Feiertagsgesetz |
Thomas Keufner
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Hallo ...
mit folgender Problematik habe ich mich heute morgen beschäftigt:
Ein Kollege aus einer kreisangehörigen Gemeinde rief bei mir im Landkreis an und wollte wissen, ob eine Diskothek in seinem Gemeindegebiet am Gründonnerstag aufmachen darf und ob und inwieweit es da Auflagen geben könnte usw..
Ich habe erstmal auf das Feiertagsgesetz und auf die Zuständigkeit der Gemeinden verwiesen, habe aber auch zugesagt mich mal mit dem Thema zu befassen...
Ich bin ja erst seit 3 Monaten im Bereich des Gewerbe- und Gasstättenrechts unterwegs und daher noch einigermaßen unbedarft...
Nun habe ich das Niiedersächsiche Gesetz über die Feiertage zu Rate gezogen und aus diesem geht ganz klar hervor, dass an einem Gründonnerstag keine öffentliche Tanzveranstaltung abgehalten werden darf...
Zitat: |
§ 9
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. |
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Dies hab ich dem Kollegen in der Gemeinde mitgeteilt und er will ein entsprechendes Schreiben an die Diskothek aufsetzen...
soweit alles schön und gut, aber ich hab mich heute morgen sehr über dieses Gesetz gewundert. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass ich am Gründonnerstag grundsätzlich in verschiedenen Diskotheken unterwegs bin und sich offenbar niemand genötigt fühlt die Vorgaben dieses Gesetzes umzusetzen... Das der Karfreitag tabu ist, dass war mir ja klar und ist auch nachvollziehbar, aber das bereits am Donnerstag Tanzveranstaltung verboten sein sollen war mir so nicht bekannt...
Daher nun mal zu meiner Frage:
Wie wird das in anderen Gemeinden / Kreisen / Ländern gehandhabt und gibt es vllt Erfahrungen zu diesem Themengebiet ?
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1
05.03.2008 10:09 |
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Solon
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Walli
Eroberer
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Hinsichtlich des Gesetzes gibt es da keine weiteren Diskussionen. Tanzveranstaltungen sind am Gründonnerstag nicht gestattet. Basta!!
Leider wie so oft, meinen einige Betreiber sich hieran nicht halten zu müssen. Diesbezüglich haben wir Bußgelder verhängt.
Wir handhaben es so, dass wir die Betreiber der Diskotheken jährlich fmdl. auf das Verbot sowie die Einhaltung hinweisen.
Gruß
Walli
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2
05.03.2008 11:51 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hi,
bis vor einiger Zeit haben wir sämtliche Betreiber ausdrücklich schriftlich darauf aufmerksam gemacht, was in der Karwoche erlaubt ist und was nicht. Nach ein paar Jahren hat sich dies jetzt erübrigt, weil alle Bescheid wissen und sich daran halten.
Viele Grüße
Antonia Thien
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3
05.03.2008 12:00 |
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Thomas Keufner
Doppel-As
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Themenstarter
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hm...
ok, aber es ist doch eine Farce...
Die Diskothek kann ja im Prinzip öffnen, nur getanzt werden darf dann nicht oder wie verstehe ich das !??!
Das is doch Humbug, so wie ich es kenne geht man da abends um elf hin, brennt sich einen und feiert die ganze Nacht, der Laden ist voll und irgendwann am Morgen des Karfreitags wird zugemacht...
Im Sinne des Gesetzes kann das so doch nicht sein...
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4
05.03.2008 12:06 |
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Walli
Eroberer
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Geöffnet sein darf die Diskothek, lediglich Tanz darf dort nicht stattfinden.
Eine unserer Diskotheken hatte einmal die Idee, zu öffnen und ein Buffet auf der Tanzfläche aufzubauen.
Überprüfungen haben das dann bestätigt. Tanz fand nicht statt!!
Allerdings waren auch nur wenige Besucher anwesend, so dass die Sache an sich nicht lohnend war. Das muss wohl auch der Betreiber so gesehen haben, denn diese Aktion ist einmalig geblieben.
Gruß
Walli
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5
05.03.2008 12:27 |
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Antonia Thien
König
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Sicherlich darf die Diskothek geöffnet sein, es darf sogar leise Hintergrundmusik gespielt werden, nur eben getanzt werden darf nicht. Daher haben die meisten Diskotheken am Gründonnerstag auch gar nicht geöffnet.
In Großstädten mag das anders sein?! Aber dann ist es an den zuständigen Ordnungsämtern, das Feiertagsgesetz umzusetzen.
Viele Grüße
A. Thien
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6
05.03.2008 13:18 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Unser Gesetz über die Sonn- und Feiertage sagt:
§ 10.
