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Thema: Gewerbe oder Kunst?
hanisch-beckum

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RE: Gewerbe oder Kunst? 05.01.2022 15:05 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Dazu ist in der aktuellen Ausgabe GEWERBE ARCHIV 1/2022 auch ein passender Bericht abgedruckt!!
VG
Thema: Gewerbe oder Kunst?
hanisch-beckum

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RE: Gewerbe oder Kunst? 04.01.2022 10:52 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Morgen,
dazu gibt es eine eindeutige Rechtsauffassung und auch bereits Rechtsprechungen die meine Rechtsabteilung vor einigen Jahren zu einem ähnlichen Fall schriftlich formuliert hatte:
Auszug:
..Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, der den selbst-ständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer un-selbstständigen Zweigniederlassung anfängt, dies der zuständigen Behörde anzeigen. Gewerbe im Sinne dieser Vorschrift ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion, zu den freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu zählen ist. Dass es sich bei der Herstellung Ihrer Arbeiten um eine erlaubte Tätigkeit handelt, steht außer Frage. Frau S. handelt auch mit Gewinnerzielungsabsicht, da die hergestellten Werke vergütet werden, so dass aus den Einkünften auch der Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestritten werden kann. Sie ist auch selbstständig tätig, da sie auf eigene Rechnung und auch auf eigene Gefahr nach außen im eigenen Namen auftritt und in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit eigene Verantwortung trägt.
Somit ist allein fraglich, ob das Merkmal einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit, das die Qualifikation als Gewerbe ausschließen würde, bei Frau S. angenommen werden kann. Zu den freien Berufen zählen neben den in § 6 GewO genannten Tätigkeiten allgemein alle Dienstleistungen höherer Art, aufgrund des Elements der freien schöpferi-schen Gestaltung mithin auch künstlerische Betätigungen.
Nach Sichtung der mir vorliegenden Quellen komme ich zu dem Ergebnis, dass eine sol-che künstlerische Tätigkeit nicht vorliegt.

Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, existiert eine klare Definition des Kunstbegriffs weder im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland noch in den einzelnen Fachgesetzen. Die mit der Prüfung betrauten Behör-den sind daher angehalten, den Gestaltungs- und Wirkungsbereich im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Als das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung zu betrachten, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Hierbei darf auch nicht verkannt werden, dass im Grenzbereich zwischen Kunst und Gewerbe der gewerbliche Verwendungszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung als Gebrauchsgegenstände die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht ausschließen. Entscheidend ist, ob die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Maßgeblich ist die auf die Künstlerpersönlichkeit zu-rückzuführende individuelle Ausdruckskraft, wobei nicht auf einzelne Arbeiten, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit zu beurteilen ist.
Unzweifelhaft ist für mich, dass die Beherrschung der handwerklichen Tätigkeit durch Frau S. im Vordergrund steht. Für die Fokussierung auf die handwerklichen Techniken spricht der berufliche Werdegang bzw. die Ausbildung von Frau s. Die ohne Frage deutlich zu erkennende Kreativität von Frau S. bezieht sich vordringlich auf die Anwendung erlernter Techniken, die sie im Rahmen der einzelnen Anwendung zusammenstellt. Hierbei wird von mir nicht verkannt, dass es sich ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage bei den Produkten um Unikate handele.
Auch dieses Prüfungsergebnis hat zur Folge, dass die hier vorgenommene und von Ihnen gerügte rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden ist.
Was meine Entscheidung betrifft, in der ich leider nicht zu dem von Ihnen erhofften Rechtsergebnis gelangen konnte, möchte ich nochmals betonen, dass dieses rein auf dem Ausfluss einer juristischen Bewertung beruht. ...."

VG und ein gesundes neues Jahr
Thema: Erstbefüllungen im Bewacherregister
hanisch-beckum

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RE: Erstbefüllungen im Bewacherregister 30.07.2020 06:48 Forum: Bewachungsgewerbe


Hallo,

ich schlage vor du stellst diese Frage im nicht öffentlichen Bereich, da es auch nur die Sachbearbeiter angeht.

