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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Feiertagsgesetz » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Gewerbemäusle   Zeige Gewerbemäusle auf Karte Gewerbemäusle ist weiblich
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Vielleicht rettet mich das - denn ich kann tanzen
Muss ich Sie im Fegefeuer wohl allein schmoren lasse wut
21 16.03.2010 09:49 Gewerbemäusle ist offline E-Mail an Gewerbemäusle senden Beiträge von Gewerbemäusle suchen
Solon
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Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Wer ins Fegefeuer kommt und wer nicht, entscheidet ja wohl immer noch der zuständige Pfarrer vor Ort!! Also, darauf achten: keine Marktfestsetzungen mehr am Sonntag! .

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22 16.03.2010 09:55 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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m.schiller   Zeige m.schiller auf Karte m.schiller ist männlich
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unsere lassen mit sich reden: Marktfestfetzung Sonntags nur dann, wenn kein kirchlicher Feiertag betroffen ist!
Aber ich glaube, wir sind hier auch mit die einzigen, die Flohmärkte an Sonntagen genehmigen. Aber das nur am Rande, gehört ja hier nicht her

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Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von m.schiller: 16.03.2010 12:38.

23 16.03.2010 12:38 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Tja, jeder wie er es verdient, Jürgen.


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Siegbert Morlock


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24 17.03.2010 08:06 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Auweia, wenn sich jetzt die Pinguine mit den Klerikern zusammentun, wird´s gefährlich. Hoffe, dass Sigi mich mal besuchen kommt.... kann bloß nicht garantieren, ob ich dort unten auch ein kaltes Bier anbieten kann.

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25 17.03.2010 08:59 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Klar komme ich. Übrigens: Wohltemperierter Rotwein tut es auch.

Gibt doch noch die alte Geschichte, als der Hannes betrunken nach Hause kommt und seine Frau unter Zeigen auf Kniehöhe frägt "Gibt es eigentlich sooo große schwarze Pinguine mit weißem Kragen?" und zur Antwort erhält "Natürlich."
Und er frägt nach in Richtung Hüfthöhe "Und sooo große schwarze Pinguine mit weißem Kragen?" - "Ja, die auch..."
Und es geht auf Kopfhöhe: "Und sooo große schwarze Pinguine mit weißenm Kragen?" - "Nein, die gibt es nicht." - "Scheibenhonig, dann habe ich eben doch den Pfarrer über den Haufen gefahren..."

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Siegbert Morlock


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26 17.03.2010 09:47 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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Wunderschönen guten Morgen allerseits,

§ 6

Stille Feiertage


(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr.


Kann mir bitte jemand sagen, welche Veranstaltungen hierunter zu verstehen sind?

Vielen Dank und beste Grüße ins Forenland

Petra Mohnes
27 19.03.2010 08:30 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Moin Frau Mohnes,

eine vergleichbare Regelung haben wir in BaWü nicht. Nach dem Wortlaut können dies aber eigentlich nur private Open-Air-Feten (Gartenfeste, Grillpartys usw.) sein. Etwas erstaunlich, dass für das Verbot nicht wenigstens das Merkmal der "öffentlichen Bemerkbarkeit" vorbehalten wurde. Streng genommen wäre da ja jede Skatrunde, die aus Anlass des freien Tages und wegen Sonnenschein im Garten abgehalten wird, verboten?!

Gruß
Jürgen Rixinger

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28 19.03.2010 09:14 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
Ralf Wichterich   Zeige Ralf Wichterich auf Karte Ralf Wichterich ist männlich
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Morgen zusammen!

In diesem Zusammenhang hatten wir in den letzten Tagen auch ein paar Anfragen von Diskothekenbetreibern, die wissen wollten, ob denn Karfreitag eine Party als "Geschlossene Gesellschaft" in ihrer Betriebsstätte möglich wäre. Nähere Angaben zu der "Geschlossenen Gesellschaft" wurden nicht gemacht.

Wir haben hier dann eben auf diesen § 6 Abs.3 FeiertG verwiesen.

Grüße vom Westzipfel

Ralf Wichterich

__________________

Es gibt gute Gründe,
warum es einige Menschen aus meiner Vergangenheit
nicht in meine Zukunft geschafft haben.
29 19.03.2010 10:03 Ralf Wichterich ist offline E-Mail an Ralf Wichterich senden Beiträge von Ralf Wichterich suchen
Emsland   Zeige Emsland auf Karte Emsland ist männlich
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Moin Moin

ich habe hier auch meine Probleme mit den Gastwirten. Mit einigen kann man sprechen, aber mit anderen gar nicht.

Jetzt will ein Wirt am Karfeitag unbedingt öffnen. Er wirbt damit, dass zu dieser Veranstaltung eine geschlossene Gesellschaft eingeladen wird.
In Nordrhein-Westfalen ist dies echt gut geregelt. Bei uns in Niedersachsen leider nicht.

Bei uns ist der Karfreitag folgendermaßen geregelt:

§ 6

(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

Na super und damit muss ich dann arbeiten.

Wie sieht ihr die Regelung im Zusammenhang mit der geschlossenen Gesellschaft.
30 31.03.2010 12:11 Emsland ist offline E-Mail an Emsland senden Beiträge von Emsland suchen
m.schiller   Zeige m.schiller auf Karte m.schiller ist männlich
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Moin

und

Hallo Emsland,

nach dieser Tabelle:

klickst du hier

dürfen am Karfreitag keine Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb stattfinden.
Da spielt es also keine Rolle, ob es eine geschlossene Veranstaltung ist oder nicht.

