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Hallo aus Bad FAllingbostel,
also, wer eine Auflage erteilt, ist auch für deren Durchsetzung und ggf. für die Ahndung bei Verstößen dagegen zuständig.

In die Marktfestsetzung würde ich also nur die Auflage Aufnehmen, dass der Veranstalter für ausreichend Parkmöglichkeiten zu sorgen hat, da die Durchführung des Marktes ansonsten nicht störungsfrei möglich ist und die Festsetzung ggf. abgelehnt werden müsste.
Braucht er dafür eine straßenrechtliche Erlaubnis, muss er die vom Fachamt einholen.


Regina Runge



Gepostet am 05.06.2013 um 14:58 von:
Benutzer: Runge
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