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 Moin  

Für sämtliche Veranstaltungen, also auch die von mir festgesetzten, muss der Veranstalter bei der Straßenverkehrsbehörde (jedes Jahr erneut) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für die übermäßige Benutzung öffentlicher Straßen stellen. Die von dir geschilderten Probleme würden somit in den Folgejahren in dieser Genehmigung geregelt.  Augenzwinkern  



Gepostet am 20.01.2011 um 09:32 von:
Benutzer: m.schiller
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=56402#post56402


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