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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Marktfestetzung; Auflage zum Parken » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Marktfestetzung; Auflage zum Parken
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Reichl Reichl ist männlich
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Marktfestetzung; Auflage zum Parken

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich einer Marktfestsetzung: Im Frühjahr und Herbst findet in einem Ortsteil immer ein Kunsthandwerkermarkt statt. Dieser wird als Markt gem. § 69 GewO festgesetzt. Bei dieser Veranstaltung kam es in letzter Zeit vermehrt zu Problemen in der Art, dass die Besucher die angrenzenden Straßen so zugeparkt haben, dass für die Anwohner und für die Rettungskräfte so gut wie kein Durchkommen mehr war. Jetzt kam die Frage auf, wie man zukünftig dieses Problem lösen soll. In Betracht kommt zum Beispiel die weitere Ausweisung von Parkplätzen oder die Einrichtung eines Ordnungsdienstes durch den Veranstalter.
Meine Frage ist nun, ob ich als Gewerbebehörde, welche den Markt festsetzt, diesbezügliche Auflagen in die Marktfestsetzung aufnehmen muss oder ob dies allein Sache der Straßenverkehrsbehörde ist.

Danke für eure Rückmeldungen.
1 20.01.2011 08:54 Reichl ist offline E-Mail an Reichl senden Beiträge von Reichl suchen
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m.schiller   Zeige m.schiller auf Karte m.schiller ist männlich
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Moin

Für sämtliche Veranstaltungen, also auch die von mir festgesetzten, muss der Veranstalter bei der Straßenverkehrsbehörde (jedes Jahr erneut) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für die übermäßige Benutzung öffentlicher Straßen stellen. Die von dir geschilderten Probleme würden somit in den Folgejahren in dieser Genehmigung geregelt. Augenzwinkern

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Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
2 20.01.2011 09:32 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Stefanie Wolf   Zeige Stefanie Wolf auf Karte Stefanie Wolf ist weiblich
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Hallo liebe Kollegen,

ich persönlich nehme unabhängig von Genehmigungen der Straßenverkehrsbehörde, Auflagen, bei denen ich denke, dass ohne diese Probleme entstehen könnten, mit in meinen Festsetzungsbescheid auf, egal welche Auflagen. Besser zu viel als zu wenig.

__________________
Stefanie Wolf
3 20.01.2011 10:54 Stefanie Wolf ist offline E-Mail an Stefanie Wolf senden Beiträge von Stefanie Wolf suchen
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Zitat:
Original von Stefanie Wolf
Hallo liebe Kollegen,

ich persönlich nehme unabhängig von Genehmigungen der Straßenverkehrsbehörde, Auflagen, bei denen ich denke, dass ohne diese Probleme entstehen könnten, mit in meinen Festsetzungsbescheid auf, egal welche Auflagen. Besser zu viel als zu wenig.


Überwachst du diese dann auch?
4 20.01.2011 13:36 *knecht* ist offline E-Mail an *knecht* senden Beiträge von *knecht* suchen
Stefanie Wolf   Zeige Stefanie Wolf auf Karte Stefanie Wolf ist weiblich
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Naja wir als Gewerbeamt schauen mal über den Markt oder die Veranstaltung wenn er festgesetz ist. Bisher haben wir alles soweit im Voraus mit dem Veranstalter geklärt, damit wir auch sicherstellen konnten, dass dieser für einen reibungslosen Ablauf sorgt. Bisher gab es diesbezüglich keinerlei Beschwerden. Da die einzelnen Behörden ja vor Erteilung der Marktfestsetzung angehört werden, teilen diese uns dann oft auch Rechtslagen mit, mit der Bitte, diese in den Marktfestsetzungsbescheid als Auflage mit aufzunehmen. Dann bekommen diese Behörden nach Erteilen des Festsetzungsbescheides eine Mitteilung über die Festsetzung. Die einzelnen Ämter sind dann dafür verantwortlich, ihre zuständigen Aufgaben zu kontrollieren. Ob diese das dann auch so handhaben, kann ich persönlich nicht beurteilen.

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Stefanie Wolf
5 21.01.2011 07:52 Stefanie Wolf ist offline E-Mail an Stefanie Wolf senden Beiträge von Stefanie Wolf suchen
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