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Hallo ...

mit folgender Problematik habe ich mich heute morgen beschäftigt:

Ein Kollege aus einer kreisangehörigen Gemeinde rief bei mir im Landkreis an und wollte wissen, ob eine Diskothek in seinem Gemeindegebiet am Gründonnerstag aufmachen darf und ob und inwieweit es da Auflagen geben könnte usw..
Ich habe erstmal auf das Feiertagsgesetz und auf die Zuständigkeit der Gemeinden verwiesen, habe aber auch zugesagt mich mal mit dem Thema zu befassen...

Ich bin ja erst seit 3 Monaten im Bereich des Gewerbe- und Gasstättenrechts unterwegs und daher noch einigermaßen unbedarft...

Nun habe ich das Niiedersächsiche Gesetz über die Feiertage zu Rate gezogen und aus diesem geht ganz klar hervor, dass an einem Gründonnerstag keine öffentliche Tanzveranstaltung abgehalten werden darf...

[QUOTE]
§ 9
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.[/QUOTE]

Dies hab ich dem Kollegen in der Gemeinde mitgeteilt und er will ein entsprechendes Schreiben an die Diskothek aufsetzen...

soweit alles schön und gut, aber ich hab mich heute morgen sehr über dieses Gesetz gewundert. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass ich am Gründonnerstag grundsätzlich in verschiedenen Diskotheken unterwegs bin und sich offenbar niemand genötigt fühlt die Vorgaben dieses Gesetzes umzusetzen... Das der Karfreitag tabu ist, dass war mir ja klar und ist auch nachvollziehbar, aber das bereits am Donnerstag Tanzveranstaltung verboten sein sollen war mir so nicht bekannt...

Daher nun mal zu meiner Frage:
Wie wird das in anderen Gemeinden / Kreisen / Ländern gehandhabt und gibt es vllt Erfahrungen zu diesem Themengebiet ?



Gepostet am 05.03.2008 um 10:09 von:
Benutzer: Thomas Keufner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=22178#post22178


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