Thema: Briefkastengewerbe? |
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Hallo er´s mal,
eine GmbH muss nach dem GmbH Gesetz eine Änderung der Geschäftsanschrift
im Handelsregisterblatt eintragen lassen.
Der Sitz der Gesellschaft kann hiervon abweichen. Ich würde prüfen, ob der Betriebssitz weiterhin an der festen Adresse ist und nur die Zustelladresse geändert wurde.
Freundliche Grüße aus der Wallfahrtsstadt
Clemens Bettermann
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Thema: Widerruf Gaststättenerlaubnis Geschäftsführer GmbH |
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Hallo er´s mal,
in diesem Fall würde ich den Widerruf gegen den oder die Gesellschafter richten.
In dem Widerruf sollte darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des fehlenden Geschäftsführers und eines Notgeschäftsführers die GmbH durch die Gesellschafter vertreten wird.
Vor einiger Zeit habe ich mal gegen zwei Gesellschafter widerrufen. Ich sende den Widerruf mal per Mail. Dazu benötige ich aber eine dienstliche Mail-Adresse
Mit sonnigen Grüßen aus Werl.
Clemens Bettermann
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Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
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Ja,
Erscheinungszeitraum 01.01.2018 - 31.12.2019
Abo für 2 Jahre.
Eine Suche bei Google ergab eine Warnung des Mittelstandverbundes vor dem unseriösen Schreiben der ZGV AG Berlin.
https://www.mittelstandsverbund.de/polit...gv-ag-451230901
Hier wird dazu geraten das Schreiben an den Deutschen Schuitzverband gegen Wirtschaftskriminalität oder den Mittestandsverbund weiterzuleiten.
Schönen SchlaDo noch.
Clemens Bettermann
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Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
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Hallo er´s mal,
auch hier in Werl ist ein neues Exemplar zum Jahreswechsel aufgetaucht.
Ebenfalls üble Abzocke, der Eintrag kostet 780,00 €.
Die Frechheit, das wurde direkt an die Stadtverwaltung geschickt.
Wir haben die örtliche Presse darüber informiert, die einen entsprechenden Artikel mit Warnhinweisen veröffentlichte.
Mit Grüßen aus der Wallfahrtsstadt
Clemens Bettermann
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Thema: Gesellschafterbeschluß bei einer Limited |
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Hallo er´s mal,
der Geschäftsführerwechsel bei einer Ltd. löst im Regelfall doch keine Gewerbeummeldung aus, da die Gewerbetreibende doch gleich bleibt.
Ich nehme nur eine Gewerbeummeldung vor, wenn der GF dies ausdrücklich wünscht.
Die Änderung ist erst vorzunehmen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
Grüße aus dem verregneten Werl.
Clemens Bettermann
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Thema: GmbH ohne Geschäftsführer |
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Hallo ers mal,
die Gesellschafter lassen sich beim Amtsgericht erfragen. Die geht im Regelfall auch recht zügig.
Ich habe vor einiger Zeit eine Gaststättenkonzession widerrufen und mangels Geschäftsführer und Notgeschäftsführer den Widerruf an die GmbH vertreten durch die Gesellschafter gerichtet.
Mit freundlichen Grüßen aus Werl
Clemens Bettermann
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Thema: Stiftung erfassen |
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Hallo er´s mal,
da die Stiftung eine juristische Person ist, braucht keine Abmeldung erfolgen. Sinn und Zweck einer Stiftung ist meistens, vorhandenes Vermögen zu erhalten; die Destinatäre können nur in den Genuss der Ertäge kommen. (s. Wikipedia Stiftung). Als Beispiel sind die Brüder Albrecht zu nennen, die ihr Vermögen in Stiftungen eingebracht haben.
Es sind ggfls. die vertretungsberechtigten Personen der Stiftung zu ändern.
Grüße aus Werl
Clemens Bettermann.
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Thema: Feiertagsgesetz |
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Hallo er´s mal,
die stillen Feiertage stehen vor der Tür. In diesem Zusammenhang eine Frage an die Kollegen aus NRW. Dürfen in NRW an stillen Feiertagen Geldspielgeräte in Gaststätten betrieben werden ?
