Thema: Photovoltaik- Wenn Anmeldung: Wie? |
|
Hallo,
bei welcher Gewerbebehörde müsste denn die Gewerbeanmeldung konkret erstattet werden (Wohnsitzgemeinde oder die Gemeinde, wo sich die Anlage befindet)?
Folgender Fall: Bürger X wohnt in Hamburg und möchte auf einem fremden Grundstück in einer Gemeinde Y / Land Sachsen eine Photovoltaikanlage errichten. Er beabsichtigt, diese Anlage als Hauptniederlassung in der Gemeinde Y gewerblich anzuzeigen.
Bislang wurde bei uns die Meinung vertreten, dass solch eine Anlage grundsätzlich keine Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung ist; das Gewerbe dort angezeigt werden soll, von wo aus ggf. Vertragsabschlüsse, Rechnungslegung, Buchführung, Reparaturaufträge u.s.w. erfolgen.
Lt. Industrie- und Handelskammer verfahren die Gewerbebehörden sehr unterschiedlich.
Gibt es dazu eventuell aufschlussreiche Erkenntnisse, wie es denn nun gewerberechtlich korrekt ist?
Beste Grüße
K.K.
|
|
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
|
Hallo aus Riesa,
ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann mit der Tätigkeit "Betreiben einer Photovoltaikanlage zur Stromlieferung insbesondere für die Lieferung an die GmbH ..." installiert auf dem Gebäude (Werkshalle) seines Grundstückes eine Photovoltaikanlage. Das vorgenannte Grundstück/Gebäude vermietet er an die ...GmbH, deren Geschäftsführer er ist.
M.E. besteht für den e.K eine Anzeigepflicht nach Gewerbeordnung, oder ??
Liebe Grüße
K.K.
|
|
Thema: Marktfestetzung; Auflage zum Parken |
|
Hallo Herr Schuster,
vielen Dank! Genau so werden wir es künftig machen. Bin mal auf die Reaktion gespannt.
Beste Grüße aus Riesa
K..K.
|
|
Thema: Marktfestetzung; Auflage zum Parken |
|
Hallöle,
im Rahmen unserer Anhörungen (Antrag auf Marktestsetzung) an verschiedene Behörden (Arbeitsschutz, Lebensmittelüberwachung, Bauamt, ...) werden uns recht ausführliche, fachspezifische Stellungnahmen zugearbeitet. Diese haben wir bisher auch 1:1 als Auflagen in unsere Marktfestsetzungen übernommen.
Nunmehr hat es beim letzten großen Fest einige lebensmittelrechtliche Probleme gegeben (Kontrolle durch Lebensmittelkontrolleure erfolgt). Betreffende Behörde teilte uns daraufhin mit, dass wir als Erlaubnisbehörde auch für die Einhaltung aller erteilten Auflagen verantwortlich gewesen wären.
Nun sind wir aber rein fachlich überhaupt nicht in der Lage, alle fachspezifische Auflagen kontrollieren zu können.
Ich bin daher geneigt, den Erlaubnisbescheid künftig so zu verfassen, dass all die Zuarbeiten nicht mehr als Auflagen definiert sondern lediglich als Hinweise ausgewiesen werden, zumal dies sowieso gesetzliche Vorschriften sind und somit einer zusätzlichen Beauflagen nicht bedürfen. Die beteiligten Fachbehörden erhalten den Festsetzungsbescheid eh zur Kenntnis und können entsprechend ihren spezialgesetzlichen Möglichkeiten bei Zuwiderhandlungen in eigener Zuständigkeit einschreiten.
Wie wird das bei euch praktiziert??
Freundliche Grüße
K.K.
|
|
Thema: Eigenbetrieb Anzeige nach§ 14 GewO ?? |
|
Mal vorausgesetzt, ein Eigenbetrieb ist auch gewerblich tätig, wer muss die Gewerbeanzeige erstatten?
Da Eigenbetriebe meines Erachtens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, wäre dies folglich die Behörde?
Vieleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
schon im Voraus
Koch
|
|
Thema: Poker: Glücksspiele in Gaststätten/Discos und Fernsehen ohne Auflagen erlaubt? |
|
Hallo Kollegen,
bei uns beabsichtigt ein Veranstalter im Rahmen einer Tanzveranstaltung (Eintritt bis 22:30 Uhr 3 € statt 6 €) in einem konzessionierten Tanzcafe´ zusätzlich (vorerst nur einmalig) Folgendes durchzuführen:
Jeder Gast bekommt am Einlass einen Jeton. Beim Kauf von Getränken bekommt man weitere Jetons. Die Jetons selber können jedoch nicht käuflich erworben werden. Wenn ein Gast die benötigte Startanzahl (Höhe unbekannt) von Jetons hat, kann er sich an die Spieltische begeben und Black Jack, Poker oder Roulette spielen. Jeder Gast der es schafft 20 Jetons zusammen zu bekommen, kann sich pro 20 Jetons, mit einem extra dafür ausgehändigten Getränkegutschein, ein Freigetränk an der Bar holen.
Der Veranstalter ist der Ansicht, dass dies kein öffentliches Glücksspiel sei und keiner behördlichen Erlaubnis bedarf.
