Thema: Gaststätte Erlaubnisfrei, Gäste bringen selbst Alkolische Getränke mit |
SteBa
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Die Kommentierung von Walhalla zum Bundesgaststättengesetz sagt zum Thema "Verabreichen" folgendes:
Ein Verabreichen i. S. d. § 1 GastG wird in der Rechtsprechung und Literatur auch dann bejaht, wenn die Gäste ihre Getränke zwar selbst mitbringen, der Verzehr aber erst dadurch ermöglicht oder erleichtert wird, dass der Inhaber der Betriebsstätte sachliche und personelle Mittel zur Verfügung stellt (OVG Koblenz GewArch 1975, 135; Stober, Wirtschaftsverwaltungsrecht, II, 70).
In Ba-Wü würde das bedeuten, dass der Wirt eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Viele GRüße
SteBa
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Thema: Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen |
SteBa
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Eine befristete Gaststättenerlaubnis ist eine Vollkonzession, allerdings eben zeitlich befristet.
Bei uns schlägt sich das lediglich in einer geringeren Gebühr nieder., aber wir haben nur ganz selten so einen Fall.
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Thema: Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen |
SteBa
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Ich würde hier ein Reisegewerbe verneinen, da für die Veranstaltungen sicher geworben wird, was im Reisegewerbe ja nicht erlaubt ist.
Der Alkoholausschank bei diesen Partys bleibt in jedem Fall gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig.
Für eine Gestattung nach § 12 GastG fehlt es hier aber aufgrund der regelmäßig am Wochenende stattfindenden Partys am besonderen Anlass.
Man könnte pro Standort evtl. über eine befristete Gaststättenerlaubnis nachdenken.
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Thema: Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen |
SteBa
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Warum geht denn keine vorläufige Erlaubnis?
Die vorläufige Erlaubnis stützt sich ja immer auf die letzte, noch gültige Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt nach § 8 GastG wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Der letzte Betreiber hat den Betrieb der Gaststätte erst vor einem halben Jahr (unfreiwillig) aufgegeben, so dass man immer noch innerhalb der Jahresfrist wäre und man eine vorläufige Erlaubnis erteilen könnte.
Diese Ansicht wird z.B. auch in der Kommentierung "Aktuelles Gaststättenrecht" des Walhalla-Verlages vertreten. Hier ist unter dem § 11 folgender Satz zu finden:
Bei nur vorläufiger Betriebseinstellung (z. B. bei Erlöschen der Erlaubnis durch Tod des Inhabers, wenn kein Weiterführungsrecht nach § 10 GastG besteht) wird man die Frist des § 8 GastG voll ausschöpfen dürfen.
Von daher sehe ich jetzt erst einmal kein Problem, dem neuen Betreiber eine vorläufige Erlaubnis auszustellen.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Wer ist beweispflichtig beim Freien Beruf ? |
SteBa
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Original von B.R.
Und nun zum Privaten Finanzplaner.
Bei Ihrer Sichtweise wären auch Steuerberater, die umfangreiche Private Finanzplanungen
anbieten, Gewerbetreibende. |
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Solange der Steuerberater ausschließlich die originären Aufgaben eines Steuerberaters ausübt, ist er von den Vorschriften der Gewerbeordnung ausgenommen. Übt er zusätzlich andere, der Gewerbeordnung unterfallende Tätigkeiten aus, hat er diese selbstverständlich gewerberechtlich anzumelden. Es kommt hier nicht auf den Titel "Steuerberater" an, sondern welche konkreten (gewerblichen) Tätigkeiten eine Person ausübt.
Das selbe gilt auch z.B. für einen Arzt, welcher zusätzlich Nahrungsergänzungsmittel in seiner Praxis vertreibt oder für einen Architekten der zusätzlich Immobilien vermittelt. Oder für einen Landwirt, der auf seinem Hof einen Hofladen hat, in dem er zugekaufte oder über die Urproduktion hinaus verarbeitete Lebensmittel verkauft.
Aber da Sie ja bereits schon alles wissen und die Kollegen mit teilweise jahrzehntelanger Erfahrung im Gewerberecht alle falsch liegen (siehe auch in Ihrem anderen Thread), hat es glaube ich keinen Sinn, hier weiter zu diskutieren.
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Thema: Wer ist beweispflichtig beim Freien Beruf ? |
SteBa
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Steuerrecht und Gewerberecht sind strikt getrennt voneinander zu betrachten.
