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» § 34a Erlaubnis «

Hallo,

also wenn ich mir da den § 3 VwVfG anschaue, dann ist dort unter Abs. 1 Nr. 2 gelegelt, dass die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird oder werden soll.

Nach dem Kommentar Stelkens/Bonk/Sachs zum VwVfG gilt bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit das Prinzip der sachnahen Entscheidung. Zuständig ist daher diejenige Behörde, die mit den örtlichen Verhältnissen, auf die es hier besonders ankommt, am besten vertraut ist. Darüber hinaus ist hiernach der Bezirk einer Behörde das Gebiet, das ihr nach dem Verwaltungsorganisationsrecht zugewiesen ist und ihre Zuständigkeit gegenüber dem Tätigkeitsbereich anderer örtlich zuständiger Behörden abgrenzt.

Wer für den § 34a GewO zuständig ist, richtet sich nach der jeweiligen GewOZuVO des Bundeslandes, in Ba-Wü z.B. sind das die Gemeinden.

Gruß

SteBa



Gepostet am 26.02.2014 um 09:02 von:
Benutzer: SteBa
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