VG
Thema: Widersprüchlichkeiten bei den statistischen Angaben
hanisch-beckum

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RE: Widersprüchlichkeiten bei den statistischen Angaben 20.05.2020 14:51 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Das sind doch alles "freiwillige Angaben" für die Statistik. Von dort aus wir eh noch einmal in eigener Zuständigkeit nachgefragt beim Gewerbetreibenden! Also ankreizen und raus damit mein Vorschlag.


VG
Thema: Fachwissen benötigt │ Kleingewerbe anmeldung: unterschiedliche Betriebstätte und Geschäftsadresse
hanisch-beckum

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RE: Fachwissen benötigt │ Kleingewerbe anmeldung: unterschiedliche Betriebstätte und Geschäfts 06.05.2020 07:05 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,
Ihre Erklärungen bringen Sie dennoch noch nicht in eine positivere Position, da es nicht ausreichend ist, einen Briefkasten in einem Gemeinschaftsbüro anzumieten.
Deutlich muss eine Betriebsstätte erkennbar auch Tätig sein! Dazu gehören Büromöbel, Telefon und andere Dinge die ich hier nicht aufzählen werde. eine verbindliche Rechtsberatung ist dies ja nicht. Das müssen sie schon als Verantwortlicher selber machen.
Wenn ich mir die von Ihnen benannten Internetseiten betrachte, dann kann ich teilweise dazu nur mit dem Kopf schütteln.... Mein letzter deutlicher Hinweis noch einmal dazu: Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden und oder durch eine Rechtsberatungen, die etwas davon verstehen!
Dann erst sollten Sie auf der rechtssicheren Seite sein.
So aktuell aber wohl noch immer NICHT.

VG und eine gesunde Zeit
Thema: Fachwissen benötigt │ Kleingewerbe anmeldung: unterschiedliche Betriebstätte und Geschäftsadresse
hanisch-beckum

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RE: Fachwissen benötigt │ Kleingewerbe anmeldung: unterschiedliche Betriebstätte und Geschäfts 05.05.2020 15:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Guten Tag,

ich versuche Ihre Hinweise mal wie folgt zu beantworten:

Mit Ihren Ausführungen und Erklärung haben Sie sich bereits in den Bereich des Anfangsverdachtes der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gebracht!

Damit die Behörden ihren Aufgaben nachkommen können, sind bei der Gewerbeanzeige präzise (!) Angaben erforderlich.
Die Gewerbeanzeige soll Ämter und Behörden, die mit dem Gewerbetreibenden zu tun haben können, über die betrieblichen Verhältnisse informieren. Die Liste dieser Behörden ist lang und geht von den Berufsgenossenschaften über das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Agentur für Arbeit, das Veterinäramt, das Gesundheitsamt bis hin zum Eichamt....
Scheinadressen und oder wie von Ihnen schon eingerichtete Briefkastenfirmen sind nicht zulässig und werden konsequent verfolgt, geahndet und Anmeldung werden von der zuständigen Behörde zurückgewiesen.

Es ist immer die Betriebsadresse anzugeben, wo diese Tätigkeit(en) ausgeführt werden!
Eine Scheinadresse oder Briefkastenadresse ist nicht zulässig.
Dieser Begriff des „Kleingewerbes“ gibt es im Gewerberecht nicht!
Er beruht vermutlich auf einer unrichtigen Interpretation der Feldnummer 19 auf dem aktuellen amtlichen Formular für Gewerbeanmeldungen, die eine Angabe über die Ausübung der „Tätigkeit im Nebenerwerb“ vorsieht.
Ein Blick in die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8796 vom 17. April 2002, Seite 28) macht deutlich, dass der Angabe in der Feldnummer 19 keine Regelungswirkung zukommt; sie wird lediglich dazu genutzt, um Informationen für statistische Belange abzufragen.
Es wird einmalig bei einer Neuanmeldung abgefragt und angegeben, ob das Gewerbe im Nebenerwerb ausgeführt wird. Danach entfällt eine Korrektur- oder Änderungsmöglichkeit ersatzlos!
Ein Nebenerwerb liegt dann vor, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Als überwiegende Tätigkeiten gelten unter anderem die Erwerbstätigkeit im Beschäftigten- oder Angestelltenverhältnis und die Tätigkeit als Student/-in oder als Hausfrau/-mann.
In Anlehnung an § 138 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosigkeit) gilt eine Tätigkeit dann als Nebenerwerb, wenn in der Regel max. 15 Stunden pro Woche oder circa 750 Stunden pro Jahr dafür verwendet wird.

