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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » niedersächsisches Feiertagsgesetz - Öffnungszeiten von Messen am Sonntag » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen niedersächsisches Feiertagsgesetz - Öffnungszeiten von Messen am Sonntag
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HerrMeyer
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niedersächsisches Feiertagsgesetz - Öffnungszeiten von Messen am Sonntag

Guten Tag,

da dies mein erster Beitrag hier ist, möchte ich mich kurz vorstellen. Mein Name ist Matthias Meyer, ich komme aus Niedersachsen und habe mich hier als "interessierter Bürger" angemeldet. Ich hoffe, das das kein Makel ist und freue mich auf die Beantwortung meiner Frage.

In Niedersachsen fällt mir auf, das es, gerade am Sonntag, ganz unterschiedliche Öffnungszeiten von Messen und Ausstellungen gibt. Vor kurzem habe ich eine Hochzeitsmesse besucht, die um 11 Uhr begann. Auf meine Frage, warum die Veranstaltung so spät beginne, erhielt ich die Antwort, das "niedersächsische Feiertagsgesetz" gebe das so vor. Auf der anderen Seite besuche ich immer wieder gerne große Messen wie die Infa oder ABF in Hannover, die bereits um 10 Uhr öffnen. Gilt für diese Messen ein anderes Gesetz?

Ich freue mich über eine Antwort.

Vielen Dank.

M. Meyer
1 27.03.2014 10:36 HerrMeyer ist offline E-Mail an HerrMeyer senden Beiträge von HerrMeyer suchen
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Moin

Die Anfangsuhrzeit 11 Uhr kommt zustande wegen der vorgesehen Rücksichtnahme auf Kirchliches ....

Man soll also keinen Betrieb laufen haben während der Andachtzeiten ..

Bei großen Messen auf eigenen Messegeländen ist das nicht so erforderlich.

__________________
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2 27.03.2014 11:31 Harsefeld ist offline E-Mail an Harsefeld senden Beiträge von Harsefeld suchen
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HerrMeyer
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Hallo und danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich das richtig? Es wird ein Unterschied zwischen großen und kleinen Veranstaltungen gemacht, so nach dem Motto die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen..?
3 27.03.2014 11:46 HerrMeyer ist offline E-Mail an HerrMeyer senden Beiträge von HerrMeyer suchen
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RE: niedersächsisches Feiertagsgesetz - Öffnungszeiten von Messen am Sonntag

Hallo Herr Meyer,

bitte doch einfach mal im Landmann/Rohmer zu § 69 die Randnummern 32 ff iVm. dem NFeiertagsG anschauen.

Gruß
claysch
4 27.03.2014 11:47 claysch ist offline E-Mail an claysch senden Homepage von claysch Beiträge von claysch suchen
HerrMeyer
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RE: niedersächsisches Feiertagsgesetz - Öffnungszeiten von Messen am Sonntag

Danke claysch.

Ich habe leider keinen Zugang zu dem genannten Buch. Könnten Sie mir den genannten Paragraphen mit den entsprechenden Randnummern zugänglich machen?

Danke.

Gruß, M. Meyer
5 27.03.2014 12:01 HerrMeyer ist offline E-Mail an HerrMeyer senden Beiträge von HerrMeyer suchen
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RE: niedersächsisches Feiertagsgesetz - Öffnungszeiten von Messen am Sonntag

Mahlzeit !

Ich habe dieses Werk auch nur in einer losen Blattsammlung und müsste es daher kopieren - aber vielleicht googeln Sie einfach mal "Marktprivilegien"

Gruß
claysch
6 27.03.2014 13:05 claysch ist offline E-Mail an claysch senden Homepage von claysch Beiträge von claysch suchen
HerrMeyer
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RE: niedersächsisches Feiertagsgesetz - Öffnungszeiten von Messen am Sonntag

Hallo,

tja, vielleicht liegt es daran, das ich kein Fachmann bin. Aber ich finde keine für mich schlüssige Begründung, warum die eine Messe/Ausstellung sonntags erst um 11, die andere schon um 10 öffnen kann.

Gruß, Meyer
7 27.03.2014 13:23 HerrMeyer ist offline E-Mail an HerrMeyer senden Beiträge von HerrMeyer suchen
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Moin

Nun eine simple Lösung

"Fest A" ... direkt neben der Kirche ..

