Thema: Reisegewerbekarten und zuständige Behörde |
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Nachdem die gewerbliche Tätigkeit nicht ortsgebunden ist, ist JEDE Behörde örtlich zuständig (z. B . Art. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).
Ein gewöhnlicher Aufenthalt oder gar fester Wohnsitz ist nicht notwendig.
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Thema: Eintritt auf Märkten |
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Was spricht gegen die beantragte Festsetzung als Spezialmarkt?
Und damit die Möglichkeit, Eintritt zu verlangen?
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Thema: LMAMG Rlp |
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Eine Rechtsverordnung ist ein "Gesetz" der Kommune (Legislative),
eine Festsetzung ein Verwaltungsakt (Executive).
Also nicht vermischen!
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Thema: Zum Thema Sportwetten |
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Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 StGB).
Wer MITbehördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt,
verdient sich eine goldene Nase und der Staat dazu!
So einfach ist das Glücks-Spielrecht.
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Thema: Gewerbeuntersagung oder Widerruf der Erlbaubnis |
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§ 35 Abs. 8 beginnt mit dem Wort "Soweit" nicht "Wenn"!
Soweit nicht...
ist die normale GU möglich.
Also Widerruf der Erlaubnis
und evtl GU wg. weiterer gewerblicher Tätigkeiten,
evtl. erweitert auf Vertretungsberechtigte etc.
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Thema: verschiedene Aufsteller von Spielgeräten in einer Gaststätte |
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Verantwortlich dafür, dass die Maximalzahl an GSG nicht überschritten wird ist der Gewerbetreibende des Aufstellortes,
der Gastwirt
der Spielhallenbetreiber oder
der Buchmacher (§ 3a SpielV).
Der Aufsteller benötigt seine Erlaubnis nach § 32c GewO und
die Bestätigung, dass der Aufstellort geeignet ist.
Ob und wie viel andere Spielgeräte aufgestellt sind, braucht ihn nicht zu interssieren.
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Thema: Ladungsfähige Anschrift auf Automaten |
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Es heißt:
sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung,
nicht oder.
Nur wenn die Hauptniederlassung mit dem Gewerbe "Aufstellen von Automaten" auch die Anschrift der Spielhalle ist, dann genügt eine Anschrift.
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Thema: Gewerbeanmeldung Lohnsteuerhilfeverein |
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Als selstständiger Mitarbeiter = anmeldepflichtig
als angestellter Mitarbeiter = anmeldepflichtig ist der Verein, denn auch gemeinnützige eingetragene Vereine können gewerblich tätig sein;
als Steuerberater = freier Beruf.
Die Tätigkeit ist anzugeben, nicht die Funktion!
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Thema: Kapitalgesellschaft in Kleingewerbe...? |
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Seitdem §§ 15a und 15b aufgehoben wurden (25.03.2009) richtet sich das Firmenrecht nach Handelstrecht (HGB, GmbHG, AktG).
Das heißt:
Natürliche Personen können einen Namen (nicht Firma) nehmen, wie sie wollen, so lange ein Namensinhaber nicht dagegen vorgeht.
Die Ltd. ist im deutschen Recht nicht geregelt, also s. o.
Eingetragene Firmen müssen ihren Firmennamen angeben, die UG also xy Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt oder xy UG (haftungsbeschränkt).
Gewerbliche Tätigkeiten untereinander sind möglich und dann anzeigepflichtig, da mit "Dritten".
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Thema: Kapitalgesellschaft in Kleingewerbe...? |
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Selbstverständlich geht das.
In einem Büro können mehrere Gewerbetreibende tätig sein.
Er selbst als natürliche Person,
die Ltd. als deutsche Zweigniederlassung und
die GmbH (ab 1 € bis unter 25.000 € Stammkapital als UG (haftungsbeschränkt)), sobald sie im Handelsregister eingetragen ist.
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Thema: § 34a Erlaubnis |
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Die 34a-Erlaubnis ist nicht ortsgebunden, kann also auch ohne Betriebsstätte ausgeübt werden, auch im Reisegewerbe ohne RGK (§ 55a Abs.1 Nr. 7 GewO).
Der Briefkasten dient nur als "ladungsfähige Anschrift".
Mangels Gewerbetätigkeit von dort aus ist das Gerwerbe abzumelden.
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Thema: § 34a Erlaubnis |
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Soll das Gewerbe im ganzen Bundesgebiet ausgeübt werden, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist
Das heißt:
Der Antragsteller ist "Herr des Verfahrens" und kann sich die "billigste" Behörde aussuchen ;-)
Auf einen Betriebssitz, Aufenthaltsort, Wohnort kommt, es nicht an.
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Thema: Kooperationsvertrag und Gewerbe |
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Rechtslage seit dem 27. März 2002:
Die gesamte private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seither nicht mehr erlaubnispflichtig.
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Thema: Inbetriebnahme einer Gaststätte |
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Die Voraussetzungen für eine Gaststättenerlaubnis sind geringer als z. B.beim Versteigerergewerbe.
Dort ist die Erlaubnis auch zu versagen, wenn
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn
über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
Da diese Voraussetzung nicht im GastG steht, ist in diesem Fall die Erlaubnis zu erteilen.
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Thema: Ehrenamt und Gaststättenrecht |
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Wenn der Gersetzgeber keine Erlaubnispflicht mehr vorsieht (wie in Hessen) können nur noch Anordnungenn erteilt werden, und diese müssen, mehr als die bisherigen Auflagen, begründet werden!
Z. B. warum Gesundheitszeugnis anstelle der Unterweisung nach IfSG, warum separate Kühlschränke etc.?!
Ansonsten genügt für gleichbleibende Veranstaltungen eine Anmeldung für die Zukunft mit Angabe de Termine (z. B. 2. Wochenende im April).
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