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Hi,

na klar, haben Sie vollkommen recht! Ich habe die sachliche und örtliche Zuständigkeit durcheinander gewürfelt.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sich entweder aus § 1 I NVwVfG i.V. mit § 3 I Nr. 2 VwVfG (das Nds. VwVfG selbst regelt ja eigentlich nur die Anwendung des VwVfG) oder aus § 100 I i.V. mit § 96 II Nds. SOG.

Sorry!!!!!!!!!!

Gruß
A. Thien



Gepostet am 27.01.2006 um 10:16 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=2087#post2087


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