unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (3): « vorherige 1 2 [3]
Zum Ende der Seite springen GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH 4 Bewertungen - Durchschnitt: 8,254 Bewertungen - Durchschnitt: 8,254 Bewertungen - Durchschnitt: 8,25
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
« Vorherige Seite
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH J. Simon 02.06.2016 15:25
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Josefine H. 04.07.2018 10:47
 Aufforderung zur Gewerbeanmeldung - GmbH & Co.KG Maliklaus 04.07.2018 11:44
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH LauraK. 06.02.2019 15:06
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Runge 06.02.2019 15:12
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH LauraK. 06.02.2019 15:29
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Runge 06.02.2019 16:20
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH A&E 02.09.2019 22:14
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Civil Servant 03.09.2019 08:20
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Roesje 16.12.2020 08:58
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Thomas Mischner 16.12.2020 12:00
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Roesje 16.12.2020 12:17
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Runge 16.12.2020 12:05
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Thomas Mischner 16.12.2020 12:19
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Civil Servant 17.12.2020 10:29
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Grisu 26.06.2023 11:59
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Roesje 17.12.2020 10:56
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Bernie 17.02.2021 10:34
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Civil Servant 17.02.2021 10:42
 RE: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH Civil Servant 26.06.2023 13:22

Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
Lebende Foren Legende


Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 1.548
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.124.979
Nächster Level: 11.777.899

1.652.920 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Kollegin Runge und Civil Servant haben das Nötige schon gesagt.

Gewerbetreibender im Gewerberecht ist nicht die KG, sondern der Komplementär und ggf. auch ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Kommanditist (was aber eigentlich nie vorkommt).

Im Gewerberegister sind die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
Dass im Handwerksrecht oder auch im Gaststättenrecht Personengesellschaften und Personenvereinigungen ein Gewerbe betreiben können, steht dem nicht entgegen. Sie treten im Geschäftsverkehr nach außen ja auch entsprechend auf.
Rein gewerberechtlich geht das aber nun mal nicht. Deshalb erhalten ja auch GbR oder KG keine Gewerbeerlaubnisse sondern lediglich deren Komplementär oder die geschäftsführenden Gesellschafter der GbR.

Ob sich der Gesetzgeber irgendwann mal dazu hingibt diesen Gesellschaftsformen auch im Gewerberecht die gleichen Befugnisse einräumt, wie den JP oder den Einzelpersonen , steht auf einem anderen Blatt. Das ist das, was Herr Land auf der Bundesfachtagung angeregt hat. Das wäre rechtssystematisch als Angleichung an das Steuerrecht, das Handelsrecht usw. vielleicht auch wünschenswert, ist aber derzeit noch nicht der Fall und auch nicht abzusehen.

VG J. Simon
41 02.06.2016 15:25 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Josefine H. Josefine H. ist weiblich
Foren As


Dabei seit: 03.01.2018
Beiträge: 79
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 182.227
Nächster Level: 195.661

13.434 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Das war für mich auch neu, ist aber nachvollziehbar.

Was mache ich nun aber mit dem offenen Vorgang, in dem ich zwei Aufforderungen zur Anmeldung und eine Anhörung an die GmbH & Co. KG adressiert habe? Am Briefkasten steht ja nur diese; die Verwaltungs-GmbH, die demzufolge der richtige Adressat zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist, hat ihren Betriebssitz nicht in meiner Gemeinde. Muss der Bescheid mit ZG-Androhung nun zur Verwaltungs-GmbH in die andere Gemeinde? Dann müsste ich doch zunächst das ganze Verfahren von vorn beginnen und an die GmbH adressieren, oder? Adressiert ihr direkt an die Geschäftsführung? Die ist mir ja nur aus dem HR bekannt und hoffentlich noch aktuell...
41 04.07.2018 10:47 Josefine H. ist offline E-Mail an Josefine H. senden Beiträge von Josefine H. suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Maliklaus   Zeige Maliklaus auf Karte Maliklaus ist männlich
Routinier


Dabei seit: 05.04.2011
Beiträge: 435
Bundesland:
Saarland

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.075.713
Nächster Level: 2.111.327

35.614 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Aufforderung zur Gewerbeanmeldung - GmbH & Co.KG

Hallo,

mein Vorschlag für das Anschreiben wäre:

An die
XY GmbH
vertr. durch Herrn Mustermann
handelnd für die ABC GmbH 6 Co. KG
Anschrift


Aufforderung an die XY GmbH die unselbständige Zweigstelle oder Hauptniederlassung der ABC GmbH & Co. KG anzumelden.