Nehmen Sie frühzeitig mit der für Sie zuständigen Behörde Kontakt auf, dann haben Sie hinterher weniger Probleme!

Bleiben Sie gesund.
VG
Thema: verschoben in den internen Bereich...
hanisch-beckum

Antworten: 0
Hits: 35.927
verschoben in den internen Bereich... 07.01.2019 14:16 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


wurde in den internen Bereich verschoben
Thema: Wer kann antworten ?
hanisch-beckum

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Hits: 1.391
RE: Wer kann antworten ? 05.12.2018 11:43 Forum: Spielrecht


Das beantwortet aber doch noch immer nicht, ob als Spielhallenbetreiber oder Behördenmitarbeiter die Anfrage gestellt wurde....



Zitat:
Original von petergaukler
Zitat:
Original von gelroy
Wozu brauchst Du das?

Bist Du Spielhallenbetreiber oder Mitarbeiter einer Behörde?



re,

es geht um eine recherche (allgemeiner art)

über spielhallen !


pg.
Thema: Wenn das Ordnungsamt zur Kontrolle kommt
hanisch-beckum

Antworten: 22
Hits: 10.498
RE: Wenn das Ordnungsamt zur Kontrolle kommt 02.11.2018 09:44 Forum: Spielrecht


petergaukler, was soll uns diese erneute "Wiederholung" hier nun sagen??
Thema: 10. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread
hanisch-beckum

Antworten: 30
Hits: 1.348.932
17.10.2018 11:10 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Ich bin auch heute Abend schon da.
Wo ist dann der "Austausch" geplant?
Thema: Betreiben einer Photovoltaikanlage
hanisch-beckum

Antworten: 152
Hits: 2.045.846
24.08.2018 11:45 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Es gibt doch auch och diesen als Anlage beigefügte Erlass dazu, der noch seine Gültigkeit hat. Schau mal..
Thema: WM tipp
hanisch-beckum

Antworten: 1
Hits: 17.663
WM tipp 28.06.2018 20:02 Forum: WM-Tippspiel 2018


Warum konnte ich um 19:58 uhr keinen Tipp mehrxabgeben wenn doch geschrieben steht das dirs bis 20 uhr noch geht??
Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale
hanisch-beckum

Antworten: 152
Hits: 479.731
Anklage erhoben geben Gewerbeauskunft-Zentrale 19.02.2018 13:59 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Es kommt Bewegung in die Angelegenheit...Hier mal was aktuelles dazu:

Betrugsanklage gegen Macher der Gewerbeauskunft-Zentrale

Düsseldorf (dpa/lnw) - Den mutmaßlichen Drahtziehern hinter der bundesweit aktiven Gewerbeauskunft-Zentrale droht Gefängnis. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft habe Anklage gegen elf Männer und Frauen erhoben, sagte eine Sprecherin des Düsseldorfer Landgerichts am Montag und bestätigte damit Medienberichte. Ihnen wird gewerbsmäßiger Betrug oder Beihilfe dazu vorgeworfen. Der Schaden wird auf mehr als 20 Millionen Euro beziffert. Einige der Angeschuldigten bestreiten die Vorwürfe.

