Forum-Gewerberecht

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Hallo ers mal,

für NRW hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in einem Erlass zu Photvoltaikanlagen folgendes gesagt:

[b][u]Wie sind besonders leistungsfähigen Photovoltaikanlagen auf großen Dachflächen (z.B. landwirtschaftlichen Betrieben) einzuordnen?[/u][/b]
  Ausschlaggebend dafür, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbe einzustufen ist, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Gewerbe ist typischerweise geprägt durch eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens. Auch dürfen von einer Tätigkeit nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr ausgehen.   Im Falle von - wenn auch sehr großen - privaten Dachflächen, die zur Solarstromerzeugung genutzt werden, ist grundsätzlich von der Verwaltung eigenen Vermögens und nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.   Werden geschäftlich genutzte Gebäude (auch große landwirtschaftliche Betriebe) mit Photovoltaikanlagen bestückt, so dürften die daraus resultierenden Einnahmeerwartungen in der Regel nicht ausreichen um von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Ein Beurteilungskriterium könnte sein, in welcher Relation die Gewinnerwartungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu den Gewinnerwartungen aus dem sonstigen Betrieb stehen. Sind sie nur von untergeordneter Bedeutung, so können sie keinen Gewerbecharakter begründen.   In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte [u]nicht[/u] von einem Gewerbe auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn beispielsweise große Grundstücksflächen speziell für den Zweck genutzt würden, dort Photovoltaikanlagen in erheblichem Umfang zu errichten, um auf wirtschaftlich profitable Weise Strom zu erzeugen. In einem solchen Fall würde die Stromerzeugung verselbständigt, um sie als rentable Einnahmequelle zu nutzen.      

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nicht ausschlaggebend für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anlagenbetreibers ist. Für die Finanzämter maßgeblich ist der als Anlage beigefügte Erlass des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen.

Danach sind nur noch in wenigen Ausnahmefällen Photovoltaikanlagen gewerberechtlich anzeigepflichtig.

Grüße aus Werl

Clemens Bettermann



Gepostet am 10.02.2012 um 08:58 von:
Benutzer: Clemens Bettermann
Der Original-Beitrag :
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