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Autor Beitrag
Thema: Ladenschluss i.V.m. einer Galerie
Gewerbeamt Dreieich

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24.02.2006 09:55 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hm....... vielleicht verkaufen die die Gartenaccessoires ja ald integrierte Kunst *G*. Da sind der Fantasie ja keine Grenzen gesetzt.

Unsere IHK sagt dazu immer, nur Überwachungspersonal darf anwesend sein, also keine Verkäufer oder der Inhaber. Vermutlich hat Ihre IHK für soetwas auch ein schönes Formblatt, was man sich dort besorgen kann. Ansonsten ist hier der Link zu unserer http://www.offenbach.ihk.de/web/inhalt_r...pdf/tagtuer.pdf
Thema: Bewachungsgewerbe
Gewerbeamt Dreieich

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24.02.2006 07:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Man könnte auch ein etwas größeres Bußgeld nehmen. Es lebe der Eintrag im GZR und damit ein Steinchen mehr für einen eventuellen Wiederruf der Erlaubnis......
Thema: Alkoholkonsum von Jugendlichen
Gewerbeamt Dreieich

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24.02.2006 07:48 Forum: Gaststättenrecht


Also ich würde mich im Falle eines Falles auf §§11,12ff HSOG berufen. Allerdings haben wir auch noch den unschätzbaren Vorteil, nach §99 HSOG Ordnungspolizisten zu sein und somit die Befugnisse von Polizeibeamten zu haben. Aber bisher gab es bei uns nohc nie Probleme mit den Ausweisen. Da muß sich wohl rumgesprochen haben, dass wir krantig werden können und sehr gute Kontakt zu den Kollegen des Fanclubs Grün-weiß-Wiesbaden (bald Blau-Wiesbaden) haben.
Thema: Alkoholkonsum von Jugendlichen
Gewerbeamt Dreieich

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17.02.2006 07:58 Forum: Gaststättenrecht


Tja, was soll man dazu sagen........

Bei uns machen wir die Jugendschutzkontrollen selbst. Da weiß ich wenigstens was war und ist.

Wir hatten einmal einen solchen Fall. Hier lohnt sich eine gründliche Ermittlung. Wir haben damals von Amts wegen ein Bußgeldverfahren eingeleitet und die "betroffenen" Jugendliche alle als Zeugen vernommen. Nachdem wir deren Aussagen alle protokoliert hatten, haben wir uns den Gaststättenbetreiber als Beschuldigten im Bußgeldverfahren vorgeladen.

!! Achtung !! kommen Sie hier, nach den Aussagen der Jugendlichen zu der Erkenntnis, dass es sich um einen Fall des § 27 Abs. 2 JuSchG erfüllt, müssen Sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. !!

Nach der Anhörung des Betreibers haben wir unsere Entscheidung getroffen und ein Bußgeld verhängt. Allerdings hatten wir dieses ausführlich mit dem Betreiber besprochen und ihm begründet, so dass wir auch mit keinem Einspruch rechnen mußten.

Die Kontrollen unsererseits sind bei den Gastwirten und bei den meisten Besuchern durchweg positiv angenommen worden, hier macht eben der Ton die Musik. Nicht zu letzt hat unser Landrat diese Kontrolle von den Bürgermeistern gewünscht und unser Stadtparlament hat dieses Beschlossen und uns somit dazu verpflichtet für eine Überwachung zu sorgen.

Rechtsgrundlage könnte das HSOG sein, würde ich mal so ganz frech in den Raum werfen, aber das sollte uns nicht beschäftigen, da in NRW sicher ein eigenes Polizeigesetz besteht, mit dem ich mich nicht auskenne. ABer wenn die Polizei nichts macht, müßten die Kolleginnen/en ja eine Rechtsgrundlage für die Kontrollen haben.
Thema: Gebührenerhebung für die Festsetzung (§69) eines Spezialmarktes (§68
Gewerbeamt Dreieich

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14.02.2006 12:41 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Also bei uns kostet der ERSTE Tag 300 Euro. Jeder weiter Tag kostet zusätzlich 50 Euro.

Bei Festsetzungen über mehrere Jahr hinaus kostet der Erste Tag 300 Euro, jeder weitere im selben Jahr, wenn die Tage zusammen hängen 50 Euro. In den folgenden Jahren kostet jeder erste Tag 100 Euro und jeder weitere wieder 50 Euro, wenn die Tage zusammen hängen.

