Forum-Gewerberecht

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Hab´s mal so gelesen:

[I]Ob eine öffentliche Tanzveranstaltung vorliegt, bestimmt sich immer nach der tatsächlichen Ausgestaltung im Einzelfall und nach dem Eindruck, den das Geschehen auf einen unbefangenen Zuschauer macht. Von Tanzveranstaltungen ist - unabhängig von der Bezeichnung - dann auszugehen, wenn getanzt wird, getanzt werden soll oder irgendwann getanzt werden kann.
„Öffentlich" ist eine Tanzveranstaltung dann, wenn der Teilnehmerkreis nicht näher bestimmbar ist, d. h., wenn vor Beginn der Veranstaltung eine personenmäßige Auflistung aller etwaigen Teilnehmer theoretisch nicht möglich wäre. Zu öffentlichen Tanzveranstaltungen sind also auch Tanzfeste von Vereinen, Gesellschaften, Tanzschulen und dergleichen zu rechnen, sofern ihr Besuch jedermann offen steht. Das Merkmal der „Öffentlichkeit“ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Eintrittskarten verkauft werden oder der Zutritt an besondere, von jedem zu erfüllende Bedingungen geknüpft wird.[/I]



Gepostet am 02.04.2008 um 15:08 von:
Benutzer: Sigi2910
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=23081#post23081


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