In der Anmeldung steht dann in der Regel auch:

XY GmbH, handelnd für die ABC GmbH & Co. KG

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
41 04.07.2018 11:44 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
LauraK.   Zeige LauraK. auf Karte LauraK. ist weiblich
Jungspund


Dabei seit: 19.01.2018
Beiträge: 18
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 22 [?]
Erfahrungspunkte: 41.234
Nächster Level: 49.025

7.791 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo in die Runde Moin

Ich habe zur Zeit folgendes Problem mit einer GmbH & Co. KG

Eine Gewerbeanmeldung der Verwaltungs-GmbH liegt mir vor, allerdings keine für die KG, da diese nur
eigenes Vermögen
betreibt und somit ja nicht anzeigepflichtig ist Weißnicht

Ich war allerdings der Auffassung, dass eine reine Verwaltungs-GmbH die Merkmale des Gewerbes ebenfalls nicht erfüllt, da diese ja nur einer Verwaltungstätigkeit nachgehen.. Nun bin ich mir nach dieser Diskussion deswegen nicht mehr sicher

Muss ich nun die reine Verwaltungs-GmbH alleine anmelden, obwohl die KG aufgrund ihrer Tätigkeit nicht anmeldepflichtig ist?!



Liebe Grüße aus der sonnigen Bergstraße

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LauraK.: 06.02.2019 15:07.

41 06.02.2019 15:06 LauraK. ist offline E-Mail an LauraK. senden Beiträge von LauraK. suchen
Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.150.941
Nächster Level: 10.000.000

849.059 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Ja. Die Verwaltungs-GmbH ist Komplementärin der GmbH & Co. KG und als solche alleinige Gewerbetreibende dieser Konstellation. Die KG hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist weder eine natürliche noch eine juristische Person und kann demnach nicht Gewerbetreibende sein.

Ein Gewerbe anmelden muss in diesem Fall deshalb ausschließlich die Verwaltungs-GmbH.

Regina Runge
41 06.02.2019 15:12 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
LauraK.   Zeige LauraK. auf Karte LauraK. ist weiblich
Jungspund


Dabei seit: 19.01.2018
Beiträge: 18
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 22 [?]
Erfahrungspunkte: 41.234
Nächster Level: 49.025

7.791 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Jetzt muss ich allerdings nochmal nachhaken..

Für mich hat die Verwaltungs-GmbH keine Tätigkeiten im Sinne der GewO zum Beispiel die Gewinnerzielung fehlt ja bei einer Verwaltung und Beteiligung an einer Firma.. oder liege ich da so verkehrt?
Mit welcher Begründung würde denn diese GmbH angemeldet werden?
41 06.02.2019 15:29 LauraK. ist offline E-Mail an LauraK. senden Beiträge von LauraK. suchen
Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.150.941
Nächster Level: 10.000.000

849.059 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Das ist m.E. im Beitrag Nr. 20 nachvollziehbar erläutert. Da die GmbH alleinige Vertretungsberechtigte der KG ist, übt sie als solche die Tätigkeit der KG aus und eben nicht nur die Verwaltung eigenen Vermögens.

Regina Runge
41 06.02.2019 16:20 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
A&E   Zeige A&E auf Karte A&E ist männlich
Grünschnabel


Dabei seit: 06.02.2018
Beiträge: 6
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 13.635
Nächster Level: 17.484

3.849 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







4 Anzeigepflichtige Personen

4.1 Natürliche und juristische Personen

Gewerbetreibende i. S. des § 14 GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Bei einer bereits gegründeten aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z. B. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen.

4.2 Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB - GbR -, die offene Handelsgesellschaft - OHG - i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft -KG -.i. S. des - 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Bei einer OHG und GbR muß daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

Bei einer GbR sollte darauf hingewirkt werden, daß auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter eingetragen wird (z. B. GbR mit ...). Hierbei reichen Familienname und Vorname aus. Dieser Hinweis ist insbesondere wünschenswert bei erlaubnispflichtigen Gewerben, für die Steuerbehörden und für die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren.

Ebenso muß bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. •

In den Feld-Nummern l und 2 der Vordrücke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern l und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.'