Bisher hat sich darüber noch nie jemand beschwert.

In der Gebühr ist alles mit drin, die Festsetzung, unsere Abnahme des Marktes und die Auflagen natürlich auch *G*
Thema: FIFA Fußball WM 2006 - Biergärten -
Gewerbeamt Dreieich

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14.02.2006 12:36 Forum: Gaststättenrecht


Nunja, die SperrzeitVO gilt ja auch für die Biergärten. Also könnten diese theoretisch bis 5 Uhr morgens auf haben.

Wir regeln das hier immer über eine Allgemein Verfügung, die wir öffentlich bekannt machen und begrenzen die Zeit immer auf 22 Uhr. Gibt auch Leute die am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten müssen. die Gastwirte haben aber die Möglichkeit, bei uns einen Antrag auf hinausschiebung der Sperrzeit zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass uns keine Beschwerden der Nachbarn vorliegen, sonst macht das ja eh keinen Sinn und uns nur doppelte Arbeit. Das läuft eigentlich ganz gut und wir sind mit dem Modell bisher gut gefahren.

Für die WM haben sich die Ordnungsamtsleiter aus unserem Kreis, alle gemeinsam, darauf geeinigt, dass wir das Offenhalten der Biergärten per allgemein Verfügung auf 24 Uhr festsetzen. So haben wir immerhin schon mal Kreisweit eine einheitliche Regelung, was wir sehr begrüßen.

Gedanken um das BImSchG machen wir uns nicht. Denke es wird nur an den Tagen wo Spiele sind, etwas lauter werden und das lassen wir einfach unter seltene Störereignisse fallen. Sollten wir natürlich von einem Biergarten andauernd Beschwerden haben, gibt es dort eben eine VErlängerung der Sperrzeit.

In diesem Sinne hoffen wir allen "gerecht" zu werden. Mal sehen was das gibt.
Thema: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz
Gewerbeamt Dreieich

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09.02.2006 18:52 Forum: Spielrecht


Also bei dieser Entscheidung des Richters, die mit dem eigentlich zu verhandelndem Sachverahlt nichts zu tun hat, würde ich sofortige Beschwerde beim Präsidenten des Gerichtes einreichen.

Sowas ist eigentlich eine Unverschämtheit und sollte nicht belohnt werden. Sicher die haben auch viel zu tun, aber wie sagt mal ein Richter, es gibt ja Berufungs- und Revisionsgericht............

Denke auch, dass es gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz verstößt.
Thema: Arbeitgeber
Gewerbeamt Dreieich

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07.02.2006 13:34 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Wie sagt der Kommentar so schön dazu "Entscheidung im Einzelfall, nach der Gesamtschau aller Umstände............"
Thema: Arbeitgeber
Gewerbeamt Dreieich

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07.02.2006 13:15 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich würde diese Information auf jeden Fall auch den Kollegen des zuständigen Hauptzollamtes, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zukommen lassen, weil die "Arbeitnehmer" ja eben arbeitslos sein sollen und die Aufnahme einer Tätigkeit für diese Meldepflichtig wäre........ Sonst Leistungsbetrug und Schwarzarbeit.
Thema: Sanitätsdienst auf Volksfesten ...
Gewerbeamt Dreieich

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03.02.2006 09:03 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Meines Wissens nach gibt es dazu nur

"Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstalungen,
Grundsätze der Risikoanalyse bzw. Gefahrenprognosse

Empfehlung des Hessischen Sozialministeriums, Wiesbaden.

Das Papier wurde in gemeinsamer Konzeption von
ASB, DRK, JUH, MHD Berufsfeuerwehren in Hessen erarbeitet.

Ein Gesetz gibt es meines Wissens nach nicht dazu, aber diese Empfehlung wird gerne zu Rate gezogen. Wir haben, für unsere Großveranstaltung, vom DRK (die übernehmen auch den Sanitätsdienst) dieses berechnen lassen. Die haben da ein Computerprogramm für, weil es doch sehr umständlich ist. Für sämtliche wichtigen Faktoren gibt es Punkte und diese Punkte wiederrum entscheiden über die Menge von Sanitätern, Rettungsassitenten, Ärzten, Krankenwagen etc. Mittlerweile ist es so eingespielt, dass wir alle wissen, wieviele Leute wir brauchen, es werden immer nur die Zeiten an die Statistik des Vorjahres angepaßt, um die Kosten dementsprechen gering zu halten. Wichtig ist auch, wenn man einen größeren Sanitätsdienst vor Ort hat, dass man dieses im Vorfeld mit der Rettungsleitstelle für Krankenwagen und Feuerwehr abklärt, damit die wissen, welche Kräft vor Ort sind. Das macht bei uns das DRK von sich aus, also für uns mal nichts zu tun.