Sie sollen tausende Gewerbetreibende in eine teure Abo-Falle gelockt haben. Einer der Angeklagten ist ein Rechtsanwalt, der zuletzt als Verteidiger von Islamisten in Erscheinung getreten war. Eine Auswahl von 862 Fällen und Opfern haben die Ermittler nun in ihrer mehrere 100 Seiten starken Anklageschrift aufgeführt. 1138 Euro sollten die Gewerbetreibenden dafür zahlen, dass sie zwei Jahre lang in einem Internet-Verzeichnis erscheinen.

Die Polizei und Verbraucherschützer hatten bereits vor Jahren landauf, landab vor der Masche gewarnt. Das Gericht muss nun über die Zulassung der Anklage zum Prozess entscheiden.

Quelle: dpa/Inw
Thema: selbständiger Pokerspieler
hanisch-beckum

Antworten: 6
Hits: 5.499
RE: selbständiger Pokerspieler 26.10.2017 12:01 Forum: Spielrecht


Passend dazu habe ich diese Meldung im Ticker gefunden:

Das bestätigt meine Meinung, dass ein Pokerspieler ein Gewerbetreibender ist und auch eine Anmeldung erforderlich ist.

Was das FA dann anschließend daraus macht ist nicht meine Angelegenheit.

Aber seht selber:
BFH: Pokergewinne unterliegen nicht der Umsatzsteuer


zu BFH , Urteil vom 30.08.2017 - XI R 37/14

Erhält ein Berufspokerspieler ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter Preisgelder oder Spielgewinne, handelt es sich nicht um Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.08.2017 entschieden. Denn zwischen der Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Zahlungen fehle der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang (Az.: XI R 37/14).


Finanzamt stuft Berufspokerspieler als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer ein

Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sogenannten Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass das Pokerspielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei. Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses – Verlust seines Geldeinsatzes – gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen. Der Kläger legte gegen das FG-Urteil Revision ein.

BFH: Für Leistungsaustausch erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang nicht gegeben

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Von Platzierung unabhängige Vergütung aber umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellte aber klar, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt sei, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (beispielsweise Antrittsgeld). In einem solchen Fall sei die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliege die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (beispielsweise Turniergebühr) zum Spiel zulassen.


Weiterführende Links



Aus der Datenbank beck-online

FG Münster, Gewinne bei Pokerturnieren und Cash-Games umsatzsteuerpflichtig; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, DStRE 2016, 612 (Vorinstanz)

Ismer, Die mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Glücksspielen, MwStR 2016, 99

BFH, Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen, BeckRS 2015, 95925

Frieling/Süß, Gewinne aus Pokerspielen und Umsatzsteuer, DStR 2014, 2365

Aus dem Nachrichtenarchiv

BFH, Gewinne aus Teilnahme an Pokerturnieren können Einkommensteuer unterliegen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.09.2015, becklink 2001095

FG Münster, Pokergewinne können der Umsatzsteuer unterliegen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 19.08.2014, becklink 1034100

FG Köln, Pokergewinne können steuerpflichtig sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.11.2012, becklink 1023268

Quelle: Beck Online
Thema: Naturheilpraxis
hanisch-beckum

Antworten: 11
Hits: 15.150
RE: Naturheilpraxis 01.06.2017 16:06 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich möchte dieses Thema wieder aufgreifen, da hier die Frage gestellt wurde, ob zwischenzeitlich neue Erkenntnisse zur "Nichtanmeldepflicht" von Heilpraktikerpraxen vorliegen.

Da es für diese Tätigkeiten eine WZ- ID 86.90.3 (nicht Arztpraxen) gibt, tendiere ich zur Anzeigepflicht. Unabhängig von steuerrechtlichen Regelungen und Freistellungen natürlich.

Gibt es wohl "rechtssichere" Entscheidungen dazu?

VG


Zitat:
Original von ASkorzik
Hallo,

ich habe ein kleines Problem.
Ein Bürger hat folgendes Gewerbe angemeldet : Naturheilpraxis mit Verkauf von Pflegeprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln.

Nun möchte der Bürger nur noch die Naturheilpraxis weiter ausüben .