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text...ehoben=J&menu=1

Man kann wieder diskutieren wie man möchte. Die meisten Kommunen im Umkreis führen 2 Gewerbeanmeldungen durch. Einmal für die GmbH und einmal für die GmbH & Co. KG. So sehen das auch die Juristen beim Programmanbieter migewa (ja, auch dort sitzen Juristen).
41 02.09.2019 22:14 A&E ist offline E-Mail an A&E senden Beiträge von A&E suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.569.385
Nächster Level: 22.308.442

1.739.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von A&E
Man kann wieder diskutieren wie man möchte. Die meisten Kommunen im Umkreis führen 2 Gewerbeanmeldungen durch. Einmal für die GmbH und einmal für die GmbH & Co. KG. So sehen das auch die Juristen beim Programmanbieter migewa (ja, auch dort sitzen Juristen).


Das habe ich meinen Kommunen (weitestgehend) ausgetrieben.
56 03.09.2019 08:20 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.630.084
Nächster Level: 10.000.000

1.369.916 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Auch ich möchte das leidige Thema nochmal aufgreifen.

Programmtechnisch wäre bei mir bei der Anmeldung der Verwaltungs-GmbH (normale Anmeldung GmbH) unter Ziffer 1 nur möglich, die GmbH mit HRB und AG einzutragen. Im Tätigkeitstext könnte ich dann die KG und Tätigkeit erwähnen.

Dann hätte ich nur 1 Gewerbeanzeige der GmbH mit Erwähnung der GmbH & Co. KG in der Tätigkeitsbeschreibung. Das wäre zwar gewerberechtlich richtig gearbeitet, ABER wenn Auskunftsersuchen zur GmbH & Co. KG kämen, könnte ich diese ja nicht finden, es sei denn, ich recherchiere und stelle fest "Ach ja, diese GmbH & Co. KG gehört ja zur XY GmbH, die eine Meldung hat" (weil der Name der GmbH & Co. KG ja bloß in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt ist)

Versteht man mich, was ich meine?

Das ergibt doch in der Praxis überhaupt keinen Sinn. Kopfkratz

Wenn ich die programmtechnische Möglichkeit der Anmeldung einer GmbH & Co. KG nutze, dann bekomme ich das Formular, bei dem ich in Ziffer 1 die GmbH & Co. KG mit HRA und AG eintragen kann und darunter die XY Verwaltungs-GmbH mit HRB und AG. Von meiner Software werde ich dann bei Eintrag der GmbH gefragt, ob der phG schon eine Anmeldung hat. Ergo gilt diese Meldung für die GmbH & Co. KG (und ich könnte diese auch über die Suchfunktion finden; wenn ich jedoch nur diese Meldung mache, würde ich wieder die GmbH als solche nicht finden, da keine eigene Meldung).

Wenn ich allerdings nur so agiere und nicht nochmal eine extra Meldung für die GmbH mache, wäre es wieder gewerberechtlich falsch. Allerdings lief das Ganze so vor meiner Zeit. Ergo gab es nur die Anzeige GmbH & Co. KG mit Erwähnung der GmbH als phG, ohne eigene Gewerbeanzeige der GmbH.

Seitdem ich verstanden habe, dass Gewerbetreibende die GmbH ist, mache ich also 2 Gewerbeanzeigen. Einmal Verwaltungs-GmbH und dann nochmal extra die Anmeldung KG mit Erwähnung unter Ziffer 1 der GmbH.

Das ergibt am meisten Sinn, ist aber gewerberechtlich wieder nicht richtig.

Ich habe jetzt wieder den Fall, dass eine Verwaltungs-UG und UG & Co. KG gegründet wurde. Der Steuerberater empfahl dem GF der UG, lediglich die UG & Co. KG anzumelden. Den Zahn habe ich dem GF schon gezogen und habe gesagt, dass die Verwaltungs-UG auf jeden Fall anmelden muss, da anzeigepflichtige Gewerbetreibende.

Mein Problem mit diesem ganzen Gedöns ist die Tatsache, dass ich rechtlich eigentlich nur die Verwaltungs-UG anmelden muss. Also grds. bloß eine Bescheinigung für die Verwaltungs-UG und einmal Gebühren.

Wenn ich jetzt auch eine Meldung, wie oben beschrieben, für die UG & Co. KG mache und Bescheinigung ausstelle sowie Gebühren verlange, ist das rechtlich quasi nicht gedeckt. Aber ich will eigentlich auch nicht 2 Meldungen machen und berechne dann bloß eine...