Gibt es Rechtsprechung hierzu, ich habe bisher nichts entsprechendes gefunden.?
Schöne Grüße aus der Wallfahrtsstadt Werl
Clemens Bettermann
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Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale |
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Hallo er´s mal,
vor einigen Tagen bekam ich von einem Gewerbetreibenden die beigefügte Mitteilung der Werl.Gewerbe-Meldung.de, Zentrale Postverteilstelle aus Leipzig vorgelegt.
Hier wird mit der üblichen Masche versucht ein Abo über 3 Jahre zum Preis von 348,00 € plus Mehrwertsteuter an den Mann zu bringen.
Ich habe die Mitteilungen an die örtliche Presse weitergeleitet um weitere Gewerbetreibende vor diesen unlauteren Machenschaften zu warnen.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs werde ich ebenfalls informieren.
Schöne Grüße aus der Wallfahrtsstadt Werl
Clemens Bettermann
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Thema: Altenpflege Gewerbe?! |
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Hallo er´s mal,
hierzu gab es kürzlich folgendes vom Ministerium.
seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW (MWEIMH NRW) wurde mit E-Mail vom 16.09.2015 zu der Frage, wann Leistungen ambulanter Pflegedienste unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen oder nicht, Stellung genommen.
Gemäß den Ausführungen des MWEIMH NRW sollte die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und einer Zuordnung zu "anderen Heilberufen" i.S.d. § 6 GewO in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH wie folgt vorgenommen werden: 
Häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V beinhaltet neben der Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel) auch die Grundpflege (z.B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen). Prägend ist nach der Rechtsprechung des BFH die Behandlungspflege, die als medizinische Hilfeleistung unter Verantwortung eines Arztes auf einer Stufe mit anderen Heilberufen steht. 
Häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI beinhaltet nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung und wird durch den BFH als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Werden haushaltsnahe Dienstleistungen isoliert – ohne Bezug zu medizinischen Hilfeleistungen – angeboten, liegt nach Auffassung des MWEIMH NRW hiernach eine gewerbliche Tätigkeit vor. Erweitert ein Pflegedienst, der bislang nur häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V erbracht hat, sein Leistungsspektrum um die isolierte Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, so muss er für diesen Teil seiner Tätigkeit ein Gewerbe anmelden.
Schönes Wochenden aus Werl
Clemens Bettermann
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Thema: Altenpflege Gewerbe?! |
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Hallo er´s mal,
hierzu gab es kürzlich folgendes vom Ministerium.
seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW (MWEIMH NRW) wurde mit E-Mail vom 16.09.2015 zu der Frage, wann Leistungen ambulanter Pflegedienste unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen oder nicht, Stellung genommen.
Gemäß den Ausführungen des MWEIMH NRW sollte die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und einer Zuordnung zu "anderen Heilberufen" i.S.d. § 6 GewO in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH wie folgt vorgenommen werden:  Häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V beinhaltet neben der Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel) auch die Grundpflege (z.B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen). Prägend ist nach der Rechtsprechung des BFH die Behandlungspflege, die als medizinische Hilfeleistung unter Verantwortung eines Arztes auf einer Stufe mit anderen Heilberufen steht.  Häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI beinhaltet nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung und wird durch den BFH als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Werden haushaltsnahe Dienstleistungen isoliert – ohne Bezug zu medizinischen Hilfeleistungen – angeboten, liegt nach Auffassung des MWEIMH NRW hiernach eine gewerbliche Tätigkeit vor. Erweitert ein Pflegedienst, der bislang nur häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V erbracht hat, sein Leistungsspektrum um die isolierte Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, so muss er für diesen Teil seiner Tätigkeit ein Gewerbe anmelden
Schönes Wochenden aus Werl
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Thema: Verfügung Gewerbeabmeldung von Amts wegen |
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Hallo er´s mal,
@ Claudia Komnick
ich habe mal eine zweite Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitger Mitteilung der Gewerbeabmeldung von Amts wegen gefertigt.