Wie seht ihr das?
|
|
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
|
Hallo aus Riesa,
ein Gewerbetreibender hat bei uns seine Betriebsstätte (Büro) angemeldet, von der aus er seine geschäftliche Tätigkeit -Aufbau/Betreiben von Pfotovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken im In- und Ausland- regelt. Sind denn auch die errichteten Anlagen bei der jeweiligen Behörde als unselbständige Zweigniederlassung anzeigepflichtig?
mfg
Karin Koch
|
|
Thema: Ab wann reden wir von einer Spielhalle?? |
|
Hallo, ich brauch mal eure Hilfe
Ein Spielgeräte-Aufsteller möchte entsprechend dem mir vorliegenden Lageplan ein Internetcafe eröffnen. Das Objekt besteht aus einem unmittelbar durch die Eingangstür zu erreichenden Raum mit 26 qm (Ausstattung Tresen mit 9 Barhockern). Von diesem Raum sind zwei separate weitere Räume zu erreichen 1x 10,9 qm (3 Internetplätze), 1x 17,76 qm (3 Geldspielgeräte).
Wo finde ich denn eine Definition, wann von einem Internetcafe`überhaupt die Rede ist?
Und soweit dies in meinem Fall zutreffen sollte, die Internetplätze jedoch nicht zum Spielen genutzt werden,Alkohol ausgeschenkt und 3 Geldspielgeräte aufgehängt werden sollen - wo konkret steht denn, dass ein Internetcafe kein geeigneter Aufstellort für Geldspielgeräte ist? Aus § 2 SpielV `kann ich das so nicht entnehmen, es sei denn es wird damit begründet, dass die Bewirtung nur Nebenzweck ist (im gesamten Objekt gibt es aber nur 3 Internetplätze im Verhältnis zu den 9 Barhockern).
Na, ja irgendwie habe ich da gerade
Schöne Grüße, K.K.
|
|
Thema: Gaststättenrecht/Baurecht |
|
Vielen Dank für die Rückendeckung.
Bleibt abzuwarten, wann Sachsen eine eigene Regelung zum Gaststättenrecht trifft. Einen ersten Entwurf gab es ja schon, liegt allerdings bereits ca. 2 Jahre zurück. Seitdem Ruhe im Wald.
Freundliche Grüße, K. K.
|
|
Thema: Gaststättenrecht/Baurecht |
|
Hallo,
ich brauch mal eure Hilfe in folgender Angelegenheit:
Im Gaststättenerlaubnisverfahren für eine Tanzbar wurde seitens unserer Bauordnung mitgeteilt, dass es keine Versagungsgründe gibt. Gleichwohl erfolgten Ausführungen über die in der Baugenehmigung verankerten und einzuhaltenen dB-Werte und es wurde mit Terminstellung eine Lärmpegelmessung/Lärmgutachten gefordert.
In der Gaststättenerlaubnis haben wir dies jedoch nicht als Auflage aufgenommen, da das unserer Meinung nach ausschließlich im Zusammenhang mit der Baugenehmigung zu sehen ist und folglich in der Zuständigkeit der Baubehörde liegt.
Der Hinweis darauf, dass bauordnungsrechtliche Belange von dieser Erlaubnis unberührt bleiben steht eh grundsätzlich in der GastE.
Immer wieder werden wir im Anhörungsverfahren mit Forderungen u. a. durch die Lebensmittelüberwachung (z. B. Handwaschbecken muss installiert werden, u. ä.), des Bauamtes (z.B. siehe oben)konfrontiert, die so gesehen keine Versagungsgründe darstellen, sondern in anderen gesetzlichen Grundlagen entsprechend geregelt sind. Für die Umsetzung bzw. Einhaltung sind daher unseres Erachtens die jeweiligen Fachbehörden auch selber zuständig. Deshalb nehmen wir solche Auflagen in der Gaststättenerlaubnis nicht auf, da Konsequenz wäre, derern Einhaltung dann auch durchzusetzen.
Wie ist das bei euch?
Gruß, K. K.
|
|
Thema: Freischaltung für den nichtöffentlichen Bereich |
|
Ich bin seit 2008 als Mitglied des Forum-Gewerberecht, auch für den nichtöffentlichen Teil, angemeldet gewesen. Vor einigen Wochen war meine Registrierung aus unerklärlichen Gründen nicht mehr aktiv. Deshalb habe ich mich neu registriert einschließlich für den nichtöffentlichen Teil. Jedoch gibt es bis heute leider keine telefonische Rückmeldung bzw. Freischaltung. Deshalb sandte ich zwischenzeitlich bereits zwei Emails , die bisher unbeantwortet blieben.
Würde mich über eine Rückinfo freuen.
Freundliche Grüße, Kochi
|
|
Thema: Ablehnung Marktfestsetzung |
|
Hallo Kollegen,
hat jemand einen Musterbescheid "Ablehnung Marktfestsetzung wegen fehlender Mitwirkung (z.B. weil Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgereicht werden) verfügbar?
im Voraus !
Meine Fax-Nr. 03525/700-264
|
|
Thema: Sperrzeitverkürzung, bzw. -aufhebung Spielhalle |
|
Hallo Kollegen,
aufgrund mir vorliegenden Beschwerden durch Spielenhallenbetreiber über ständige Nichteinhaltung der Sperrzeitregelungen (für Spielhallen in Sachsen nach GastVO 23 bis 6 Uhr) eines weiteren Betreibers, erfolgten Kontrollen. Dabei wurden die Vorwürfe bestätigt vorgefunden.
Jetzt bin ich allerdings etwas ratlos, was die Verfolgung dieser Zuwiderhandlung angeht. Ich finde keinen Owi-Tatbestand. Der § 12 GastVO ist nicht einschlägig.
Freundliche Grüße, K.K.
|
|
Thema: Paintball |
|
für die Unterstützung und ein schönes Wochenende!
Freundliche Grüße, K. Koch
|
|
|