Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
das unterschreibe ich so nicht. Die GmbH ist als Komplementärin einer GmbH und Co. KG die Gewerbetreibende für die Tätigkeiten der KG.
Eine Verwaltung eigenen Vermögens kann ich nicht erkennen.
Wenn also die GmbH und Co.KG eine gewerberechtlich relevante Tätigkeit ausübt, muss die GmbH das Gewerbe mit dieser Tätigkeit anmelden.
Regina Runge
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Thema: Widerruf einer Messefestsetzung |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich stehe jetzt zwar nicht vor diesem Problem, aber muss denn solch eine Festsetzung überhaupt widerrufen werden? Meine Idee wäre, den Veranstalter nur von der Pflicht zur Durchführung der festgesetzten Veranstaltung zu befreien und, da das ja nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegt, evtl die Gebühr zu erlassen.
Regina Runge
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Thema: Änderung Haupt- zu Nebenerwerb |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ob es sich um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt, ist kein nach § 14 GewO meldepflichtiger Tatbestand. Diese Unterscheidung gibt es meines Wissens nur im Steuerrecht.
Eine entsprechende (gebührenpflichtige) "Gewerbeummeldung" kann deshalb vom Gewerbetreibenden auch nicht verlangt werden.
Wenn dem Gewerbeamt eine solche Änderung bekannt wird, sollte dies im Vorgang aber entsprechend vermerkt werden.
Regina Runge
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Thema: Anzeigepflicht einer GmbH & Co. KG atyp. st. |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
bei einer GmbH & Co. KG ist Gewerbetreibende und damit anmeldepflichtig ausschließlich die GmbH als Komplementärin. Die Kommanditisten sind regelmäßig nicht geschäftsführungsberechtigt.
Aber was bedeutet jetzt "atypisch stille Gesellschafter"?
Regina Runge
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Thema: Schankerlaubnis in konzessionierten Räumen |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
wir haben das BGastG zwar schon länger nicht mehr, theoretisch vorstellen könnte ich mir das aber.
Der eigentliche Gastwirt könnte den Raum z.B. an eine Hochzeitsgesellschaft vermieten, die dort zwar feiert, Speisen und Getränke aber selber mitbringt und die Bewirtung auch mit eigenem Personal durchführt.
Klingt zwar irgendwie weltfremd, aber man müsste sicher genau erfragen, wie das dann ablaufen soll.
Regina Runge
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Thema: Rehabilitation nach Erlaubniswiderruf |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich würde prüfen, ob jetzt Versagungsgründe vorliegen. Wenn nicht, müßten die Widerrufsgründe von vor 20 Jahren ja ausgeräumt sein. Einer Erlaubnis würde in dem Fall m.E. nichts entgegen stehen.
Eine besondere "Wiedergestattung", wie bei der GU, gibt es in einem solchen Fall nicht.
Regina Runge
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Thema: Reisegewerbe abmelden |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
hier scheint die Krankenkasse nicht zu wissen, was es mit der RGK überhaupt auf sich hat. Ich würde die RGK nicht vorübergehend aufbewahren und auch eine solche Bescheinigung nicht ausstellen.
Eine vorübergehende Abgabe der RGK würde ja auch nicht bedeuten, dass das Gewerbe dann tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Ob dem so ist, kann letztendlich nur die Erlaubnisinhaberin wissen. Deshalb würde ich von Informationen an das Finanzamt und die BG ebenfalls absehen.
Regina Runge
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Thema: GmbH als Teil einer GbR ???? |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
die GmbH als juristische Person kann sicherlich Gesellschafterin einer GbR sein. Anmelden müssen dann die GmbH und der oder die übrigen Gesellschafter jeweils für sich.
Zu jeder Gewerbeanmeldung kommt dann der intere Hinweis auf die GbR mit xy.
Die GbR als solche kann kein Gewerbe anmelden, da sie keine Rechtspersönlichkeit hat.
Regina Runge
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Thema: Wechsel der phG einer GmbH & Co.KG |
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
richtig ist m.E. die zweite Variante. Eine Gewerbetreibende hat aufgehört und muss dementsprechend abmelden, die andere beginnt ihre gewerbliche Tätigkeit und meldet an.
Regina Runge
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Thema: Absurditäten beim Betriebssitz einer GdbR |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
den genauen Sinn einer GbR weiß ich auch nicht. Meistens hat so etwas doch steuerliche Gründe, oder das Abgeben von Verantwortung.
Ein gemeinsamer Betriebssitz würde m.E. einen Gesellschaftervertrag voraussetzen, in dem der Betriebssitz festgelegt ist. Aber soweit ich weiß, ist für eine GbR nicht einmal ein solcher konkreter Gesellschaftervertrag erforderlich.
Ob ein gemeinsamer Betriebssitz bei mehreren Personen, die irgendwie alle eigenständig tätig sind und noch dazu in verschiedenen Bundeländern wohnen und arbeiten, überhaupt praktikabel ist, kann ich mit auch gerade nicht vorstellen.
Aus gewerberechtlicher Sicht meldet nach meinem Dafürhalten jedenfalls jeder dort als Einzelgewerbetreibender an, wo er wohnt und tätig ist.
Regina Runge
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Thema: Absurditäten beim Betriebssitz einer GdbR |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
eine GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann deshalb kein Gewerbe anmelden. Gewerbetreibende sind in diesem Fall alle Beteiligten als Einzelgewerbetreibende; das Gewerbe ist jeweils mit ihrem Namen anzumelden. Im Gewerberegister wäre lediglich (intern) der Hinweis aufzunehmen."GbR mit..."
