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    in die Runde

Wir sind vom RP darauf aufmerksam gemacht worden, dass trotz der seit 01.01.2010 in Ba-Wü geltenden Sperrzeit (Wochenende 5-6 Uhr) am Samstag auf Sonntag ab 3 Uhr das generelle Tanzverbot des § 10 (2) FTG BW gilt.

Gibt es so eine Konstellation in anderen Bundesländern auch? Wie soll ich denn meinen Disko-Betreibern klarmachen, dass Freitag Nacht bis 5 getanzt werden darf - am Samstag aber ab 3 Uhr Tanzverbot herrscht?  Kopfkratz  

Wie geht ihr mit dem Sachverhalt um? Ausnahme vom FTG oder Kontrolle des Tanzverbots jedes Wochenende?

Bin gespannt auf Lösungsvorschläge    



Gepostet am 15.03.2010 um 10:48 von:
Benutzer: Gewerbemäusle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=45185#post45185


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