"Fest B" ... auf einem eigens für solche Veranstaltungen definierten Platz abseits aller Kirchen.

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8 28.03.2014 08:53 Harsefeld ist offline E-Mail an Harsefeld senden Beiträge von Harsefeld suchen
HerrMeyer
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Danke für die "simple" Lösung. Das impliziert aber, das es keineswegs gesetzlich vorgeschrieben ist, das eine Öffnung sonntags erst um 11 Uhr stattfinden darf. Ist dem dann so?

Gruß, M. Meyer
9 02.04.2014 12:53 HerrMeyer ist offline E-Mail an HerrMeyer senden Beiträge von HerrMeyer suchen
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Hallo HerrMeyer,

hier mal ein Auszug aus dem NFeiertagsG:

§ 3

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

§ 5

(l) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:


a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhangen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
b) die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
c) Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.

§ 14

(1) Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen

a) (...),
b) (...),
c) von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlaß im Einzelfalle.

Sie sehen, grds. darf eine Veranstaltung an Sonntagen tatsächlich erst um 11 Uhr beginnen! Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht von den Behörden "ausgedacht".
In besonderen Einzelfällen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung für einen früheren Beginn erteilt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Behörde, welche den Antrag und damit jeweils den speziellen Einzelfall zu prüfen hat...

Ich hoffe, damit ein wenig weitergeholfen zu haben smile
10 02.04.2014 13:17 Engelchen ist offline E-Mail an Engelchen senden Beiträge von Engelchen suchen
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ich komme zwar nicht aus Niedersachsen, möchte mich aber trotzdem mal an einer Lösung versuchen.

Niedersächsisches Feiertagsgesetz (NFeiertagsG)

Nach § 5 NFeiertagsG sind an Sonntagen und staatliche anerkannten Feiertagen in der Zeit von 7 - 11 Uhr u.a. Veranstaltungen, die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt, verboten.
Hierunter fallen z.B. Jahrmärkte, Volksfeste, Messen, Ausstellungen etc.

Nach § 14 NFeiertagsG können die Gemeinden jedoch Ausnahmen aus besonderem Anlass im Einzelfall zulassen.

Bei dem von Ihnen angeführten Beispiel wird der Hochzeitsmesse keine solche Ausnahme erteilt worden sein, der Messe in Hannover wahrscheinlich schon. Genaueres kann ich aber nicht sagen, da ich weder im niedersächsischen Feiertagsgesetz bewandert bin, noch die Akten der Veranstaltung kenne. Aber vielleicht hilft es Ihnen doch etwas weiter.

Viele Grüße

SteBa
11 02.04.2014 13:26 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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Ich werde gerade den Verdacht nicht los, dass es sich bei dieser ominösen "Hochzeitsmesse" gerade nicht um eine Messe im Sinne des § 64 GewO gehandelt haben kann.

Eine Vielzahl (mind 12) gewerbliche Anbieter die ihr Angebot an gewerbliche Wiederverkäufer und gewerbliche Verbraucher richtet?

Soviel Hochzeitenausrichter wird es gar nicht geben in unserer republik.
12 02.04.2014 15:28 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Vor allem eine Vielzahl, die das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszwiege ausstellt. Das müsste dann eine sehr große Hochzeitsmesse sein. Aber es ist doch oft so, dass diese Veranstaltungen als Messe bezeichnet werden.

Wir haben auch schon eine angebliche Messe als Spezialmarkt festgesetzt. Hier kommt es meines Erachtens auch auf die Einschätzung der IHK an, ob es tatsächlich eine Messe ist i.S.d. GewO ist.
13 03.04.2014 07:54 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Da die Feststezung der Veranstaltungen des Titels IV GewO (jedenfalls in Hessen) den Gemeinden übertragen wurde, kommt es nicht auf die Einschätzung der IHK an, sondern der Sachbearbeiter einer kommunalen Gewerbebehörde muß selbst die Kriterien für die Festsetzung prüfen.

Egal wie der Bürger oder der Gewerbetreibende die Veranstaltung nennen will, sind die entsprechenden Fachtermini der GewO zu verwenden.

Sonst erleidet man wirklich mal Schiffbruch.

Zum Sachverhalt:

Die Hochzeitsmesse als Spezialmarkt festzusetzen halte ich ebenfalls für fehlerhaft. Richtigerweise wäre hier wohl eine Ausstellung nach § 65 GewO festgesetzt worden.

