Forum-Gewerberecht

» Feiertagsgesetz «

Unser Gesetz über die Sonn- und Feiertage sagt:

[I]§ 10.
Öffentliche Tanzunterhaltungen sind in der Karwoche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und, Bettag, Totengedenktag, 24. Dezember, ersten Weihnachtstag und an den Sonntagen der Fastenzeit (Aschermittwoch bis Karsamstag) und Adventszeit (1. Advent bis 24. Dezember) verboten, an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1: Mai nur gestattet, wenn sie die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt. Für den Vormittag bis 11 Uhr darf die Genehmigung nicht erteilt werden.[/I]

Wobei bei uns die Polizei mitunter schon auf die Tanzverbote an den "stillen Tagen" achtet. Letztes Jahr wurden nämlich bei zwei Diskotheken, in denen am [B]Karfreitag[/B] getanzt wurde, Anzeige vorgelegt.



Gepostet am 05.03.2008 um 16:03 von:
Benutzer: Sigi2910
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