Forum-Gewerberecht

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Hallo,

das kann ich so nicht ganz unkommentiert lassen.
Nach herrschender Auffassung kann eine Personengesellschaft (OHG, KG, …) kein Gewerbe (im Sinne der Gewerbeordnung) betreiben; dies können nur (natürliche und juristische) Personen.
Eine GmbH & Co. KG kann folglich nicht Gewerbetreibende sein. Gewerbetreibende ist vielmehr ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Komplementär-GmbH.
Wird z. B. ein Autohaus in der Rechtsform „GmbH & Co. KG“ betrieben, dann erstattet die Komplementär-GmbH eine Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit „Handel mit Kraftfahrzeugen“.
Es ist freilich sinnvoll, in der Gewerbeanzeige auf die Existenz der KG hinzuweisen. In der Muster-Verwaltungsvorschrift des BLA „Gewerberecht“ (leider nicht in allen Bundesländern umgesetzt bzw. im Zuge der „Entbürokratisierung“ wieder aufgehoben) hießt es dazu unter Ziff. 4.2.:
„In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z. B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.“



Gepostet am 16.12.2020 um 12:00 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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