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» Marktfestetzung; Auflage zum Parken «

Das sehe ich differenzierter.

Wenn die Behörde ausreichend Anlass für die Annahe hat, dass durch wildes Parken Rechte Dritter beeinträchtigt werden, der Straßenverkehr beeinträchtigt wird oder sogar Rettungswege versperrt werden, würde die Marktveranstaltung m. E. dem öffentlichen Interesse widersprechen.

Die Forderung nach Parkplätzen wäre daher geeignet die Festsetzbarkeit des Marktes wieder herzustellen.

Rechtsgrundlage: § 69a Abs. 2 GewO.

Es genügt ein öffentliches Interesse.

Beste Grüße aus dem sonnigen     Wetzlar
   
Frank Schuster



Gepostet am 05.06.2013 um 16:44 von:
Benutzer: Civil Servant
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