Der Name einer GbR tritt gewerberechtlich nur dann in Erscheinung, wenn sie im Handelsregister A eingetragen ist.
Dass der lose Zusammenschluss als GbR im Steuer- und Handelsrecht anders bewertet wird, ist hierbei unerheblich.
Regina Runge
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Thema: Schankerlaubnis für eine GdbR bei Oktoberfest |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da jeder für sich alleine eine solche Erlaubnis in vollem Umfange alleine nutzen kann, haben wir seinerzeit auch von jedem die volle Gebühr erhoben und machen das auch heute noch so bei anderen gewerberechtlichen Erlaubnissen.
Regina Runge
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Thema: Gewerbliche Leistung auf Jahrmakrt - Scherenschleifer |
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich würde das mit dem "unzulässig" so auslegen wollen, dass diese gewerbliche Leistung nicht von der Marktfestsetzung - diese umfasst tatsächlich nur den Warenverkauf über den Ladentisch - erfasst wird.
Der Scherenschleifer wäre m.E. zwar nicht gänzlich verboten, würde aber eine Reisegwerbekarte benötigen, da für ihn nicht die Marktprivilegien gelten.
Regina Runge
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Thema: Hofflohmärkte / Hofflohmarkt |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich kenne mich zwar mit dem bayrischen Feiertagsrecht nicht aus, habe mir aber grundsätzlich folgende Gedanken gemacht:
Jemand, der häufiger Märkte (welcher Art auch immer) organisiert, ist kein privater Veranstalter, sondern gewerblich tätig und müßte dieses Gewerbe m.E. auch anmelden.
Private Händler auf Privatgrundstücken unterliegen zwar nicht dem Gewerberecht und Ladenöffnungsgesetz, aber dem jeweiligen Feiertagsgesetz. Ob es da bei euch Ausnahmemöglichkeiten für sonntägliche Privatmärkte gibt, kann ich aber nicht sagen.
Private Händler auf öffentlichem Grund benötigen ggf. eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde.
Eine gewerberechtliche Festsetzung dieser Märkte ist nicht möglich, da hierfür eine größere Anzahl gewerblicher Händler teilnehmen müßte. So fallen sie schlichtweg nicht unter die Gewerbeordnung.
Bezüglich des Bierverkaufs kommt es darauf an, welche gaststättenrechtlichen Regelungen ihr habt. Wenn so etwas häufiger stattfindet, wäre es sicherlich konzessions- oder zumindest anzeigepflichtig. Auf jeden Fall müßte aber der Jugendschutz beachtet werden. Und wegen dem Grillgut würde ich die Lebensmittelkontrolle einbeziehen.
Regina Runge
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Thema: Metamorphosen: Rechtsformwechsel verschiedenster Art |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
zu 1. die natürliche Peron ist mit und ohne e.K. Einzelgewerbetreibender. Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht nicht Ich würde das nur intern eintragen.
zu 2. Beim Wechsel von KG zu GmbH und Co KG ändern sich die Gewerbetreibenden. Die KG hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und gibt keine eigene Meldung ab. Gewerbetreibender wäre hier der Komplementär als Einzelgewerbetreibender, (ob das auch mehrere sein können, weiß ich gerade nicht).
Wird daraus eine GmbH und Co. KG wird die GmbH (juristische Person) zur vertretungsberechtigten Komplementärin und damit zur Gewerbetreibenden. Der Komplementär der KG müßte also sein Gewerbe abmelden und die GmbH als Komplementärin der GmbH & Co. KG müßte das Gewerbe neu anmelden. Der HR-Eintrag der KG ist für die Gewerbebehörde insoweit unerheblich, da die KG ja eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
Regina Runge
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Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
Runge
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Das ist m.E. im Beitrag Nr. 20 nachvollziehbar erläutert. Da die GmbH alleinige Vertretungsberechtigte der KG ist, übt sie als solche die Tätigkeit der KG aus und eben nicht nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
Regina Runge
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Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
Runge
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Ja. Die Verwaltungs-GmbH ist Komplementärin der GmbH & Co. KG und als solche alleinige Gewerbetreibende dieser Konstellation. Die KG hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist weder eine natürliche noch eine juristische Person und kann demnach nicht Gewerbetreibende sein.
Ein Gewerbe anmelden muss in diesem Fall deshalb ausschließlich die Verwaltungs-GmbH.
Regina Runge
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Thema: Gewerbe: In Frankreich verboten, in Deutschland erlaubt |
Runge
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
es ist zwar noch sehr früh, aber folgendes könnte ich mir vorstellen:
Die Gewerbeordnung gilt ja nur für Deutschland. Das Gleiche gilt dann auch für die Aufstellererlaubnis. Was er in Frankreich macht, unterliegt dem dortigen Gewerberecht.
Die 33i-Erlaubnis braucht er, um in Deutschland Automaten aufstellen zu dürfen, auch wenn er in Frankreich wohnt. Wenn das Aufstellen von Geldspielgeräten in Frankreich verboten ist, dürfte es auch wohl schwierig sein, dort einen Betriebssitz mit eben dieser Tätigkeit zu gründen.
Der § 4 GewO - mit dem ich recht wenig Erfahrung habe - dürfte m.E. nur dann zum Tragen kommen, wenn er in Frankreich einen Betriebssitz mit dieser Tätigkeit hätte und das Gewerbe dort auch überwiegend ausüben würde. Dann dürfte er das gelegentlich auch in Deutschland - und dann ohne Erlaubnis - tun.
Regina Runge
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