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Also nach § 6 Abs. 3 Feiertagsgesetz NRW sind die Veranstaltungen von Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr verboten.
Der Absatz nimmt zwar Bezug auf die in Abs. 1 genannten Veranstaltungen, nicht jedoch auf die dort genannten Uhrzeiten.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham



Gepostet am 10.03.2008 um 15:19 von:
Benutzer: Abraham
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=22381#post22381


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