Der Begriff "Gewerbe" ist im Steuerrecht auch anders definiert als im Gewerberecht.
Die Kollegen auf den Gewerbeämtern haben sich ausschließlich nach den Vorschriften und Definitionen im Gewerberecht zu richten.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist danach jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit.
Es gibt jedoch gewisse Tätigkeiten, die nicht unter die Vorschriften der Gewerbeordnung fallen und daher auch kein Gewerbe anmelden müssen/können. Diese sind in § 6 Gewerbeordnung (GewO) normiert.
Zu diesen Tätigkeiten gehört u.a. auch der Steuerberater.
Neben diesen Ausnahmen gibt es noch die sogenannten "freien Berufe", welche nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung gelten. Die "freien Berufe" sind nicht 100% identisch mit der steuerrechtlich definierten "freiberuflichen Tätigkeit".
Unter die gewerberechtlich "freien Berufe" fallen freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern.
Ein Beispiel:
Um den Beruf des Arztes oder des Rechtsanwaltes ausüben zu dürfen, muss zwingend ein entsprechendes Hochschulstudium erfolgreich absolviert worden sein. Jemand, der sich dasselbe Wissen ggfls. autodidaktisch angeeignet hat, darf diese Berufe trotzdem nicht ausüben.
Ein Finanzberater oder Unternehmensberater kann sich sein Wissen ebenfalls durch ein entsprechendes Hochschulstudium angeeignet haben, jedoch gibt es hier durchaus Personen, die sich ihr Wissen ohne Studium anderweitig erarbeitet haben. Diese Personen dürfen aber auch ohne Studium die Tätigkeit als Finanzplaner oder Unternehmensberater ausüben, da für diese Tätigkeit eben nicht zwingend ein Hochschulstudium erforderlich ist. In diesem Fall muss daher ein Gewerbe angemeldet werden.
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Thema: Gewerbe oder Freier Beruf ? |
SteBa
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Der Gewerbebegriff ist im Steuerrecht ein anderer als im Gewerberecht, daher sind die steuerrechtlichen "Freiberufler" nicht automatische den "freien Berufen" im Gewerberecht zuzuordnen.
Ob ein Gewerbe nach der GewO angemeldet werden muss, ergibt sich für uns daher nur aus den gewerberechtlichen Vorschriften. Steuerrecht interessiert uns hier überhaupt nicht.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Reisegewerbe abmelden |
SteBa
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Ich habe einen großen Stempel mit "ungültig". Den auf alle Seiten drauf machen und dann wieder mitgeben. Vorher eine Kopie für die Akte machen und dokumentieren, dass ihm die ungültige Karte mitgegeben wurde.
Steht denn fest, dass er wirklich auf die Reisegewerbekarte verzichtet oder nur die Ausübung des Reisegewerbes einstellt? Wenn es eine unbefristete Reisegewerbekarte war, könnte er ja jederzeit in Deutschland wieder ein Reisegewerbe betreiben. So könnte er die Karte behalten und später wieder nutzen. Nach einem Verzicht müsste er jedoch wieder eine neue Reisegewerbekarte beantragen.
Wenn er nur abmelden möchte, würde ich das lediglich bei mir im Programm vermerken.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Gewerbeanmeldung mit 17? |
SteBa
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Zitat: |
Original von Tessa
Keine Firma kann von einem 17 Jährigen, 10 Jährigen oder gar 6 Jährigen geleitet werden. Dafür bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis der Erziehungs- oder Vertretzungsberechtigen. Sind die Eltern verstorben kann ein Anwalt des Vertrauens bis zum 18.Lebensjahr die Geschäfte überwachen und einen Geschäftsführer bestellen. Doch würden da die Einnahmen von 100 Euro nicht ausreichen. Meiner Meinung nach wird wegen Geringfügkeit und wenig Erfolgsaussicht die Firma innerhalb weniger Monate vom Amt geschlossen. |
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Wie oben dargelegt kann auch ein Minderjähriger mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) und mit Genehmigung des Familiengerichtes selbständig ein Gewerbe betreiben. Es obliegt dem Familiengericht festzustellen, ob der Minderjährige die geistige Reife und die Fähigkeiten zur Führung eines selbständigen Gewerbebetriebes besitzt. Nur weil Sie sich das nicht vorstellen können, heißt das nicht, dass es nicht trotzdem so sein kann.
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Thema: Mobiles Gewerbe - Erweiterung |
SteBa
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Individuelle Rechtsberatung ist im Forum leider untersagt, da dies ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten ist.
Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass, sobald Werbung geschaltet wird und eine vorhergehende Terminabsprache stattfindet, kein Reisegewerbe sondern ein stehendes Gewerbe vorliegt, welches entsprechend § 14 GewO bei der Betriebssitzgemeinde anzumelden ist.
Ein "Kleingewerbe" gibt es nicht. Es gibt eine "Kleinunternehmerregelung" welche jedoch nur steuerrechtlich relevant ist und im Gewerberecht nicht interessiert.
Sofern in einem Wohnhaus ein Gewerbebetrieb entstehen soll, stellt dies eine Nutzungsänderung dar, welche baurechtlich genehmigt werden muss.
Nach bisheriger Schilderung liegt hier wohl ein stehendes Gewerbe vor.
Ein Friseur im Reisegewerbe darf keine Werbung machen, keine Termine vereinbaren und hat keinen festen Betriebssitz. Er geht z.B. einfach von Haustür zu Haustür und fragt, ob die Leute sich die Haare schneiden lassen wollen.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Photovoltaik- Wenn Anmeldung: Wie? |
SteBa
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Unter den beschriebenen Umständen liegt kein Gewerbe vor, daher kann auch kein Gewerbe angemeldet werden. Entsprechende Gewerbeanzeigen sind zurückzuweisen.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Zuverlässigkeit des Geschäftsführers im Gastättenberich |
SteBa
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Stellt sich bei genauerer Überprüfung heraus, dass der Geschäftsführer oder Vereinsvorsitzende gewerberechtlich unzuverlässig ist, die GmbH/der Verein es aber nicht ist, dann höre ich die Gesellschaft/den Verein dahingehend an, dass sie einen unzuverlässigen Geschäftsführer/Vereinsvorstand beschäftigen und gebe die Gelegenheit, sich von diesem zu trennen.
Wird nicht reagiert, so kann ich der Gesellschaft bzw. dem Verein die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers/Vereinsvorstandes zurechnen und den Antrag ablehnen, die Erlaubnis widerrufen etc.
Funktioniert eigentlich genauso wie bei einer Gewerbeuntersagung mit dieser Konstellation.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Verwaltungsvorschrift Titel IV GewO auch für andere Bundesländer? |
SteBa
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Willkommen im Forum
Für Behördenmitarbeiter gibt es hier auch den nicht-öffentlichen Bereich, einfach mal den Zugang beantragen. Dort findet man oft noch mehr nützliche Informationen.
Ansonsten ist eine Verwaltungsvorschrift i.d.R. nur für den internen Gebrauch in der Verwaltung und entfaltet keine Außenwirkung, darauf alleine kann man keine Entscheidungen stützen. Meist gibt es eine Muster-Verwaltungsvorschrift, aber nicht alle Bundesländer konkretisieren diese für sich. Sie kann aber als Anhaltspunkt für die Einschätzung und Bearbeitung eines Falles dienen.
Besser sind da allerdings die einschlägigen Kommentierungen zur Gewerbeordnung, Erlässe des eigenen Bundeslandes und/oder Gerichtsurteile.
Wie gesagt, falls Du Fragen zu einem konkreten Fall hast, kannst Du diesen gerne etwas ausführlicher im nicht-öffentlichen Bereich posten.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Erweiterung der Ladenöffnungszeiten |
SteBa
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Wir haben hier in Ba-Wü gerade einen ähnlichen Fall mit Lebensmittelläden, welche als SB-Läden (keine Automaten!) von Montag bis Sonntag geöffnet haben. Die Begründung des Gewerbetreibenden: Die Ladenöffnungszeiten dienen dem Arbeitsschutz. Da aber keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, müsse man sich nicht dran halten. Na ja...
Davon mal abgesehen, dass das Sonn- und Feiertagsgesetz hier auch noch eine Rolle spielen dürfte, befindet sich die Angelegenheit aktuell in dringender Klärung bei unserem Wirtschaftsministerium. Man darf auf die Antwort gespannt sein.
Ich kann das Ergebnis dann gerne hier einstellen.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Ist Prostitution ein Gewerbe ? |
SteBa
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Mit "Prostitutionsgewerbe" ist z.B. der Betrieb eines Bordells etc. gemeint. Dieser ist auch nach § 14 GewO anzumelden.
Die Ausübung der Prostitution selbst stellt jedoch eine höchstpersönliche Dienstleistung dar und kann daher nicht als Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet werden.
