Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
Manfred Wirths
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Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
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Hallo , ich bin neu in diesem Forum.
Bisher habe ich nur einige Beiträge mit Interesse gelesen und muß feststellen, dass
hier ein lockerer Erfahrungsaustausch stattfindet. Einfach toll !
Nun zu meiner Frage:
Bei uns wird ein Sportwettbüro betrieben, welches keine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW besitzt. Maßnahmen hiergegen sind bekannt und eingeleitet.
Nunmehr besitzt dieses illegale Sportwettbüro die Dreistigkeit und öffnet auch an Sonn-und
Feiertagen.
Die Videothekenbesitzer ( welche nicht Sonn-u.Feiertags geöffnet haben dürfen ) sind natürlich
"hellauf begeistert" und fragen nach, ob diese Wettbüros keinerlei gesetzlichen Verpflichtungen
unterliegen.
Wie wird das Sonn-u.Feiertagsgesetz bezgl. Wettbüros in anderen Städen / Gemeinden angewendet ?
Für ein paar Infos sage ich
Grüße aus der STADT IM GRÜNEN
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1
07.02.2006 09:44 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
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Hallo Herr Wirths,
vielleicht sollte Ihnen besser ein "Kumpane" aus NRW antworten, denn ich als Niedersachse bin wahrscheinlich nicht ganz so prädestiniert dafür, aber vielleicht ist das Feiertagsrecht in NRW ja ähnlich gestaltet?!
Dass die Sportwettenbüros nicht zulässig sind, ist klar. In Nds. haben wir das Glück, dass die Städte und Gemeinden und Kreise die Untersagungen nicht selbst fertigen müssen, denn das macht bei uns das Nds. Ministerium für Inneres und Sport.
Im Unterschied zu NRW dürfen Videotheken in Nds. an Sonn- und Feiertagen ab 13.00 Uhr öffnen.
Ich denke aber, dass es im NRW-Feiertagsrecht voraussichtlich ähnliche Regelungen gibt wie im NFeiertagsG:
Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
Das Betreiben eines Sportwettbüros ist eine gewerbsmäßige Handlung, die im Hinblick auf den dadurch verursachten Kundenverkehr öffentlich bemerkbar ist und von jedermann wahrgenommen werden kann. Der Betrieb ist eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete typisch werktägliche Arbeit, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht. Sie dient nämlich nicht der Grundversorgung der Bevölkerung und erfüllt m.E. auch keine Bedürfnisse der Freizeitgestaltung.
Also müssten Sie gegen die Sonntagsöffnung auf Grund Ihres Feiertagsgesetzes bzw. des Gefahrenabwehrgesetzes vorgehen können, es sei denn, es gäbe für diesen Bereich eine nach Bundesrecht besonders zugelassene Ausnahme (ist mir nicht bekannt).
Vielleicht können Sie ja ein wenig damit anfangen?
Schöne Grüße
A. Thien
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2
08.02.2006 15:59 |
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Solon
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Manfred Wirths
Mitglied
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RE: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
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Hallo Frau Thien,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Das Sonn-u.Feiertagsgesetz Niedersachsen und NRW sind
vom Grundsatz her gleich.
Ich war und bin auch Ihrer Meinung gegen die Öffnungszeiten des Wettbüros an Sonn-u.
Feiertagen vorzugehen. Habe dieses auch getan, in dem ich ein Bußgeldbescheid erlassen
habe. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Es kam Anfang Januar 2006 zur Gerichtsverhandlung.
Hier hat sich jedoch der zuständige Richter dezent aus der Verantwortung gezogen, indem er
die Sache vertagt hat, bis die Entscheidung des Europ. Gerichtshofs / Bundesgerichtshof über
die grundsätzliche Zulassung von Sportwettbüros rechtskräftig ist.
Auf meine Einlassung, dass dieses doch ein ganz anders Thema sei, ließ er sich nicht ein.
Tja, so ist das Leben.
Ich hatte allerdings vermutet, dass ein paar Kolleginnen/Kollegen aus NRW mit diesem
Thema schon einaml konfrontiert worden sind.
Tja, vertan vertan.
Grüße aus dem verschneiten Oberberg.Kreis
M.Wirths
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3
09.02.2006 13:49 |
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Hubert Steinmetz
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mit anderen Worten: bei Ihnen darf ich erstmal unter Verstoß gegen das Feiertagsgesetz allen möglichen Betätigungen nachgehen, bei denen nicht geklärt ist, ob diese als solches überhaupt zulässig sind?
Ihr Richter ist ja noch bürgerfreundlicher als unser doch so weitsichtiger Gesetzgeber
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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4
09.02.2006 15:28 |
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Gewerbeordnung Arnsberg
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Vielleicht kandidiert der Richter ja für den nächsetn Bundestag?
Hauptvoraussetzung ist ja erfüllt
-> bloß keinen Meter weiterdenken als nötig.