Im Geschäftsverkehr bringt eine bloße Anmeldebescheinigung der Verwaltungs-UG etliche Probleme mit sich, da eben "da draußen" die Verwaltungs-UG niemanden interessiert, weil alles über die UG & Co. KG läuft. Diese Probleme gibt es nicht, wenn 2 Meldungen vorhanden sind. Dann ist es gewerberechtlich richtig, weil die Verwaltungs-UG angemeldet ist, und trotzdem weiß jeder Bescheid, weil die KG eben auch im Gewerberegister so drin ist.

Warum gibt es denn nach so vielen Jahren keine eindeutigen Anweisungen, wie man diese Konstrukte nun definitiv ins Gewerberegister packen soll?
Das ist doch grausig so. Die einen haben nur 1 Gewerbeanzeige einer GmbH & Co. KG, bei der die GmbH lediglich erwähnt wird, die anderen haben bloß 1 Gewerbeanzeige einer GmbH, die die Existenz einer KG allerhöchstens erwähnen und wiederrum andere haben 2 Gewerbeanzeigen, die zwar explzit beide Unternehmenskonstrukte abbilden, bei denen allerdings 1 Gewerbeanzeige stets im rechtlich luftleeren Raum schwebt.

Unbefriedigend ist das!

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 16.12.2020 08:58.

41 16.12.2020 08:58 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
Moderator


Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.712.873
Nächster Level: 11.777.899

65.026 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo,

das kann ich so nicht ganz unkommentiert lassen.
Nach herrschender Auffassung kann eine Personengesellschaft (OHG, KG, …) kein Gewerbe (im Sinne der Gewerbeordnung) betreiben; dies können nur (natürliche und juristische) Personen.
Eine GmbH & Co. KG kann folglich nicht Gewerbetreibende sein. Gewerbetreibende ist vielmehr ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Komplementär-GmbH.
Wird z. B. ein Autohaus in der Rechtsform „GmbH & Co. KG“ betrieben, dann erstattet die Komplementär-GmbH eine Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit „Handel mit Kraftfahrzeugen“.
Es ist freilich sinnvoll, in der Gewerbeanzeige auf die Existenz der KG hinzuweisen. In der Muster-Verwaltungsvorschrift des BLA „Gewerberecht“ (leider nicht in allen Bundesländern umgesetzt bzw. im Zuge der „Entbürokratisierung“ wieder aufgehoben) hießt es dazu unter Ziff. 4.2.:
„In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.“
41 16.12.2020 12:00 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.630.084
Nächster Level: 10.000.000

1.369.916 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

das kann ich so nicht ganz unkommentiert lassen.
Nach herrschender Auffassung kann eine Personengesellschaft (OHG, KG, …) kein Gewerbe (im Sinne der Gewerbeordnung) betreiben; dies können nur (natürliche und juristische) Personen.
Eine GmbH & Co. KG kann folglich nicht Gewerbetreibende sein. Gewerbetreibende ist vielmehr ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Komplementär-GmbH.
Wird z. B. ein Autohaus in der Rechtsform „GmbH & Co. KG“ betrieben, dann erstattet die Komplementär-GmbH eine Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit „Handel mit Kraftfahrzeugen“.
Es ist freilich sinnvoll, in der Gewerbeanzeige auf die Existenz der KG hinzuweisen. In der Muster-Verwaltungsvorschrift des BLA „Gewerberecht“ (leider nicht in allen Bundesländern umgesetzt bzw. im Zuge der „Entbürokratisierung“ wieder aufgehoben) hießt es dazu unter Ziff. 4.2.:
„In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.“


Rechtlich habe ich das verstanden und stimme Ihnen zu.

So, wie beschrieben ("In den Feld Nummern 1 und 2 der Vordrucke"), kann ich allerdings dann programmtechnisch nur die GmbH & Co. KG anmelden und erwähne lediglich die GmbH als phG in der zweiten Zeile. Das wäre das Prozedere, bei dem in meiner Software automatisch die GmbH hinten runter fallen würde, wenn diese keine eigene Anmeldung in der Software bekommt....