Öffentliche Tanzunterhaltungen sind in der Karwoche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und, Bettag, Totengedenktag, 24. Dezember, ersten Weihnachtstag und an den Sonntagen der Fastenzeit (Aschermittwoch bis Karsamstag) und Adventszeit (1. Advent bis 24. Dezember) verboten, an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1: Mai nur gestattet, wenn sie die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt. Für den Vormittag bis 11 Uhr darf die Genehmigung nicht erteilt werden.
Wobei bei uns die Polizei mitunter schon auf die Tanzverbote an den "stillen Tagen" achtet. Letztes Jahr wurden nämlich bei zwei Diskotheken, in denen am Karfreitag getanzt wurde, Anzeige vorgelegt.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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8
05.03.2008 16:03 |
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Ralf Wichterich
Routinier
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Hallo zusammen!
Aufgrund der vorherigen Beiträge habe auch ich die Internetseiten der hiesigen Diskotheken durchforstet und siehe da, Gründonnerstag und sogar Karfreitag werden Veranstaltungen angekündigt.
Nach § 7 Abs.1 FeiertG NRW ist am Gründonnerstag ab 18:00 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
Nach § 6 Abs.3 Nr. 1 FeiertG NRW sind von 5:00 Uhr bis zum nächsten Tag 6:00 Uhr musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
So weit so gut. Was ist aber Karfreitag in der Zeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr?
Dürften in dieser Zeit dann doch Tanzveranstaltungen stattfinden?
Im Sinne der Feiertagsregelung doch wohl nicht, aber wie bekomme ich das den Betreibern verständlich gemacht?
Für kurzfristige Tipps wäre ich dankbar!
Viele Grüße
Ralf Wichterich
__________________
Es gibt gute Gründe,
warum es einige Menschen aus meiner Vergangenheit
nicht in meine Zukunft geschafft haben.
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9
10.03.2008 15:03 |
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Ralf Wichterich
Routinier
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Nochmals hallo zusammen!
@Abraham
Vielen Dank für die prompte Antwort.
Hätte vielleicht das ganze zwei oder dreimal lesen sollen, dann hätte sich die Frage vielleicht erübrigt
!
Einen angenehmen Feierabend.
Ralf Wichterich
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11
10.03.2008 15:28 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Hallo, zusammen...
Kann mir jemand eine gute Definition für "öffentliche Tanzveranstaltungen " im Sinne der feiertagsrechtlichen Bestimmungen liefern?
Hintergrund: am Karsamstag fand bei uns eine Newcomer-Night mit mehreren Bands statt... betitelt als Konzertveranstaltung...
jetzt ist bei uns im Hause umstritten, ob diese Veranstaltung verboten war oder nicht.. kann jemand helfen?
im Voraus
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12
02.04.2008 15:01 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Hab´s mal so gelesen:
Ob eine öffentliche Tanzveranstaltung vorliegt, bestimmt sich immer nach der tatsächlichen Ausgestaltung im Einzelfall und nach dem Eindruck, den das Geschehen auf einen unbefangenen Zuschauer macht. Von Tanzveranstaltungen ist - unabhängig von der Bezeichnung - dann auszugehen, wenn getanzt wird, getanzt werden soll oder irgendwann getanzt werden kann.
„Öffentlich" ist eine Tanzveranstaltung dann, wenn der Teilnehmerkreis nicht näher bestimmbar ist, d. h., wenn vor Beginn der Veranstaltung eine personenmäßige Auflistung aller etwaigen Teilnehmer theoretisch nicht möglich wäre. Zu öffentlichen Tanzveranstaltungen sind also auch Tanzfeste von Vereinen, Gesellschaften, Tanzschulen und dergleichen zu rechnen, sofern ihr Besuch jedermann offen steht. Das Merkmal der „Öffentlichkeit“ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Eintrittskarten verkauft werden oder der Zutritt an besondere, von jedem zu erfüllende Bedingungen geknüpft wird.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
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02.04.2008 15:08 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Hallo zusammen,
über die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes informieren wir über eine Pressemittteilung (siehe Anhang).
Beste Grüße ins Forenland
Petra Mohnes
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14
02.04.2008 17:42 |
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Gewerbemäusle
Doppel-As
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in die Runde
Wir sind vom RP darauf aufmerksam gemacht worden, dass trotz der seit 01.01.2010 in Ba-Wü geltenden Sperrzeit (Wochenende 5-6 Uhr) am Samstag auf Sonntag ab 3 Uhr das generelle Tanzverbot des § 10 (2) FTG BW gilt.