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5
09.02.2006 15:36 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Also bei dieser Entscheidung des Richters, die mit dem eigentlich zu verhandelndem Sachverahlt nichts zu tun hat, würde ich sofortige Beschwerde beim Präsidenten des Gerichtes einreichen.
Sowas ist eigentlich eine Unverschämtheit und sollte nicht belohnt werden. Sicher die haben auch viel zu tun, aber wie sagt mal ein Richter, es gibt ja Berufungs- und Revisionsgericht............
Denke auch, dass es gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz verstößt.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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6
09.02.2006 18:52 |
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Boshamer
Haudegen
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Hallo zusammen,
Beschwerde geht nicht mehr, die hätte dann sofort eingelegt werden müssen, weil ein Vertreter der Stadt im Termin gewesen ist. Es sei denn, Herr Wirths war nur als Zeuge geladen und nicht als Beteiligter im Verfahren. Dann hat er noch zwei Wochen Zeit, Beschwerde beim Landgerichtspräsidenten einzulegen.
Wenn man öfter mit dem Richter zu tun hat kommt das Verfahren allerdings nicht wirklich gut an, weil man dann in anderen Verfahren ganz legal abgebügelt wird oder, noch schlimmer, das Verfahren nach 47 OWiG eingestellt wird.
Viele Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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7
10.02.2006 08:30 |
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Manfred Wirths
Mitglied
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Themenstarter
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so is es !
Gegen die Entscheidung eines Richters vorzugehen, mit dem man wahrscheinlich noch hier und da zu tun haben wird, sollte reiflich überlegt sein.
Im vorliegenden Fall ist die Angelegenheit ja " nur vertagt" worden.
Daher habe ich von einer Berufung abgesehen.
gruß
m.wirths
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8
10.02.2006 08:53 |
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Ihlbrock
Grünschnabel
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Hallöchen aus dem Sauerland,
über das Thema Bußgeld in Bezug auf die Öffnung illegaler Sportwettenvermittler an Sonn- und Feiertagen haben wir auch nachgedacht, zumal es teilweise zu Anwohnerbeschwerden bezüglich Lärmimmissionen kam.
Bislang haben wir jedoch Abstand davon genommen. Es ist davon auszugehen, dass die Verfahren in den Einspruch gehen und dann bei der selben Staatsanwaltschaft auf dem Tisch landen, die zuvor das 284-er (StGB) Verfahren geplättet hat. Ich kann mir daher kaum vorstellen, dass die Staatsanwälte dann mit Enthusiasmus gegen die Sportwetteanbieter vorgehen und unsere Entscheidungen mittragen.
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Entscheidung des Richters aus dem Oberbergischen Kreis leider kein Einzelfall bleiben wird (vielleicht mit einer nachvollziehbareren Begründung).
Hat jemand von Euch positive Erfahrungen mit Bußgeldern gegen Sportwettenanbieter gemacht?
Mit winterlichen Grüßen aus dem weißen Iserlohn
Roland Ihlbrock
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9
01.03.2006 08:35 |
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Ingolstadt
König
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Sportwetten an Sonn- und Feiertagen |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bei Bußgeldverfahren gegen Sportwettbüros ist eine gewisse Vorsicht angezeigt. Unserer Bußgeldstelle gab ich folgendes zu bedenken:
Das Betreiben einer Wettanahmestelle ohne Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 284 StGB dar. Es wäre daher bei der Ahndung der OWi das Konkurrenzverhältnis zum Strafrecht zu beachten.
§ 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Da derzeit keine Strafverfolgung stattfindet, wäre es denkbar, die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 OWiG zu ahnden. Der Strafanspruch lebt wieder auf, sobald die strafbare Tätigkeit nach Vollendung der Ordnungswidrigkeit (am Montag) weitergeführt wird.
Fraglich ist, ob die Tätigkeit eines Wettbüros dem werktäglichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Ein Wettbüro ist einer Spielhalle vergleichbar. Diese dürfen genauso wie Gaststätten, Spielbanken und andere Vergnügungsstätten am Sonntag geöffnet sein. Am Sonntag finden auch Sportereignisse statt, auf die gewettet werden kann, z.B. Pferderennen. Bei Pferderennen ist der Totalisator auf der Rennbahn in Betrieb.
Die Tätigkeit (Ausfüllen und bearbeiten der Wettscheine) ist zwar durch das Schaufenster bemerkbar, aber aufgrund der geringen Besucherzahlen der Annahmestelle nicht geeignet, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema konnten nicht gefunden werden.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 OWiG die unklare Rechtslage und die geringfügige Störung der Feiertagsruhe rege ich an, das Verfahren einzustellen.
Eine Sportwett-Annahmestelle könnte daher (nach der Entscheidung des BVerfG) wie eine Spielhalle als Vergnügungsstätte behandelt werden. Dabei wären aber auch die Einschränkungen für Spielhallen aufgrund der Feiertagsgesetze zu beachten, z.B. Vergnügungsverbot an "stillen" Tagen, z.B. Karfreitag etc.