Das ist ja das, was mich so nachhaltig verwirrt... Heul

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
56 16.12.2020 12:17 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.150.941
Nächster Level: 10.000.000

849.059 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo aus Bad Fallingbostel,

das unterschreibe ich so nicht. Die GmbH ist als Komplementärin einer GmbH und Co. KG die Gewerbetreibende für die Tätigkeiten der KG.
Eine Verwaltung eigenen Vermögens kann ich nicht erkennen.

Wenn also die GmbH und Co.KG eine gewerberechtlich relevante Tätigkeit ausübt, muss die GmbH das Gewerbe mit dieser Tätigkeit anmelden.

Regina Runge
41 16.12.2020 12:05 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
Moderator


Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.712.873
Nächster Level: 11.777.899

65.026 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Ein Problem mancher Fachanwendungen scheint zu sein, dass sie die rechtlichen Gegebenheiten außer acht lassen.
41 16.12.2020 12:19 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.569.385
Nächster Level: 22.308.442

1.739.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moinsen zusammen,

ich stimme dem Kollegen Mischner ausdrücklich zu.

Die von Kollegin @spreen ins Gespräch gebrachte Anmeldung durch die KG scheitert schon ganz grundsätzlich daran, dass die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften im Gewerberecht nicht anerkannt ist. Das hat der BLA Gewerberecht auch vor nicht allzu langer Zeit noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Dazu ein Zitat aus der GewAnzVwV:
"Bei Personengesellschaften (... KG ...) sind die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter Gewerbetreibende, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen."


Eine KG kann deswegen weder ein Gewerbe anmelden noch eine Erlaubnis besitzen. Das muss man nicht gut heißen, ist aber absolut herrschende Rechtsauffassung.

Ergo: Übt eine GmbH & Co. KG ein Gewerbe im Sinne der GewO aus, muss die Komplementärin, die Verwaltungs-GmbH also, anmelden.

Dass die Softwareanbieter diesen Umstand in ihren Programmen möglicherweise nicht vollständig adaptiert haben, steht auf einem anderen Blatt und wurde von Kollegin @ Roesje ja schon eindrücklich geschildert.

Beste Grüße

CS
41 17.12.2020 10:29 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Grisu Grisu ist weiblich
Grünschnabel


Dabei seit: 08.08.2019
Beiträge: 1
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 11 [?]
Erfahrungspunkte: 1.725
Nächster Level: 2.074

349 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Civil Servant


Dazu ein Zitat aus der GewAnzVwV:
"Bei Personengesellschaften (... KG ...) sind die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter Gewerbetreibende, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen."




Hallo,
ich hätte noch eine zu den (...) geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (...)".
Wer ist demnach anzeigepflichtig, wenn durch den Gesellschaftervertrag der Kommanditist, also der nicht persönlich haftende Gesellschafter, zur Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG bestimmt wurde? Kopfkratz

Vielen Dank und schöne Grüße smile
56 26.06.2023 11:59 Grisu ist offline E-Mail an Grisu senden Beiträge von Grisu suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.600
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.630.084
Nächster Level: 10.000.000

1.369.916 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Ich danke jedenfalls für die erneute Diskussion und werde das hier so handhaben, wie bisher.

Also 2 Gewerbeanzeigen, so, wie das mein Softwareanbieter anbietet. Dann geht nichts unter und die Anmeldung auf GmbH & Co. KG mache ich umsonst. Fertig.

Dann sind alle weitestgehend zufrieden...

Das Unternehmen samt Steuerberater, da es eine Anmeldung auf GmbH & Co. KG gibt, die sie da draußen immerzu brauchen.

Ich als Gewerbebehörde, weil eine Anmeldung der GmbH da ist.

Sämtliche Behörden, die auch bloß mit dem Konstrukt der GmbH & Co. KG arbeiten (wie z.B. Zulassung, die die Firmenwagen regelmäßig auf GmbH & Co. KG anmelden)

Edit: Ich habe mir gedacht, mit einem Hinweis an den Gewerbetreibenden im Kostenbescheid über die Anmeldegebühr für die Verwaltungs-UG zukünftig folgendes zu vermerken:

