS) wieder zuverlässig ist, hebe ich meine OV wieder auf. Das erfolgt ohne große Angabe von Paragraphen. Gleichzeitig erkläre ich, dass sich der hiergegen eingelegte Widerspruch mangels Rechtsschutzinteresse erledigt hat. So brauche ich hierüber auch nicht zu entscheiden. Das klappte so bisher auch, wenn Rechtsanwälte drinstecken.

So ist der Gewerbetreibende froh, weiter arbeiten zu dürfen und der RA kriegt schon irgendwie sein Geld von seinem Mandanten. Wenn der RA allerdings Stunk macht und sagt: SO GEHT DAS ABER NICHT!!!!, dann müssen wir weitersehen und uns was anderes überlegen. Kam aber wie gesagt bisher nicht vor.

Grüße aus dem Rheinland und ein schönes Wochenende!
Thema: Aussetzung der Vollziehun bei GU
Christian Bülow

Antworten: 11
Hits: 7.077
29.03.2006 13:48 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich kann mich auch nur den Vorrednern anschließen! Wie beim Kollegen Bluhm aus Oldenburg kommt es bei mir auch schon ab und zu im Klageverfahren vor, dass wir uns auf einen Vergleich einigen. Klagerücknahme, OV bestandskräftig und damit vollziehbar, aber von hier wird zunächst auf Vollstreckung aus der OV verzichtet, solange die Auflagen eingehalten werden. Sollten sie nicht eingehalten werden, wird vollstreckt.

Ist im Übrigen auch die einzige Möglichkeit, die der Gewerbetreibende hat! Denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der Erlass des WS-Bescheides bzw. in Niedersachsen der OV. Und da waren die Bescheide ja regelmäßig rechtmäßig und die Klage wäre erfolglos. Eine Besserung im Klageverfahren hat keine Auswirkungen! Auf was anderes würde ich mich auch nicht wirklich einlassen.....

Mal was anderes: Der Steuerberater will, dass Sie die OV aufheben? Darf der überhaupt den Gewerbetreibenden in dem Verfahren vertreten? Hat der ne Erlaubnis nach dem RBerG???? Wenn nicht, sollte sich der Gewerbetreibende mal einen Rechtsanwalt nehmen...großes Grinsen

Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
Thema: Midnight-Shopping
Christian Bülow

Antworten: 9
Hits: 5.048
15.03.2006 12:17 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Auch die BR Köln hat es bereits am 03.02.2006 die Allgemeinverfügung erlassen. Ich kriege den Link hier irgendwie nicht rein. Steht auf der Internetseite der BR Köln www.bezreg-koeln.nrw.de. Dort ist es unter Service/Amtsblätter/ Nr. 7 aus 2006/S. 53.

Ich meine aber auch, dass wir das irgendwie auf dem schriftlichen Wege bekommen hatten...

Grüße aus dem ebenfalls sonnigen und fast frühlingshaften Siegburg (5 Grad haben wir bestimmt schon!) großes Grinsen
Thema: Midnight-Shopping
Christian Bülow

Antworten: 9
Hits: 5.048
14.03.2006 16:15 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Bei uns in NRW haben die Bezirksregierungen einen Beschluss des Landeskabinettes umgesetzt und jeweils durch Allgemeinverfügung den Ladenschluss zur WM extrem gelockert. Es gibt so an allen Werktagen keinen Ladenschluss mehr und mit Ausnahme des 02.07.2006 darf an Sonn- und Feiertagen von 14 bis 20 Uhr geöffnet werden. Dies gilt in sämtlichen Kommunen, also nicht nur an den Spielorten.
Gilt wie gesagt auch nur für den Zeitraum der WM.

Für solche Ausnahmen nach § 23 LadSchlG ist in NRW also die Bezirksregierung zuständig. Mit Ausnahme der recht großzügigen Regelung im Rahmen der WM werden derartige Ausnahmen aber sonst sehr restriktiv gehandhabt.

Hier wollte auch schon jemand während des WJT im letzten Jahr abends - oder Abends???? großes Grinsen - sein Geschäft in einer Kleinstadt öffnen. So was gibts natürlich nicht!!!