Ich schickk Ihnen die mal per Mail
Grüße aus Werl
Clemens Bettermann
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Thema: Geeignetheitsbestätigung |
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Hallo er´s mal,
herleiten lässt sich diese Forderung meines Erachtens aus § 3 a der Spielverordnung. Danach darf der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33 C Abs. 3 S. 1 (Geeignetheitsbestätigung) für diesen Betrieb erfüllt sind.
Schönen Tag noch aus Werl
Clemens Bettermann
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Thema: Gewerbeauskunft für die GEMA kostenfrei??? |
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Hallo er´s mal,
in NRW gilt § 8 Gebührengesetz.
Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 Hochschulgesetz dient,
3. die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.
(3) Eine dem Absatz 1 Nr.1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land Nordrhein-Westfalen, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1. Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,2. die Prüfämter für Baustatik, 3. das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, 4. die Landesanstalt für Arbeitsschutz, 5. die unteren Gesundheitsbehörden, 6. das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst, 7. die Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter, 8. die Vermessungs- und Katasterbehörden, 9. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen, 10. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW, 11. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten. Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.
Nicht dazu gehört die GEZ, die haben bisher auch immer brav die Gebühren gezahlt.
Grüße aus dem verregneten Werl.
Clemens Bettermann
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Thema: Sportsbar |
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Hallo er´s mal,
immer mehr Betreiber von Wettbüros versuchen Geldspielgeräte aufzustellen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis es handelt sich um eine Sportsbar und nicht um ein Wettbüro,
Das VG Stuttgart AZ 4 K 2997/08 hat festgelegt, dass ein Sportwettbüro in dem alkoholfreie Getränke als Nebenleistung über die Theke verabreicht werden, keine Schank- und Speisewirtschaft ist und damit auch keine Aufstellung von Geldspielgeräten zulässig ist.
Ebenso VG Gießen in seiner Entscheidung vom 15.11.10 AZ: 8 L 2163/10. Geldspielgeräte in einem Stehcafé sind unzulässig, wenn dort kein hinreichender Gaststättenbetrieb stattfindet.
Ein Spiehallenähnlicher Betrieb ist für mich ein Betrieb in dem nur Unterhaltungsgeräte Flipper, Dart, Billard etc. aufgestellt sind, aber keine Geldspielgeräte, denn dann wäre es eine Spiehalle.
Schönen Feierabend
Clemens Bettermann
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Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage |
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Hallo ers mal,
für NRW hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in einem Erlass zu Photvoltaikanlagen folgendes gesagt:
Wie sind besonders leistungsfähigen Photovoltaikanlagen auf großen Dachflächen (z.B. landwirtschaftlichen Betrieben) einzuordnen?
Ausschlaggebend dafür, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinzustufen ist, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Gewerbe ist typischerweise geprägt durch eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens. Auch dürfen von einer Tätigkeit nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr ausgehen. Im Falle von - wenn auch sehr großen - privaten Dachflächen, die zur Solarstromerzeugung genutzt werden, ist grundsätzlich von der Verwaltung eigenen Vermögens und nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Werdengeschäftlich genutzte Gebäude (auch große landwirtschaftliche Betriebe) mit Photovoltaikanlagen bestückt, so dürften die daraus resultierenden Einnahmeerwartungen in der Regel nicht ausreichen um von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Ein Beurteilungskriterium könnte sein,in welcher Relationdie Gewinnerwartungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagezu den Gewinnerwartungen aus dem sonstigen Betrieb stehen. Sind sie nur von untergeordneter Bedeutung, so können sie keinen Gewerbecharakter begründen. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte nicht von einem Gewerbe auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn beispielsweise große Grundstücksflächen speziell für den Zweck genutzt würden, dort Photovoltaikanlagen in erheblichem Umfang zu errichten, um auf wirtschaftlich profitable Weise Strom zu erzeugen. In einem solchen Fall würde die Stromerzeugung verselbständigt, um sie als rentable Einnahmequelle zu nutzen.
Abschließend möchte ich nochdarauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nicht ausschlaggebend für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anlagenbetreibers ist. Für die Finanzämter maßgeblichist der als Anlage beigefügte Erlass des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen.
Danach sind nur noch in wenigen Ausnahmefällen Photovoltaikanlagen gewerberechtlich anzeigepflichtig.
