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» Marktfestetzung; Auflage zum Parken «

Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, (hier: Festsetzung) darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Ausreichende Parkmöglichkeiten fallen nicht darunter.

Nicht alles, was erwünscht ist, kann auferlegt werden.
Außerdem muss jede Nebenbestimmung begründet werden.



Gepostet am 05.06.2013 um 15:51 von:
Benutzer: wyhlmaus50
Der Original-Beitrag :
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