Insofern gehe ich davon aus, dass das vorgenannte Textilgeschäft wohl bis zur Liberalisierung des LadSchlG warten muss, um Nachts zu öffnen. Frage mich nur, wer um diese Zeit unbedingt shoppen muss... verwirrt

Grüße aus dem Rheinland
Thema: § 34a Erlaubnis
Christian Bülow

Antworten: 26
Hits: 46.306
27.01.2006 09:19 Forum: Gewerberecht


Jepp, ist anders hier! Macht meines Erachtens auch mehr Sinn. Denn was machen Sie denn, wenn eine Erlaubnis 1980 in Hannover ausgestellt wurde und der Gewerbetreibende 1985 nach Oldenburg umgezogen ist und dort seitdem das Gewerbe ausübt? Dann hat doch Hannover nichts mehr mit der Angelegenheit zu tun und keine Kenntnis über Einzelheiten des Falles. Ist also nach meiner Fasson eine ungünstige Regelung. Vielleicht sollte sich Ihr Gesetzgeber mal Gedanken machen?! smile
Thema: Makler unter Betreuung
Christian Bülow

Antworten: 6
Hits: 3.502
26.01.2006 08:26 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Super! Da komme ich nichtsahnend auf Arbeit, und schon haben mehrere Kollegen in die Tasten gehauen. Danke


Habe ich mir halt auch fast schon gedacht, dass es doch ganz normal über die Zuverlässigkeit geht. An den Passus "zur ordnungsgemäßen Führung nicht in der Lage usw...." habe ich nicht mehr gedacht. Damit dürfte es wirklich nicht allzu schwer sein, die Unzuverlässigkeit zu begründen. Ist die eventuelle OV dann über die Betreuerin an den Erlaubnisinhaber zu richten (so wie an einen Anwalt), oder wie?
Thema: Makler unter Betreuung
Christian Bülow

Antworten: 6
Hits: 3.502
Makler unter Betreuung 25.01.2006 17:41 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo und Moin aus Siegburg!

Ich stehe hier vor einem Problem, das ich nicht so ohne Weiteres lösen kann.

Ich habe einen Inhaber einer Maklererlaubnis nach § 34c GewO. Diese Person steht in fast jeder Hinsicht unter Betreuung. So z. B. in Vermögens- und sonstigen finanziellen Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten. Außerdem bedürfen Willenserklärungen in Vermögens- und Finanzangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin.
Ich habe nun die Betreuerin angeschrieben, ob es nicht sinnvoll ist, dass der Betreute die Erlaubnis einfach zurückgibt, da dieser nicht unbedingt finanzielle Angelegenheiten anderer Leute regeln sollte! großes Grinsen

Die Betreuerin rührt sich allerdings nicht. Wie komme ich jetzt mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln an die Erlaubnis? Kopfkratz

Einen Widerruf könnte ich nur machen, wenn die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Nur, weil er unter Betreuung steht, ist er aber nicht gleich unzuverlässig. Oder vielleicht doch? Zumindest sind die Regeltatbestände des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO weder erfüllt noch tangiert.

Es fällt mir nur noch die Möglichkeit ein, dass der Erlaubnisinhaber geschäftsunfähig wäre. Dann dürfte er ja auch nicht mehr handlungsfähig i. S. d. § 12 VwVfG sein. Ich müsste mich also an die Betreuuerin halten. Die hält sich aber wie gesagt mit (freiwilliger) Korrespondenz zurück....

Ich müsste also eine Handlungsmöglichkeit haben, zwangsweise gegen den Erl.-Inhaber bzw. dessen Betreuerin vorzugehen. Mir fällt nur gerade keine ein. Ist die Erlaubnis vielleicht sogar allein wegen der Betreuung schon ungültig geworden????

Ich wäre also für Lösungsvorschläge sehr dankbar!

Grüße aus dem Rheinland

Christian Bülow
Thema: § 34a Erlaubnis
Christian Bülow

Antworten: 26
Hits: 46.306
25.01.2006 17:19 Forum: Gewerberecht


Moin

Sollte die Erlaubnis nicht im Geltungsbereich beschränkt sein, ist sie ja in ganz Deutschland gültig. In dem Fall sollte sie also auch nach wie vor Geltung in der anderen Stadt haben.

Da die Angaben von Anfang an falsch waren, denke ich, dass hier ein nicht so häufiger Fall der Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 VwVfG vorliegt. Hierfür wäre dann aber wohl auch die Behörde zuständig, in deren Gebiet das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird. Wenn aber nur die Angaben über den tatsächlichen Betriebssitz falsch waren, würde ich die Sache nicht so eng sehen. Es kann ja durchaus sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung (mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit) damals alle vorgelegen haben (davon gehe ich mal aus, denn ansonsten hätten Sie die Erlaubnis ja nicht erteilt) und auch jetzt noch vorliegen. In dem Falle kann meiner Meinung nach die Erlaubnis nicht aufgehoben werden und gilt weiter. Es sei denn, Sie zweifeln an der Zuverlässigkeit..... Damit dürfte sich dann aber das Ordnungsamt beschäftigen, wo das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird. großes Grinsen

Sollte der Geltungsbereich allerdings eingeschränkt sein, erübrigen sich natürlich die vorgenannten Ausführungen und die Erlaubnis wäre gegenstandslos.