Grüße aus Werl
Clemens Bettermann
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Thema: Wiederaufleben abgemeldeter RGK |
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Hallo aus Werl er´s mal,
ich händele es ebenfalls so. Hat jemand seine Reisgewerbekarte zurückgegeben da er das Gerwerbe nicht mehr ausüben will, so nehme ich diese zurück und entwerte sie.
Ich setze dies eigentlich gleich mit dem stehenden Gewerbe, hier muss nach einer Abmeldung auch eine erneute Anmeldung erfolgen.
Will dieser jemand erneut im Reisegwerbe tätig sein, so muss er sich erneut der Überprüfung unterziehen und erforderliche Unterlagen beibringen.
Nach Einführung der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind die Kosten einer Neuaustellung ja auch nicht mehr so hoch.
Schönen Feierabend
Clemens Bettermann
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Thema: Photovoltaikanlagen GT-Info |
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Hallo er´s mal,
nachfolgend die Arbeitsanweisung für NRW aus dem Ministerium:
Alte Anmeldungen, die noch auf Grundlage der früher geltenden Schwellenwerte vorgenommen wurden,müssen nicht rückabgewickelt werden. Diese Anmeldungen wurden durchdie Vollzugsbehörden auf Grundlage der damalsüblichen Verwaltungspraxis entgegengenommen.Eine Änderung der Verwaltungspraxis kann nur für zukünftige Gewerbeanzeigen gelten.
Wie sind besonders leistungsfähigen Photovoltaikanlagen auf großen Dachflächen (z.B. landwirtschaftlichen Betrieben) einzuordnen? Ausschlaggebend dafür, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinzustufen ist, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Gewerbe ist typischerweise geprägt durch eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens. Auch dürfen von einer Tätigkeit nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr ausgehen. Im Falle von - wenn auch sehr großen - privaten Dachflächen, die zur Solarstromerzeugung genutzt werden, ist grundsätzlich von der Verwaltung eigenen Vermögens und nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.
Werdengeschäftlich genutzte Gebäude (auch große landwirtschaftliche Betriebe) mit Photovoltaikanlagen bestückt, so dürften die daraus resultierenden Einnahmeerwartungen in der Regel nicht ausreichen um von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Ein Beurteilungskriterium könnte sein,in welcher Relationdie Gewinnerwartungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagezu den Gewinnerwartungen aus dem sonstigen Betrieb stehen. Sind sie nur von untergeordneter Bedeutung, so können sie keinen Gewerbecharakter begründen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte nicht von einem Gewerbe auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn beispielsweise große Grundstücksflächen speziell für den Zweck genutzt würden, dort Photovoltaikanlagen in erheblichem Umfang zu errichten, um auf wirtschaftlich profitable Weise Strom zu erzeugen. In einem solchen Fall würde die Stromerzeugung verselbständigt, um sie als rentable Einnahmequelle zu nutzen.
Abschließend möchte ich nochdarauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nicht ausschlaggebend für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anlagenbetreibers ist. Für die Finanzämter maßgeblichist der als Anlage beigefügte Erlass des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen.
Ich hoffe, dies hilft weiter.
Sonnige Grüße aus Werl.
Clemens Bettermann
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Thema: mehrfache Gewerbeanmeldung |
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Hallo er´s mal,
dieser Auffassung bin ich auch. Die Gewerbebehörde ist zunächst verpflichtet die Gewerbeanzeige entgegenzunehmen und den Empfang nach § 15 Abs. 1 innerhalb von 3 Tagen dem Anzeigenden zu bestätigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche
Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
Ich denke auch, dass es nicht Aufgabe der Gewerbebehörde ist, steuerliche bzw. statistische Belange zu prüfen, zumal hierzu auch keine gesetzliche Ermächtigung besteht.
Grüße
Clemens Bettermann
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Thema: mehrfache Gewerbeanmeldung |
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Hallo er´s mal,
Da nach § 1 GewO Gewerbefreiheit besteht und nach § 3 der GewO der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe erlaubt ist, sehe ich keine Möglichkeit und auch keine Notwendigkeit dies zu verwehren.
Des Menschen Wille ist sein Himmelreich.
Mit sonnigen Grüßen aus Werl
Clemens Bettermann
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