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» § 34a Erlaubnis «

 Moin  

Sollte die Erlaubnis nicht im Geltungsbereich beschränkt sein, ist sie ja in ganz Deutschland gültig. In dem Fall sollte sie also auch nach wie vor Geltung in der anderen Stadt haben.

Da die Angaben von Anfang an falsch waren, denke ich, dass hier ein nicht so häufiger Fall der Rücknahme der Erlaubnis nach § 48 VwVfG vorliegt. Hierfür wäre dann aber wohl auch die Behörde zuständig, in deren Gebiet das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird. Wenn aber nur die Angaben über den tatsächlichen Betriebssitz falsch waren, würde ich die Sache nicht so eng sehen. Es kann ja durchaus sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung (mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit) damals alle vorgelegen haben (davon gehe ich mal aus, denn ansonsten hätten Sie die Erlaubnis ja nicht erteilt) und auch jetzt noch vorliegen. In dem Falle kann meiner Meinung nach die Erlaubnis nicht aufgehoben werden und gilt weiter. Es sei denn, Sie zweifeln an der Zuverlässigkeit..... Damit dürfte sich dann aber das Ordnungsamt beschäftigen, wo das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.  großes Grinsen  

Sollte der Geltungsbereich allerdings eingeschränkt sein, erübrigen sich natürlich die vorgenannten Ausführungen und die Erlaubnis wäre gegenstandslos.

Grüße aus dem Rheinland

Christian Bülow



Gepostet am 25.01.2006 um 17:19 von:
Benutzer: Christian Bülow
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