Gibt es so eine Konstellation in anderen Bundesländern auch? Wie soll ich denn meinen Disko-Betreibern klarmachen, dass Freitag Nacht bis 5 getanzt werden darf - am Samstag aber ab 3 Uhr Tanzverbot herrscht?
Wie geht ihr mit dem Sachverhalt um? Ausnahme vom FTG oder Kontrolle des Tanzverbots jedes Wochenende?
Bin gespannt auf Lösungsvorschläge
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15
15.03.2010 10:48 |
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Sigi2910
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Wir machen eine Ausnahme vom Tanzverbot. Bekommen wir wenigstens noch ein paar Euro an Gebühren, nachdem uns die Sperrzeitverkürzungen genommen wurden. Kontrollen gibts an den stillen Feiertagen.
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Siegbert Morlock
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16
15.03.2010 11:13 |
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Gewerbemäusle
Doppel-As
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Guter Gedanke
Macht ihr dann eine befristete Ausnahme - vielleicht halbjährlich? Und wie reagieren die Kirchen auf die Anhörung? Ich bekomme ja schon ewiges Fegefeuer angedroht wenn ich nur nen Markt am Sonntag festsetze
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17
16.03.2010 06:44 |
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Jürgen Rixinger
König
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Zitat: |
Original von Gewerbemäusle
Wie soll ich denn meinen Disko-Betreibern klarmachen, dass Freitag Nacht bis 5 getanzt werden darf - am Samstag aber ab 3 Uhr Tanzverbot herrscht?
Bin gespannt auf Lösungsvorschläge. |
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meine Lösung sieht einfachst so aus, dass ich es nicht als meine Aufgabe empfinde, Disko-Betreibern das Gesetz zu begründen. Wenn der Gesetzgeber die Wertung getroffen hat, dass die Sonntagsruhe dem unbedingten Bedürfnis, auch nach 3 Uhr noch tanzen zu müssen, überwiegt, ist eigentlich alles gesprochen.
Selbst wenn ich gewillt wäre, Ausnahmen zuzulassen, müsste ich einen besonderen Ausnahmefall gem. § 12 Abs.1 FTG anerkennen. Da gem. Abs.3 die Kirchen anzuhören sind, hätte ich Probleme, wenn ich von dort gefragt würde, worin ich denn einen besonderen Grund sehe. Und zwar zunächst mit meiner Erklärungsnot, und anschließend mit dem Fegefeuer
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Viele Grüße vom Neckar
Jürgen Rixinger
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18
16.03.2010 07:19 |
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Sigi2910
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Bin zwar auch katholisch, aber... Bislang haben wir immer Sperrzeitverkürzungen für Diskotheken gemacht und in dem Zusammenhang auch gleich die frühsonntägliche Ausnahme vom FTG reinbenommen. Wenn nicht b) würde a) ja keinen Sinn machen. Und jetzt machen wir halt nur noch halfjährlich befristete Ausnahmen vom Tanzverbot am frühen Sonntagmorgen. Alter Beamtengrundsatz: Haben wir eben immer so gemacht. Außerdem sehe ich keine Behinderung der Religionsausübung. Wer will, kann ja gerne von 3 bis 5 h in die Kirche gehen - nur ist die dann abgegeschlossen. Was bringts also? Übrigens hindert ein fröhliches Tanzen nicht die anderen, in die Kirche zu gehen. Deshalb... Übrigens: Unsere Kirchen sagen dazu nix. Gut, die sind vor was weiß ich wie viel Jahren mal angehört worden. Dauernd machen wir das natürlich nicht. Und mitbekommen tun sie es auch nicht.
Außerdem: Für die Kirche steht doch die Liebe im Vordergrund. Wenn man sich dann die schwitzenden, enthusiastischen Tänzer vor Augen hält und erinnert sich der Worte von Karl Wilhelm Freiherr von Humboldt "Alles, was wir mit Wärme und Enthusiasmus ergreifen, ist eine Art von Liebe."!
Und wird nicht Augustinus, dem namhaften Kirchenlehrer und Bischof von Hippo (354-430), der Satz zugesprochen "Mensch, lerne tanzen, denn sonst wissen die Engel im Himmel mit dir nichts anzufangen."?
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Siegbert Morlock
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16.03.2010 07:34 |
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Jürgen Rixinger
König
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Zitat: |
Original von Sigi2910
Und wird nicht Augustinus, dem namhaften Kirchenlehrer und Bischof von Hippo (354-430), der Satz zugesprochen "Mensch, lerne tanzen, denn sonst wissen die Engel im Himmel mit dir nichts anzufangen."? |
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Für Kollegin "Gewerbemäusle" und mich unerheblich, wir kommen ja nicht in den Himmel, sondern ins Fegefeuer
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__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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20
16.03.2010 09:46 |
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