Gewerbetreibende und somit anzeigepflichtige Person nach § 14 GewO ist lediglich die XY Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), da die KG im Gewerberecht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Grds. hat diese gewerberechtliche Einstufung die Konsequenz, dass lediglich die Verwaltungs UG angezeigt werden muss. Um im Gewer-beregister jedoch abzubilden, dass die Geschäftstätigkeit mit Außenwirkung von der XY UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ausgeht, wird zudem eine Gewerbeanzeige für die KG angelegt, in deren Meldung die persönlich haftende Gesellschaft unter Ziffer 1 hinterlegt wird. Eine alleinige Gewerbeanmeldung auf die XY UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Erwähnung der Verwaltungs UG wäre gewerberechtlich nicht korrekt, weswegen die Problematik dieser Unternehmenskonstrukte hier sodann mit 2 Gewerbemeldungen gelöst wird. Dies wird vor allem so gehandhabt, da bekannt ist, dass sich in der Praxis die gewerberechtlich falsche Annahme durchgesetzt hat, es bräuchte eine Gewerbeanmeldebescheinigung lautend auf das Konstrukt der UG (haf-tungsbeschränkt) & Co. KG.

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 17.12.2020 14:32.

41 17.12.2020 10:56 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Bernie Bernie ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 27.11.2020
Beiträge: 11
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 13.726
Nächster Level: 17.484

3.758 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Tag zusammen,

da ich noch relativ neu im Gewerbebereich bin und gerade erstmals mit einem solchen Konstrukt konfrontiert bin nochmal zum Verständnis.

Aktuell heißt es doch in der GewAnzVwV unter 4.2

"In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke GewA 1, 2 und 3 sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende juristische Person zu machen."

Für mich liest sich das jetzt so, dass ich ind den Feldern 1 und 2 eben die Personengesellschaft, also die GmbH und Co. KG und als meldenden Gesellschafter die Verwaltungs-GmbH eintragen muss. Softwaretechnisch haben wir im KM-Gewerberegister auch ein extra Feld unter den Feldern 5 und 6 des Vordrucks, in dem man juristische Personen als Gesellschafter mit Handelsregisternummer etc. eintragen kann, sodass ich das softwaretechnisch etwas sauberer lösen kann, als beides in ein Feld zu schreiben. Das Gewerbe wäre somit die GmbH & Co. KG und der Gewerbetreibende die Verwaltungs-GmbH.

Im Grunde hätte ich ja dann das was die Kollegin Roesje aus softwaretechnischen Gründen mit zwei Gewerbeanzeigen abbilden muss, mit einer abgebildet.

Ist das soweit korrekt?
41 17.02.2021 10:34 Bernie ist offline E-Mail an Bernie senden Beiträge von Bernie suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.569.385
Nächster Level: 22.308.442

1.739.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Klingt gut.

Da die zitierte Rechtslage ja schon seit anno dunnemals so ist, hätte ich es auch nicht verstanden, wenn nicht mindestens einzelne Softwarehersteller das adaptiert hätten.
41 17.02.2021 10:42 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.286
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.569.385
Nächster Level: 22.308.442

1.739.057 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







,

ich habe Zweifel, dass es so etwas gibt. Ohne das wirklich geprüft zu haben, müsst m. E. in einer GmbH & Co. KG die GmbH Komplementär, also pers. haftender Gesellschafter der KG sein. Alles andere wär mir neu.

Aber man lernt ja bekanntlich nie aus. Schon gerade gar nicht in dieser tollen Community hier.
41 26.06.2023 13:22 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Seiten (3): « vorherige 1 2 [3] Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
1 Dateianhänge enthalten Wichtig: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewe [...] Seminare und Veranstaltungen   25.02.2024 23:41 von webmaster     26.04.2024 05:49 von Puz_zle   Views: 28.875
Antworten: 1
Gewerbeuntersagung einer GmbH & Co.KG Stehendes Gewerbe (allgemein)   24.02.2006 13:12 von Norbert Loermann     22.04.2024 14:13 von Ludwig   Views: 134.638
Antworten: 15
Psychologische Beratung und Hypnose Stehendes Gewerbe (allgemein)   18.03.2024 17:11 von Speedy007     10.04.2024 09:15 von Speedy007   Views: 7.020
Antworten: 3
4 Dateianhänge enthalten Wichtig: 14. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread Bundesfachtagung Gewerberecht   02.08.2023 12:52 von webmaster     12.03.2024 09:08 von Adidas   Views: 793.607
Antworten: 27
UG zur GmbH Stehendes Gewerbe (allgemein)   07.09.2023 10:52 von Caracharlie     01.03.2024 05:57 von Puz_zle   Views: 135.170
Antworten: 21

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 103.134 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.494.747


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 231 | Gesamt: 0.324s | PHP: 99.69% | SQL: 0.31%