Wie gehe ich vor ?
Melde ich das Gewerbe um ? Oder ganz ab ?

Ist die Naturheilpraxis überhaupt anzeigepflichtig oder fällt die Praxis unter die freien Berufe ?
Thema: Abgrenzung Kunst-Gewerbe
hanisch-beckum

Antworten: 14
Hits: 124.257
10.02.2017 10:36 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ich hatte einen ähnlichen Fall und die Prüfung ergab folgendes:

Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne eines freischaffenden Künstlers ist nach umfassender Prüfung nicht gegeben.
Es muss aber auch im Auge behalten werden, dass die Regelungen der HWK nur für den Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes und nicht für das Gewerberecht verbindlich sind.
Das heißt, bezogen auf den jeweiligen Gesetzeszweck ist die eigene Beurteilung der Freien Berufe erforderlich, die Beurteilung der HWK schlägt demnach nicht durch.
Zum anderen ist die Tätigkeit auch nicht freiberuflicher Natur. Zwar gehören zu den freien Berufen nicht nur die in § 6 GewO aufgeführten Tätigkeiten, sondern alle „Dienstleistungen höhere Art“, insbesondere auch künstlerische Tätigkeiten.
Im Ergebnis ist dies hier jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Tätigkeit muss dem Bereich des künstlerischen Schaffens zuzurechnen sein.
Eine klare Definition des Kunstbegriffs gibt es weder im Grundgesetz noch in einfach gesetzlichen Regelungen. Es muss daher im Einzelfall festgestellt werden, wie weit der Gestaltungs- und Wirkungsbereich der Kunst reicht.

Wird auf den materiellen Kunstbegriff des BVerfG abgestellt, liegt das Wesentliche der künstlerischen Betätigung „in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium der Formsprache zu unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind.
Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. In Bezug auf traditionelle handwerkliche Tätigkeiten wird der Geltungsbereich der Handwerksordnung verneint, wenn diese Tätigkeiten der freien schöpferischen Gestaltung von Kunstwerken dienen.

Um die gewerbliche von der künstlerischen Tätigkeit abzugrenzen, ist insbesondere auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte heranzuziehen. So ist es ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 23.08.1990, BStBl. 1991 II S. 20), dass im Grenzbereich zwischen Kunst und Gewerbe der gewerbliche Verwendungszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung als Gebrauchsgegenstand die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit grundsätzlich nicht ausschließen, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.
Maßgeblich ist demnach die auf die Künstlerpersönlichkeit zurückführende individuelle Ausdruckskraft, wobei nicht einzelne Arbeiten, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit zu beurteilen ist.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze gelangte ich zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten nicht vorrangig von ihrer schöpferischen Gestaltungskraft geprägt und Ausdruck ihrer individuellen Persönlichkeit sind.

Im Fokus steht vielmehr die Beherrschung der handwerklichen Tätigkeit als eine darüber hinaus bestehende künstlerische Gestaltungshöhe.

Unerheblich ist auch, dass er sich als freischaffender Künstler sieht. Gewerberechtlich ist dies irrelevant. Diesbezüglich ist allein darauf abzustellen, ob das Handwerk oder die Kunst im Vordergrund steht. Gerade bei handwerklichen Tätigkeiten ist es erforderlich, dass sich die Tätigkeit nicht in der einzelfallbezogenen, in einer handwerklichen Ausbildung erlernbaren Bewältigung funktionaler Aufgaben und der Anwendung handwerklicher Techniken erschöpft.

VG
Thema: GmbH - Abmeldung von Amts wegen?
hanisch-beckum

Antworten: 7
Hits: 28.356
01.12.2016 10:19 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Dann würde ich den Telefonhörer nehmen und auf dem "kleinen Dienstweg" mal Fragen, wie man zukünftig -auch aus deren Sicht- gemeinsam diese Problematiken beseitigen kann.
Das hilft doch beiden Seiten und erleichtert die Arbeit.
Viele Registergerichte haben sich dazu bestimmt noch nie Gedanken gemacht...