Allen gemeinsam als Grundvoraussetzung der Festsetzungsfähigkeit ist das Vorhandensein (und genau das habe ich auch angezweifelt) einer Vielzahl von gewerblichen Anbietern (Landmann/ Rohmer nennt immer wieder mal die Anzahl 12 und mehr).

Kommt diese nicht zusammen, ist die Festsetzung abzulehnen.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKKS: 03.04.2014 08:08.

14 03.04.2014 08:01 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Ja, eben weil die entsprechenden Fachtermini zu verwenden sind, wird eine Veranstaltung als Spezialmarkt genehmigt, wenn sie die Kriterien weder für eine Messe noch für eine Ausstellung erfüllt.

Zu Messe Kom. Tettinger/Wank/Ennuschat: "Das Merkmal „wesentlich“ ist erfüllt, wenn das Angebot eines Wirtschaftszweiges annähernd vollständig, d. h. ohne ins Gewicht fallende Lücken ausfällt."

Zu Ausstellung Kom. Tettinger/Wank/Ennuschat:
"Nötig ist ein charakteristischer, typischer Ausschnitt aus dem Angebot des Wirtschaftszweiges oder -gebietes. Maßstab für die Repräsentativität ist also der jeweilige Wirtschaftszweig oder das betroffene Wirtschaftsgebiet. Repräsentativ i. S. d. § 65 verlangt weniger als „wesentlich“ i. S. d. § 64. Die Ausstellung des (nahezu) vollständigen Angebotes ist also nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit für den Besucher, sich eine Marktübersicht zu verschaffen."

Auch in Ba.-Wü. entscheidet letztendlich der Sachbearbeiter über die Festsetzung. Für die Beurteilung, ob hier ein wesentliches Angebot oder ein repräsentatives oder keines von beidem vorliegt, ziehe ich gerne auch den Sachverstand der Kollegen der IHK hinzu.

Die Hochzeitsmessen die ich kenne, sind eher Spezialmärkte.
15 03.04.2014 08:37 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Zitat:
"Nötig ist ein charakteristischer, typischer Ausschnitt aus dem Angebot des Wirtschaftszweiges oder -gebietes. Maßstab für die Repräsentativität ist also der jeweilige Wirtschaftszweig oder das betroffene Wirtschaftsgebiet. Repräsentativ i. S. d. § 65 verlangt weniger als „wesentlich“ i. S. d. § 64. Die Ausstellung des (nahezu) vollständigen Angebotes ist also nicht erforderlich, wohl aber die Möglichkeit für den Besucher, sich eine Marktübersicht zu verschaffen."


Das wäre doch genau der klassische Fall:

mehrere Hochzeitsdienstleister geben ein repräsentatives Angebot, mehrere Brautmodengeschäfte geben einen repräsentativen Überblick, mehrere Juweliere geben einen Überblick über Eheringe etc. pp.

Welche bestimmten Waren mit einem gemeinsamen Merkmal im Sinne des § 68 GewO würden denn von einer Vielzahl gewerblicher Anbieter auf einem Hochzeits-Spezialmarkt in regelmäßigen Zeitabständen feilgeboten und auch gekauft?

Üblicherweise verschafft sich doch der Hochzeits- Kunde nur einen Überblick und kauft dann individuell im Ladengeschäft.
16 03.04.2014 13:09 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Ich wollte deutlich machen, dass die Veranstalter Ihre Veranstaltungen gerne mal als Messe bezeichnen, obwohl gar nicht alle Kriterien dazu erfüllt sind.

Kom. Landmann/Rohmer:
"Deshalb ist beim Prüfen des Merkmals des wesentlichen Angebots innerhalb des Messebegriffs zumindest auf das gesamte nationale Angebot in der Bundesrepublik abzustellen. Mit dieser hohen Anforderung an das wesentliche Angebot soll der Inflation von leistungsschwachen Messen entgegengewirkt werden. Leistungsschwache Messen sind wirtschaftspolitisch als unerwünscht anzusehen; sie rechtfertigen nicht den wirtschaftlichen Aufwand für eine Teilnahme und sind für das Ansehen der deutschen Messen abträglich."

Nach eingehender Überlegung Kopfkratz könnte das Merkmal der Ausstellung je nach Ablauf durchaus zutreffend sein.
17 03.04.2014 14:33 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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