Also, der Bordellbetreiber muss anmelden, die Prostituierte nicht.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Künstlermarkt Festsetzung oder nicht |
SteBa
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Herr Kollege,
ich habe da mal ein Infoschreiben zu der Thematik "Ladenöffnung, Marktfestsetzung und FTG-Ausnahmen" zusammengestellt. Den Abschnitt bezüglich der Sonn- und Feiertagsausnahmen hänge ich hier mal an. Darin sind auch die angesprochenen Erlässe vom RP Stuttgart und ein Urteil vom VGH Mannheim aufgeführt.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Ummeldung einer GmbH & Co. KG |
SteBa
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Hallo,
da die GmbH & Co. KG ja kein Gewerbe angemeldet haben kann, kann sie auch keine Gewerbeummeldung machen.
Wenn alles richtig gelaufen ist, dann hat ja damals schon die Verwaltungs GmbH XY die ursprüngliche Gewerbeanmeldung vorgenommen, so dass diese nun auch die Gewerbeummeldung bei Änderung der Tätigkeiten vornehmen muss.
Warum die beiden Geschäftsführer (Kommanditisten?) der KG ebenfalls eine Gewerbeummeldung machen sollen, verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht so ganz...
Sind diese vielleicht die Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH XY?
Wer Anzeigepflichtiger (egal ob An-, Um- oder Abmeldung) im Sinne des § 14 GewO ist, ergibt sich z.B. aus der Kommentierung zur GewO von Landmann/Rohmer, Randnummer 53 ff zu § 14 GewO.
Viele Grüße
SteBa
Edit: Da war ich wohl etwas zu langsam
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Thema: Ummeldung einer GmbH & Co. KG |
SteBa
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Hallo,
wenn die "GmbH" eine Gewerbeummeldung macht, dann ist die "GmbH" auch der Rechnungsempfänger für die Gebühr.
Eine "GmbH & Co. KG" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher kein Gewerbe an-, um- oder abmelden.
In so einem Fall ist die Komplementär-GmbH, meistens XY Verwaltungs GmbH genannt, die Gewerbetreibende, die die Gewerbeanzeige vornehmen muss.
Zitat: |
Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die beiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind |
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Diese Aussage macht daher keinen Sinn, da die "GmbH & Co. KG" keine Verwaltungs GmbH sein kann.
Wie hier die "GmbH" allerdings mit der "KG" zusammenhängt, ist mir nicht ganz klar. Ist mit der "GmbH" die Komplementär-GmbH gemeint und ist die "KG" Bestandteil der GmbH & Co. KG oder steht diese separat als "KG" da? Die KG als Personengesellschaft kann im übrigen ebenfalls kein Gewerbe anmelden, mangels eigener Rechtspersönlichkeit.
Wer Gewerbetreibender sein und damit ein Gewerbe anmelden kann, ergibt sich u.a. aus der Kommentierung zum § 14 Gewerbeordnung.
Viele Grüße
SteBa
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Thema: Marktfestsetzung erteilen oder nicht |
SteBa
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Hallo,
das ergibt sich u.a. aus der Kommentierung von Landmann/Romer Gewerbeordnung, Vor § 64 RN 5 ff.
Ein Wochenmarkt erfüllt ja aber in der Regel alle Voraussetzungen für die Festsetzung und mir ist bislang auch noch kein Wochenmarkt untergekommen, der keine Festsetzung hat.
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Thema: Marktfestsetzung erteilen oder nicht |
SteBa
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Die Festsetzung von Marktveranstaltungen richtet sich nach § 69 GewO i.V.m. §§ 64 ff GewO.
Erfüllt die geplante Veranstaltung keine dieser Kriterien, kann sie auch nicht festgesetzt werden.
Eine Festsetzung ist kein muss. Eine Veranstaltung ohne amtliche Festsetzung ist dann einfach eine private Veranstaltung. Allerdings gelten für solche Veranstaltungen dann z.B. auch keine Marktprivilegien.
Sofern zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz notwendig ist, könnte diese bei nicht-festgesetzten Veranstaltungen evtl. schwieriger zu bekommen sein.
Reine Tanzveranstaltungen fallen in der Regel nicht unter die festsetzungsfähigen Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung. Hier sind aber evtl. andere Vorschriften (z.B. Gaststättenrecht, Immissionsschutz, etc. pp.) zu beachten.
Und in diesen Zeiten ist natürlich auch immer die aktuelle Coronaverordnung zu beachten.
Viele Grüße
SteBa
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