VG
Thema: GmbH - Abmeldung von Amts wegen?
hanisch-beckum

Antworten: 7
Hits: 28.356
28.11.2016 14:58 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,
ich würde das hier noch nicht sofort so tätigen.
Ich benachrichtige meist das Registergericht darüber und bitte dazu um weitere Veranlassung zur Korrektur des Registereintrages bezüglich der nun unrichtigen zuletzt eingetragenen Betriebsstätte.
Dazu dann noch abschließend um Benachrichtigung nach erfolgter Änderung.

VG
Thema: Prostitution
hanisch-beckum

Antworten: 74
Hits: 412.700
RE: Prostituiertenschutzgesetz 11.07.2016 10:40 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Prostituiertenschutzgesetz verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz werde es erstmals verbindliche und einheitliche Regelungen für die legale Prostitution in Deutschland geben, betonte Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig (SPD). Kernpunkte sind die Erlaubnispflicht für Bordelle sowie eine Anmeldepflicht und verpflichtende Gesundheitsberatung für Prostituierte. Frauen sollen durch die Neuregelung in Zukunft besser vor Zwangsprostitution, Menschenhandel und vor ausbeuterischen und menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen geschützt werden. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll im Juli 2017 in Kraft treten.


Regulierung des Prostitutionsgewerbes

Die Neuregelung sieht die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vor. Der Erlaubnispflicht sollen nicht nur Bordelle, sondern alle bekannten Erscheinungsformen gewerblicher Prostitution, vom Escortservice über Wohnungsprostitution bis zur Straßenprostitution unterliegen. Betreiber müssen sich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens künftig einer persönlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Auch müssen sie künftig ein Betriebskonzept erstellen, in dem sie Vorkehrungen für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb darlegen, und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Ausstattung der Betriebsräume einhalten. Mit der Einführung verbindlicher Mindeststandards für Prostitutionsstätten sollen die Arbeitsbedingungen vor Ort verbessert werden. Betreibende würden stärker in die Verantwortung genommen und müssten bei Gesetzesverstößen mit empfindlichen Sanktionen rechnen, heißt es in der Mitteilung des Bundesfamilienministeriums. Sichergestellt werde dadurch, dass zum Beispiel ein vorbestrafter Menschenhändler kein Bordell mehr betreiben darf. Auch menschenunwürdige, ausbeuterische Betriebskonzepte, wie beispielsweise Flatrate-Bordelle, würden keine Erlaubnis erhalten, erläuterte Schwesig.

Besserer Schutz der in der Prostitution tätigen Personen

Mit der Einführung einer Pflicht zur regelmäßigen Anmeldung und gesundheitlichen Beratung soll langfristig sichergestellt werden, dass Prostituierte verlässliche Informationen zu ihren Rechten und zu gesundheitlichen und sozialen Unterstützungsangeboten erhalten. Die Verbesserung des Zugangs zu Informationen über Rechte und Unterstützungsangebote sei das zentrale Element für die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Prostituierten, so das Bundesministerium. Eine wichtige Rolle würden dabei auch die besonderen Schutzvorschriften für Prostituierte zwischen 18 und 21 Jahren spielen, für die verkürzte Anmelde- und Beratungsintervalle gelten, und die Regelungen zum Schutz schwangerer Prostituierter. So einigten sich die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen auf die Ausdehnung des Werbeverbots auf entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit Schwangeren. Daneben sieht das Gesetz bereits ein Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr und für rechtsgutsgefährdende Formen der Prostitution vor.

Quelle: Aus der Datenbank beck-online

VG
Thema: Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
hanisch-beckum

Antworten: 4
Hits: 14.046
RE: Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen 06.07.2016 16:00 Forum: Gaststättenrecht


Schulden des Ehemannes blieben unberücksichtigt, wenn es "nur" seine sind. Bei gemeinsamen sieht es schon wieder anders aus.
Ein Untersagungsverfahren wird ab einer Schuldengrenze in Höhe von 5.000 Euro eingeleitet.

VG
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