IN den letzten Jahren sind wir auch dazu übergegangen, dem DRK einen Kontainer zur Verfügung stellen zu lassen (vom Veranstalter), den dieses als Sanitätszentrum nutzt. So haben die VErwundeten einen Anlaufpunkt und alle Betreiber von Ständen sind darüber informiert, so dass Besucher auch sofort dorthin verwiesen werden. Auch die Polizei, die vor Ort ist, weiß bescheid und bedient sich dieser Sanitätskräfte.

Alles in allem muß ich sagen, das Konzept hat sich in den letzten Jahren sehe bewährt und wir werden es beibehalten. Es fallen halt dementsprechend Kosten an, die wir auch auf alle Teilnehmer des Festes umlegen, die haben schließlich ja auch alle einen wirtschaftlichen Vorteil davon und daher ist die Stadt der Meinung, es sei Ihnen zuzumuten pro Tag 12 Euro zu bezahlen. Die Stadt trägt die restlichen Kosten die sich auf etwa 50% der Gesamtsumme belaufen.

Leider finde ich diese Broschüre nicht auf der Internetseite des Ministeriums, so dass ich keinen Link dazu angeben kann. Sollte ich doch noch einen finden, werde ich ihn natürlich hier posten.
Thema: Forenteam bekommt zuwachs
Gewerbeamt Dreieich

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Forenteam bekommt zuwachs 31.01.2006 11:05 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Na, da wollte ich keinen eigenen Beitrag eröffnen, aber anders geht es ja nicht *G*

Gratulation für die "neuen" Moderatoren und viel Spaß beim Schaffen hier.
Thema: Hundezucht
Gewerbeamt Dreieich

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31.01.2006 11:01 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Das mit Amts wegen, machen wir immer, schließlich wollen wir ja alle, dass es den Tierchen gut geht und da haben wir schon einiges Erlebt.

Aber hoffen wir das es so bleibt, wie es jetzt ist. Alles im Grünen Bereich *G*
Thema: Hundezucht
Gewerbeamt Dreieich

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Hits: 44.716
27.01.2006 08:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Auf jeden Fall dem "Gewerbetreibenden" ans Herz legen, sich mit dem Verterinäramt in Verbindung zu setzen. Soweit ich weiß, ist nämlich für eine "gewerbliche" Zucht einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz notwendig (glaube § 11). Zumindest hatten wir sowas mal bei einer Reitschule, wegen den Pferden und sonstiger Tierhaltung.
Thema: LAN-Party
Gewerbeamt Dreieich

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27.01.2006 08:47 Forum: Spielrecht


Nein, anzeigen tun die das nicht bei uns, aber wir kennen deren Internetseite. Wir wollen da auch unbedingt mal hin, aber bisher hat es sich zeitlich nicht ergeben.

Wir gehen da immer selbst hin, da unser Jugendamt, das gerne bei uns beläst. Außerdem sind wir nach § 5 Abs. 3 JuSchG wohl auch selbst zuständig.
Thema: selbständige Spielhallenaufsicht
Gewerbeamt Dreieich

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27.01.2006 08:22 Forum: Spielrecht


Ich weiß nicht recht.....

Klingt schon dubios. Auf jeden Fall würde ich da zumindest auf Vorlage Fürhungszeugnis und Gewerbezentralregister, nach § 38 Abs. 2 GewO, des "Selbständigen Aufsichtspersonals" bestehen. Sollte er unzuverlässig sein, müßte man wohl seine Beschäftigung dem Betreiber und Ihm gegenüber versagen.

Desweiteren bin ich schon der Meinung, dass man hier durchaus ernsthaft über eine Erlaubnispflicht nach § 34a GewO nachdenken kann. Die Aufsicht soll ja eben gerade das Eigentum des Betreibers schützen. Und auch etwaige Ausschreitungen unter den Gästen verhindern, so daa man auch Leben vielleicht annehmen könnte. Eigentum auf jeden Fall, da zivilrechtlich die Aufsicht ganz bestimmt nicht Eigentümer ist.