__________________ Thomas Kirchhammer
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01.03.2006 17:16 |
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Ihlbrock
Grünschnabel
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Hallo nach Ingolstadt,
bei uns in Iserlohn (wie auch in den meisten anderen Städten vermutlich) werden die Sportwettbüros fast ausschließlich durch türkische Gewerbetreibende geführt. Auch eine Vielzahl der Kunden sind Südeuropäer. Vielfach können in den Lokalitäten die Ereignisse, auf die gewettet wird, im Fernsehen verfolgt werden, so dass insbesondere im Sommer bei geöffneten Fenstern und Türen die Reaktion der Wettbürogäste bis auf die Straße vernehmbar ist. In soweit geht der Betrieb der Wettstätten oftmals mit einer Störung der Sonn- und Feiertagsruhe einher, so dass Bußgeldverfahren nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz gerechtfertigt erscheinen.
Diese Verfahren sind natürlich erst dann möglich, wenn die Strafverfahren eingestellt sind. Sind inzwischen Urteile der Zivilgerichte bekannt, die die Strafbarkeit der Sportwettenvermittlung bejahen??? Bei der Staatsanwaltschaft Hagen wurden unsere Verfahren bisher alle eingestellt.
So, das war´s für heute.
Mit den besten Grüßen aus dem Sauerland nach Bayern.
Roland Ihlbrock
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02.03.2006 18:30 |
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Ingolstadt
König
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Sportwetten an Sonn- und Feiertagen |
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Herzliche Grüße
aus der Eishockeystadt Ingolstadt (DEL Tabellenführer) an die Eishockeymetropole Iserlohn. Wir haben zwar keinen schmückenden Beinamen, da uns die Augsburger Panther den Namen geklaut haben (der Panther ist das Wappentier Ingolstadts, die Ausburger müssten dann "Augsburger Zirbelnüsse" heissen) aber die Leistungen des ERC Ingolstadt sprechen derzeit für sich. Den Iserlohn Roosters haben wir aber schon einige Punkte im Kampf gegen den Abstieg gespendet. Am Sonntag spielen die Roosters gegen die Eisbären Berlin, da könnten sie sich mit einem Sieg für die Hilfe aus Ingolstadt bedanken, siehe Tabellenstand.
Zurück zum Thema:
Die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte halten sich wegen der unklaren Rechtslage mit Anklagen und Urteilen zurück. Die Veranstalter können derzeit mit einem Verstoß gegen das Europarecht, die Verfassung oder mindestens einem Verbotsirrtum argumentieren. Für das sicherheitsrechtliche Einschreiten genügt hingegen die Verwirklichung des Tatbestandes, nicht die Verurteilung wegen der Straftat. Eine bestimmte Handlung ist mit Strafe bedroht, da diese Handlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
Bei Bußgeldbescheiden sollte man trotzdem vorsichtig sein, da ein Verstoß gegen das Feiertagsrecht nicht geahndet werden kann, wenn die Tätigkeit in Tateinheit gegen das Strafgesetzbuch verstößt. Um die Sache gerichtsfest zu machen wäre eine Untersagung des Betriebes, beschränkt auf Sonn- und Feiertage, sowie "stille Tage" zum Schutz der Feiertagsruhe sinnvoll. Verstöße können dann mit Zwangsgeld oder einer polizeilichen Schließung "geahndet" werden.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 03.03.2006 11:32.
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12
03.03.2006 11:30 |
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frolix
Jungspund
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RE: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
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Zitat: |
Original von Antonia Thien
Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
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Wie ist es denn an den verkaufsoffenen Sonntagen, die gerade in der Adventszeit in vielen Städten zu finden sind? Dürften Sportwettbüros da genauso offen haben wie Geschäfte oder wird da noch mal unterschieden?
frolix
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19.12.2009 13:26 |
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sera
Jungspund
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RE: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
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ich glaube, die haben sich ganz normal an die herrkömmlichen öffnungszeiten zu halten und können sich nicht auf die sonderöffnungszeiten berufen.
servus,
sera
__________________ Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
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14
21.12.2009 14:51 |
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kleiner
Grünschnabel
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RE: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
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Aber ein Sportwettanbieter hat doch nichts mit herkömmlichen Ladenöffnungszeiten zu tun. Das halte ich für Quatsch.
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24.12.2009 00:53 |
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eigenheim
Grünschnabel
Hinweis: gesperrter User
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RE: Sportwetten/Sonn-u.Feiertagsgesetz |
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Zitat: |
Original von kleiner
Aber ein Sportwettanbieter hat doch nichts mit herkömmlichen Ladenöffnungszeiten zu tun. Das halte ich für Quatsch. |
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Ich glaube, sera hat die herrkömmlichen Öffnungszeiten der Sportwettanbieter, und nicht die herrkömmlichen Ladenöffnungszeiten gemeint.
Viele Grüße,
Bruhns
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16
24.12.2009 08:32 |
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