Grüße aus dem Rheinland

Christian Bülow
Thema: elektonische Datenübermittlung
Christian Bülow

Antworten: 2
Hits: 2.390
21.12.2005 08:31 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin

Wenn mich nicht alles täuscht, handelt es sich hier noch um einen Testbetrieb, an dem wirmit unserer Behörde teilnehmen. Habe jetzt aber längere Zeit nicht auf die Homepage geschaut, so dass ich nicht weiß, ob das jetzt für alle zugänglich ist.

Bis jetzt läuft alles super, einen Tag nachdem die Anfrage gestellt wurde, geht die Antwort schon raus. So haben wir nach spätestens 4 Tagen die Auskunft auf dem Tisch. Ist schon um einiges schneller als vorher.

Derzeit geht nur eine Auskuft aus dem Führungszeugnis. Später soll der Rest mit GZR usw. folgen.

Zusammengefasst: empfehlenswert!

Grüße aus dem Rheinland

Christian Bülow
Thema: Sportwetten
Christian Bülow

Antworten: 72
Hits: 80.426
20.10.2005 11:28 Forum: Spielrecht


Hallo zusammen,

wenn ich das richtig sehe, bezieht sich der vorgenannte Beschluss des BVerfG auf ein Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvR 757/05.

Die am 08.11.2005 stattfindende mündliche Verhandlung trägt aber das Az. 1 BvR 1054/01. Steht zumindest so auf der Internet-Seite des BVerfG in der Mitteilung für Medienvertreter.

Insofern denke ich, dass sich diese Sache noch nicht erledigt hat und wir weiter abwarten dürfen. Oder sehe ich das falsch?

Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
Thema: Wiedergestattung während Wohlverhaltensphase?
Christian Bülow

Antworten: 3
Hits: 14.316
28.09.2005 15:11 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Na das hört sich doch schon mal gut an - Danke! Danke

Den Gedanken mit dem Insolvenzverwalter hatte ich auch schon. Ich denke schon, dass sich dieser gegen eine selbständige Gewerbeausübung aussprechen wird, zumal der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gerade erst vor 4 Monaten ergangen ist. Aber wir werden mal gemeinsam drüber reden.

Der Beschluss des OVG Münster ist für mich natürlich sehr interessant, da es das für mich zuständige ist. Und der Fall stellt sich sehr ähnlich zu meinem dar. Im Zweifel muss ich ja schon auf die Meinung dieses Gerichtes achten, da ich mit meiner Entscheidung nicht baden gehen will. großes Grinsen Geht aber auch schon in die Richtung, wie ich sie mir vorgestellt hatte.

Also, vielen Dank noch mal für die Tips und die Rechtsprechung!

Grüße aus dem Rheinland!
Thema: Wiedergestattung während Wohlverhaltensphase?
Christian Bülow

Antworten: 3
Hits: 14.316
Wiedergestattung während Wohlverhaltensphase? 27.09.2005 17:24 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem und wollte wissen, ob ich mit meiner Lösung richtig liege. Vielleicht habe ich auch nur eine Denkblockade verwirrt

Ein Gewerbetreibender hat von hier vor einiger Zeit eine mittlerweile bestandskräftige Gewerbeuntersagung bekommen. Allerdings wird unsererseits die Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter des Gewerbebetriebes geduldet. Dieses Gewerbe wird auch tatsächlich von jemand anderem ausgeübt.
Nun hat derjenige, der die GU hat, ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Dieses ist zwischenzeitlich abgeschlossen und er befindet sich derzeit in der Wohlverhaltensphase. Diese endet 2009 und ihm wurde Restschuldbefreiung angekündigt.
Nunmehr beantragt er bei mir eine Wiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO.

Er befindet sich ja nun quasi unter der Obhut des Verwalters und er könnte praktisch keinen "Mist" bauen. Wenn er sich also nichts zu Schulden kommen lässt, ist er in 4 Jahren schuldenfrei. Kann ich ihm unter diesen Umständen die Wiedergestattung geben? Ich sträube mich schon dagegen, da er ja noch sämtliche Schulden (erheblich!!!) bei den ganzen Stellen hat. Allerdings sieht die Norm ja vor, dass die Wiedergestattung zu erteilen ist, wenn Tatsachen...... dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Er hat sich ja in den letzten Jahren an die Vorgaben im InsVerfahren gehalten.

Sollte ich also bis zum Abschluss des InsVerfahrens warten oder muss ich es sogar??? Oder aber muss ich sogar die Wiedergestattung machen? Leider finde ich hierzu absolut gar nichts in irgendwelchen Kommentaren.

Sitze ich da in einer Zwickmühle oder ist das alles gar nicht so kompliziert und ich mache mir unnötig einen Kopf? Weißnicht

Viele Grüße aus dem Rheinland
Zeige Beiträge 1 bis 17 von 17 Treffern

Views heute: 82.399 | Views gestern: 385.893 | Views gesamt: 889.868.423


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.114s | PHP: 99.12% | SQL: 0.88%