Grüße aus dem Grönegau

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31 31.03.2010 12:48 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Moin Moin

mein Problem ist § 6 Abs. 1a

a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;

Wenn der gute Wirt nun Alkohol und Speisen verabreicht, die nicht über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen , was mach ich dann Kopfkratz

Meiner Meinung nach kann der Gastwirt auch an Karfreitag öffnen gem. § 6 Abs. 1a, wenn es nicht über den Schank- und Speisebetrieb hinausgeht.

Sehe ich das falsch?
32 31.03.2010 13:03 Emsland ist offline E-Mail an Emsland senden Beiträge von Emsland suchen
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Die Bewirtung geschlossener Gesellschaften gehört zum normalen Betrieb einer Gaststätte. Wenn die Gäste dann also am Tisch sitzen, etwas essen und ihr Bierchen dazu trinken, dürfte das auch anach dem NFeiertagsG nicht zu beanstanden sein.
Sie dürfen dazu nur keine über normale Hintergrundmusik hinausgehende Musik hören oder tanzen.
Regina Runge
33 31.03.2010 13:18 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Moin Moin

ich muss mich leider immer noch mit diesem Thema auseinandersetzen.

Die Regelungen für Gründonnerstag und Karsamstag sind plausibel. Hintergrundmusik o.k. aber kein Tanz.

Problematisch wird für mich die Auslegung des Karfreitags.

Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

Was meint der Gesetzgeber mit, verboten sind Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank und Speisebetrieb hinausgehen.
Darf z. B. in einem Bistro oder Kneipe, Getränke und Speisen verteilt werden, aber keine Musik gehört werden oder darf leise Hintergrundmusik gespielt werden? Kopfkratz
34 15.04.2011 13:04 Emsland ist offline E-Mail an Emsland senden Beiträge von Emsland suchen
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Hallo Emsland,

über den Schank- und Speisebetrieb geht zum Beispiel das Kegeln hinaus (ist keine öffentliche Sportveranstaltung aber mehr als Essen und Trinken auf der Bahn, deren Vorraum konzessioniert wurde).

Frohe Ostern!

Elke R.
35 18.04.2011 13:34 Stadt GF ist offline E-Mail an Stadt GF senden Beiträge von Stadt GF suchen
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Moin Moin

was mich irritiert ist der Umstand, dass bei uns in Niedersachsen evtl. auch in anderen Bundesländern der Karfreitag anders behandelt wird als der Totensonntag bzw. der Volkstrauertag.

Am Karfreitag gelten die Verbote (Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen)
von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

An den anderen beiden Tagen gelten die Verbote (Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen)
von 05.00 Uhr bis 24.00.

Demnach dürfen die Disketheken in Niedersachsen an den beiden Tagen bis 05.00 Uhr Party machen. Ab 05.00 Uhr ist schluss.

Ich frage mich jetzt, warum zwischen dem Karfreitag und dem Volkstrauertag bzw. Totensonntag unterschieden wird? Alle drei Tage sind doch stille Feiertage.

An zwei Tagen darf bis 05.00 Uhr gefeiert werden an einem nicht. Warum ist das so?
36 20.04.2011 15:36 Emsland ist offline E-Mail an Emsland senden Beiträge von Emsland suchen
LKKS LKKS ist männlich
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Beim Karfreitag erklärt sich das mglw. durch das vorhergehende Verbot am Gründonnerstag, zumindest in Hessen.

Dort ist ab 04:00 Uhr am Gründonnerstagmorgen bereits Schluß mit Tanz und das zieht sich dann bis Ostersamstag 24:00 Uhr.
37 20.04.2011 19:50 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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Hallo er´s mal,

die stillen Feiertage stehen vor der Tür. In diesem Zusammenhang eine Frage an die Kollegen aus NRW. Dürfen in NRW an stillen Feiertagen Geldspielgeräte in Gaststätten betrieben werden ?

Gibt es Rechtsprechung hierzu, ich habe bisher nichts entsprechendes gefunden.? Weißnicht

Schöne Grüße aus der Wallfahrtsstadt Werl

Clemens Bettermann
38 28.10.2016 10:55 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
Ralf Wichterich   Zeige Ralf Wichterich auf Karte Ralf Wichterich ist männlich
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Guten Morgen!

Das Verbot des § 6 Feiertagsgesetz NRW bezieht sich auf den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen in Gänze.

Des Weiteren bezieht sich das Verbot nur auf musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb.

Da Gaststätten ansonsten an diesen Tagen aber geöffnet haben dürfen, dürfen m.E. auch die dortigen Geldspielgeräte benutzt werden. Etwas anderes ist mir jedenfalls nicht bekannt.


Grüße von einem derzeit sonnigen Westzipfel!

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39 28.10.2016 11:26 Ralf Wichterich ist offline E-Mail an Ralf Wichterich senden Beiträge von Ralf Wichterich suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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In Ba-Wü dürfen sie nicht. Ist im LGlüG verankert. Danach müssen Spielbanken und Spielhallen an Heiligabend und am Ersten Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben (§ 29 III LGlüG). Und diese Regelung gilt auch für den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten (§ 46 II LGlüG).

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Siegbert Morlock


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40 31.10.2016 08:13 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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