Forum-Gewerberecht

» § 34a Erlaubnis «

Hallo,

die erteilte Erlaubnis bleibt gültig, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat (§ 43 II VwVfG).

Ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 VwVfG liegt offensichtlich nicht vor. Eine Aufhebung der Erlaubnis kommt m.E. nicht in Betracht, denn sie ist doch materiell rechtmäßig ergangen, oder?! Der falsche Betriebssitz allein dürfte für die Annahme der Unzuverlässigkeit wohl nicht reichen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit, die nur die formelle Rechtmäßigkeit des VA betrifft, ist zwar nicht heilbar nach § 45 VwVfG, müsste aber dem Aufhebungsausschluss nach § 46 VwVfG unterliegen (rechtlich umstritten, ob auch von Behörde "anwendbar" Augenzwinkern  .

By the way, in Nds. ist die Behörde für die Aufhebung der Erlaubnis zuständig, die sie auch erteilt hat (Zust-VO Wirtschaft). Aber vielleicht ist das im Rheinland ja anders?!


Schöne Grüße
A. Thien



Gepostet am 27.01.2006 um 09:08 von:
Benutzer: Antonia Thien
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