Außerdem könnte man damit unliebsame Dinge unterbinden, ich würde es auf jeden Fall versuchen und fühle mich da auch im Recht.
Thema: LAN-Party
Gewerbeamt Dreieich

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27.01.2006 08:10 Forum: Spielrecht


Es sit vor allem zu unterscheiden, ob es sich um eine Ü18 (über 18) oder U18 (unter 18) Lan-Party handelt. Bei einer Ü18, wo der Veranstalter versichert, beim Eintritt das Alter zu kontrollieren greift nicht einmal das Jugendschutzgesetz.

Bei einer U18 Party, greift es nur dann, wenn es eine öffentliche Veranstaltung ist. Dann muß man aber beachten, dass diese Party ja, haupsächlich bis nur dem Spielen dient. Es hier also auch auf die Altersfreigabe der Spiele ankommt. Vielleicht sind sogar Spiele indiziert und dürfen in Deutschland garnicht genutzt werden. Dies würde auch bei einer Ü18 Party natürlich Anwendung finden.

Normalerweise werden bei diesen Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke verkauft. Aber Nachfragen kostet nichts *s*.

Eine Erlaubnis wird man wohl nicht erteilen können, außer vielleicht nach § 5 JuSchG, so genau kann ich das spontan nicht beantworten.

Am besten mal vorbeischauen und sich vor Ort informieren.
Thema: § 34a Erlaubnis
Gewerbeamt Dreieich

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27.01.2006 07:59 Forum: Gewerberecht


Ich würde aucheinmal Prüfen, ob die falschen Angaben mit einem Bußgeld bedroht sind.
Thema: Grillen vor der Gaststätte
Gewerbeamt Dreieich

Antworten: 28
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20.01.2006 12:55 Forum: Gaststättenrecht


Am besten fragen Sie einmal bei der Behörde nach, die bei Ihnen für das BImSchG zuständig ist.
Thema: Internetcafe u. § 13 JuSchG
Gewerbeamt Dreieich

Antworten: 15
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20.01.2006 09:01 Forum: Spielrecht


Also ne wirkliche Liste haben wir nicht, da wir immer selber rausgehen und mit den Kolleginnen und Kollegen der Polizei sprechen wir sowas vorher ab, bzw. die rufen uns an und fragen nach, was sie kontrollieren sollen.

Wir achten auf folgendes:
- Einhaltung unserer erteilten Anordnung
- Ausweiskontrolle um festzustellen, ob nur Spiele/Programme genutzt werden, die eine passende Altersfreigabe haben. Außerdem kann man mit den Personendaten auch mal bei den Kollegen der Polizei nachfragen, ob da Bekannte dabei sind. Vielleicht sind da ja "Dealer" dabei oder "Hehler" was auch immer, so daß die Kollegen da vielleicht für sich ein eigenes Aufgabenfeld finden und diese eigenständig kontrollieren.
- Schauen, was genau dort gemacht wird. Wird überwiegend gespielt oder gechatte oder was auch immer.
- was wird dort sonst noch so verkauft. Bei uns nur alkoholfreie Getränke und Schokoriegel. Würde Alkohol verkauft, wäre ja eine Gaststättenerlaubnis erforderlich, da ja auch Verzehr an Ort und stelle.
- Wenn man will.......... Rauchen von Kindern und Jugendlichen. Aber das sollte jeder für sich selbst entscheiden, weil das ist ein Faß ohne Boden.
- Den Laden sich generell mal anschauen, nach Fluchtmöglichkeiten, Brandschutzbestimmungen halt so alles was man möchte.

So, mehr fällt mir so spontan nicht ein. Wir entscheiden halt immer direkt vor Ort.
Thema: Außenbewirtschaftungssaison 2006
Gewerbeamt Dreieich

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06.01.2006 12:16 Forum: Gaststättenrecht


In Hessen wollen sie die SperrzeitVo ganz freigeben zur WM, da wir aber nicht wollen, dass man bis nach 24 Uhr noch draußen gröllend im Biergarten sitzt, werden wir diese zeiten einschränken. Die können dann ja auch in der Gaststätte weiterfeiern.

Und zur Erlaubnisfrage, wir berufen uns auf unsere Ermächtigungsklausel in der SperrzeitVO, wenn wir so was machen, das ist dann total egal ob Gaststätten erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind. Solange ich die VO noch auf die anwenden darf natürlich *G*
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