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Hallo zusammen!

Aufgrund der vorherigen Beiträge habe auch ich die Internetseiten der hiesigen Diskotheken durchforstet und siehe da, Gründonnerstag und sogar Karfreitag werden Veranstaltungen angekündigt.

Nach § 7 Abs.1 FeiertG NRW ist am Gründonnerstag ab 18:00 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
Nach § 6 Abs.3 Nr. 1 FeiertG NRW sind von 5:00 Uhr bis zum nächsten Tag 6:00 Uhr musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

So weit so gut. Was ist aber Karfreitag in der Zeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr?
Dürften in dieser Zeit dann doch Tanzveranstaltungen stattfinden?  Weißnicht  
Im Sinne der Feiertagsregelung doch wohl nicht, aber wie bekomme ich das den Betreibern verständlich gemacht?

Für kurzfristige Tipps wäre ich dankbar!

Viele Grüße

Ralf Wichterich



Gepostet am 10.03.2008 um 15:03 von:
Benutzer: Ralf Wichterich
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=22380#post22380


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